Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Insolvenzeröffnungssache der Antragstellerin SVS GW, Landesstelle **, **straße **, **, wider den Antragsgegner Dr. A*, geboren am **, selbständiger Unternehmensberater, B*, C* D*, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 16. Dezember 2024, Se*-10, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 7.11.2024 beantragte die Antragstellerin über das Vermögen des Antragsgegners den Konkurs zu eröffnen. Laut integriertem Rückstandsausweis schulde er für die Zeiträume 01.05.2017 bis 30.11.2019 sowie vom 01.01.2021 bis 30.09.2024 insgesamt EUR 32.187,92 zuzüglich Verzugszinsen von 7,88%, seit 29.10.2024 aus EUR 25.862,06. Der Antragsgegner sei unter der genannten Adresse Inhaber der Gewerbeberechtigung Unternehmensberatung und laufend nach dem GSVG pflichtversichert. Die letzte Kontaktaufnahme des Antragsgegners sei am 4.10.2024 erfolgt. Er befinde sich laut Aktenlage oftmals im Ausland.
Die amtswegigen Erhebungen des Insolvenzgerichts ergaben tatsächlich eine aufrechte Gewerbeberechtigung des Antragstellers in D* beginnend ab 1.01.2012. Aus der Anfrage beim Zentralen Melderegister resultiert, dass der Antragsgegner zuletzt bis 14.12.2022 zwar unter verschiedenen Adressen in D*, nicht jedoch an der von der Antragstellerin nun genannten Adresse gemeldet war. Es findet sich der Vermerk „verzogen nach Südafrika“.
In der Folge ersuchte das Erstgericht das Bezirksgericht Zell am See um Rechtshilfe, darunter auch um die Erledigung eines Fragebogens durch den dortigen Gerichtsvollzieher. Das Rechtshilfegericht sandte jedoch den Akt unerledigt unter Hinweis auf eine fehlende Adresse in Österreich „siehe ZMR – verzogen nach Südafrika“ an das Erstgericht retour.
Das Finanzamt Österreich teilte neben einer Bekanntgabe eines Rückstandes in Höhe von EUR 3.960,41 zur Adresse des Antragsgegners eine früher zurückliegende, nicht jedoch mit der nunmehrigen Gewerbeberechtigung übereinstimmende Adresse des Antragstellers mit und verwies darauf, dieser sei derzeit nicht auffindbar; er sei angeblich in Mosambique, Angola, Mauritius und in Südafrika aufhältig.
Auf die Aufforderung des Erstgerichtes, die bisherige Adresse des Antragsgegners auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und eine zustellfähige Adresse bekanntzugeben, reagierte die Antragstellerin nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Insolvenzeröffnungsantrag zurück. In seiner Begründung verwies es darauf, es sei nicht möglich gewesen, dem Antragsgegner den Konkursantrag und die Ladung zur Vernehmungstagsatzung zuzustellen. Nachforschungen des Gerichtes zum Antragsgegner hätten ergeben, dass dieser weder über einen aufrechten Wohnsitz (ZMR-Auszug) noch über Vermögen in Österreich verfüge. Es bestünden auch keine anderen Inlandsbeziehungen des Antragsgegners, die die Zuständigkeiten eines inländischen Konkursgerichtes begründen könnten. Demnach betreibe der Antragsgegner in Österreich weder ein Unternehmen noch habe er hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen. Dies führe wegen Fehlens jedes Anknüpfungspunktes für die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Konkursgerichtes zur Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63 IO.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, dem Insolvenzeröffnungsantrag Folge zu geben. Laut GISA-Auszug vom 18.12.2024 sei die Gewerbeberechtigung des Schuldners lautend auf „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ seit 01.01.2012 aufrecht. Der Standort der Gewerbeberechtigung sei mit Entstehungsdatum vom 11.04.2024 am Standort C* D*, B*, aufrecht. Hingegen lautet die Begründung des Erstgerichtes, dass dieser auch nicht über ein aufrechtes Gewerbe in Österreich verfüge.
Der Rekurs ist im Sinne des vom Abänderungsbegehren umfassten Aufhebungsbegehrens berechtigt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die der Antragstellerin übersendete Beschlussausfertigung mit der Urschrift des Beschlusses nicht übereinstimmt. Maßgebend für die nachfolgende Beurteilung ist die Urschrift, auf der die Textstelle „ … [weder über] ein aufrechtes Gewerbe in Österreich (GISA-Abfrage) noch über […] „ durchgestrichen wurde, sich also das Erstgericht im Gegensatz zur unrichtigen Ausfertigung ohnehin nicht auf eine fehlende Gewerbeberechtigung des Antragsgegners berufen hat.
Die vom Erstgericht damit beiseite gelassene Frage einer aufrechten Gewerbeberechtigung lässt jedoch keine abschließende Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes zu. Eine urkundlich bescheinigte Eintragung im Zentralgewerberegister als Gewerbeinhaber ist eine Indiz für eine Unternehmereigenschaft ( Mohr, IO 11 [2012], § 182 E 32). Als alleinige Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung, ob am genannten Standort tatsächlich ein Unternehmen betrieben wird, reicht sie jedoch nicht aus. Es wurde bereits ausgesprochen, dass bei noch offenen Abwicklungsgeschäften und einer noch nicht zurückgelegten Gewerbeberechtigung noch ausreichende Gründe vorliegen, um den Betrieb eines Unternehmens zu bejahen. Immerhin könne der Betrieb eines solchen Unternehmens jederzeit wieder fortgesetzt werden (OLG Linz, 2 R 111/22i).
Aus dem von der Antragstellerin in ihrem Rekurs vorgelegten aktuellen GISA-Auszug ergibt sich eine Gewerbeberechtigung des Schuldners unter einer Adresse in D*, die mit den früheren Wohnorten des Antragsgegners in D* nicht übereinstimmt, also eine neue Adresse. Zudem ist das Entstehungsdatum der Gewerbeberechtigung an diesem Standort mit 11.04.2024 im Vergleich zum früheren Auszug mit Entstehungsdatum 1.01.2011 relativ aktuell. Insofern stimmt diese Bescheinigungslage nicht mit der eingeholten ZMR-Auskunft überein. Es darf auch nicht übersehen werden, dass das Erstgericht trotz der negativen ZMR-Auskunft dennoch ein Rechtshilfeersuchen an das Bezirksgericht Zell am See gestellt hatte.
Zur Abklärung, welche Umstände betreffend die Zuständigkeitsfrage am Standort C* D*, B*, vorliegen, wird daher das Erstgericht neuerlich das Bezirksgericht Zell am See im Rechtshilfeweg zu ersuchen haben, den dortigen Gerichtsvollzieher mit der Erledigung des bereits erwähnten Fragenkatalogs – dieses vor Ort in C* D*, B* – zu ersuchen haben.
Der weitere Verfahrensgang richtet sich nach den Ergebnissen dieser Erhebungen.
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