JudikaturOLG Linz

8Bs4/25g – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
10. Januar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafvollzugssache betreffend A* über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 20. Dezember 2024, GZ*, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

BEGRÜNDUNG:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG mit der Begründung abgewiesen, dass ausnahmsweise Aspekte der Generalprävention einem solchen Vorgehen vor Vollzug von zwei Drittel der Strafe per 10. Oktober 2025 entgegenstehen (ON 6).

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Strafgefangenen, der unter Hinweis auf das Vorliegen aller Voraussetzungen des § 133a Abs 1 StVG (rechtskräftiges unbefristetes Einreiseverbot gültiger kosovarischer Reisepass mit Ablauf **, Zustimmung zur Ausreise und Kostentragung der Rückkehr in den Kosovo) weiters releviert, dass er im Falle des begehrten Absehens vom Strafvollzug gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem viereinhalbjährigen Sohn an seine konkrete Adresse in ** zurückkehren und dort Arbeit als Staplerfahrer gesichert habe, wobei er auch derzeit im Freigängerhaus der JA ** als Staplerfahrer beschäftigt und überdies das erste Mal in Haft sei (ON 7).

Die Beschwerde verfehlt ihr Ziel.

Sämtliche Argumente des Beschwerdeführers, die auf sein Wohlverhalten und seine Zukunftsaussichten in seiner kosovarischen Heimat und zugleich stabilen familiären Verhältnissen hinweisen, argumentieran am Wesen der Bestimmung des § 133a Abs 2 StVG vorbei. Denn das Erstgericht hat gesetzeskonform und an der Aktenlage orientiert dargelegt, aus welchen Gründen es seiner ablehnenden Entscheidung ausnahmsweise generalpräventive Aspekte iSd § 133a Abs 2 StGB zugrunde legte. Dazu ist allein auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass diesem Strafvollzug eine Vermögenskriminalität besonderer Schwere zugrunde liegt (als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in einem insgesamt EUR 300.000,00 übersteigenden Beutewert bei Einbrüchen in Gebäude, die jeweils höhere fünfstellige Vermögenswerte erzielen ließen und außerordentlich professionell angelegt waren; vgl etwa „Mauerdurchbruch Nachbargebäude“), sodass die Gründe des Erstgerichts für die bekämpfte Ablehnung nicht zu korrigieren sind. Der Beschwerdeführer muss daher gegen sich gelten lassen, dass diese Tatschwere ein Hindernis bis zum Ablauf von zwei Drittel der Strafe zum 10. Oktober 2025 darstellt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.