Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* B* und eine weitere Beschuldigtewegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB (teilweise als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB) über die Beschwerden des A* B* und der C* D* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 29. November 2024, HR*-32, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Bei der Staatsanwaltschaft Wels ist gegen A* B* ein Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB und gegen C* D* jenes wegen des Verbrechens des schweren Betruges in Form der Beitragstäterschaft nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB anhängig.
Am 29. November 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Wels die Bewilligung der Anordnung der Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte (ON 32) gemäß §§ 109 Z 4, 116 Abs 1 und 2 Z 1 StPO dergestalt, dass die E* AG zu Konto **, **, lautend auf die F* GmbH folgende Unterlagen zugänglich zu machen und – allenfalls in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat - herauszugeben hat: Kontoblätter, Eröffnungsunterlagen, Unterlagen zeichnungsberechtigte Personen, Kontoauszüge, Korrespondenz mit dem Kontoinhaber/Verfügungsberechtigten und dergleichen für den Zeitraum ab 9. Mai 2017 bis 20. November 2017.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht diese Anordnung unter Verweis auf die darin angeführten Gründe, befristet bis 31. Jänner 2025 (S 6 in ON 32). Dagegen richten sich die mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2024 und 27. Dezember 2024 jeweils rechtzeitig erhobenen (und teils in zulässiger Weise präzisierten [vgl. Tipold in Fuchs/Ratz, WK StPO § 88 Rz 8]) Beschwerden der Beschuldigten A* B* und C* D* (ON 34, ON 35.1, ON 35.2, ON 40.2), mit denen sie im Hinblick auf die bewilligte Ermittlungsmaßnahme die mangelnde Begründung eines konkreten Tatverdachts und deren fehlende Erforderlichkeit geltend machen.
Den Beschwerden kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.
Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 91 Abs 1 StPO das Ermittlungsverfahren dazu dient, Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kann, und im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird. Ermittlung ist dabei jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient (§ 91 Abs 2 erster Satz StPO). Nach § 116 Abs 1 StPO ist die Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines Vergehens erforderlich erscheint, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt (§ 31 Abs 2 bis 4 StPO). Nach § 116 Abs 2 StPO ist eine Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte nach § 109 Z 4 StPO nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Gegenstände, Urkunden oder andere Unterlagen über eine Geschäftsverbindung oder damit in Zusammenhang stehende Transaktionen sichergestellt werden können, soweit dies für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist (Z 1), zur Sicherung vermögensrechtlicher Anordnungen (Z 2) oder, dass eine mit der Straftat im Zusammenhang stehende Transaktion über die Geschäftsverbindung abgewickelt werde (Z 3). Voraussetzung für eine Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist das Vorliegen eines entsprechenden Tatverdachts. Dieser muss zum Zeitpunkt der Anordnung und Bewilligung schon bestehen, weil er der notwendige Anknüpfungspunkt für die Ermittlung bzw für die vermögensrechtliche Anordnung ist. Die Person, über die eine solche Auskunft erteilt werden soll, muss konkret verdächtig sein eine strafbare Handlung begangen zu haben. Konkret verdächtig ist eine Person, wenn die vorliegenden Indizien auch einen objektiven Beobachter überzeugen würden, die Person für verdächtig zu halten. Ein hinreichender Tatverdacht besteht somit dann, wenn die den Ermittlungsorganen vorliegenden Anhaltspunkte die Annahme einer Straftat erheblich wahrscheinlich machen, wobei das Vorliegen einer Vermutung eine inhaltliche Auskunft nach nicht zu rechtfertigen vermag (
Das Beschwerdegericht geht im Rahmen seiner meritorisch zu treffenden Entscheidung ( Tipold in Fuchs/Ratz , WK 2StPO § 89 Rz 8f) vom begründeten Verdacht aus, es haben jedenfalls
1. A* B* in G*, die 38 Erben der Verlassenschaft bzw. den ruhenden Nachlass nach H* mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vertuschung von hochpreisigen Kaufanboten und unter Vorlage lediglich niedrigerer und unter dem geschätzten Verkehrswert von EUR 1.328.000,00 liegender Kaufanbote, zu einer Handlung, nämlich Abschluss eines nachteiligen Kaufvertrages über die Liegenschaft EZ I* GB ** mit einer Grundfläche von 7312 m² um EUR 935.000,00 an die Fa F* GmbH, sohin zu einem unter Verkehrswert liegenden und zu geringen Verkaufspreis, verleitet, die die Erbengemeinschaft am Vermögen schädigten, wobei er durch die Tat einen (aktuell nicht bezifferbaren, jedoch) insgesamt EUR 300.000,00 übersteigenden Schaden herbeigeführt habe, indem er im Zeitraum 27. April 2016 bis 23. Mai 2017 gegenüber der Erbengemeinschaft nachstehende Kaufanbote verschwiegen habe:
1.1. jenes der Fa J* K* OG über EUR 1.293.500,00,
1.2. jenes des L* über EUR 1.400.00,00,
2. C* D* zu der unter 1. beschriebenen Tathandlung des A* B* dadurch beigetragen, indem sie über Auftrag des A* B* eigens für den Ankauf der genannten Liegenschaft die Fa F* GmbH gegründet und als deren Geschäftsführerin das oben dargestellte - unter Verkehrswert liegende Kaufanbot - gestellt habe.
Der begründete Verdacht, dass die Beschuldigten das Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (hinsichtlich D* als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB), mithin eine mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung, begangen haben, stützt sich auf die Ermittlungsergebnisse des SPK G*, GZ: **, insbesondere dargestellt in den Zwischen-, Anlass- und Abschlussberichten (ON 2, 8, 11, 17, 18) in Zusammenhalt mit den zahlreichen sichergestellten Urkunden und zeugenschaftlichen Einvernahmen.
So lässt sich aus der Aussage des Zeugen M* N* iVm einer vorliegenden Notiz (ON 17.15, AS 2 in ON 3.5) ableiten, dass dieser als Vertreter der O* K* OG der P* neben einem (schriftlich erstellten) Angebot idH von EUR 789.300,00 für einen Teil der Liegenschaft (ON 3.5), auch ein Angebot für den Kauf der gesamten Liegenschaft mit einer Kaufsumme von etwa EUR 1.293.500,00 unterbreitet hat, und dieses erhöhte Angebot bis zuletzt (sohin bis zum Verkauf der Liegenschaft an die von der Beschuldigten gegründete Gesellschaft) aufrecht hielt. Unmissverständlich hielt der Zeuge außerdem fest, keinen Kontakt mit A* B* gehabt zu haben, insbesondere ihm gegenüber nicht angegeben zu haben, kein weiteres Angebot stellen zu wollen, sodass die im e-mail des A* B* vom 8. November 2016 gegenüber der Erbengemeinschaft aufgestellte Behauptung, inhaltlich falsch gewesen sein musste (ON 2.11). Beweggrund dieser unrichtigen Darstellung eines (bis zuletzt) unattraktiven Kaufanbots des N* konnte (mutmaßlich) nur in der Intention gelegen sein, der Erbengemeinschaft mangelnde Bereitschaft eines potentiellen Käufers vorzuspiegeln, einen höheren, als etwa den von Q* D* (bzw. später C* D*) angebotenen Kaufpreis zu bezahlen, wobei dies letztlich auch dazu führte, dass die Erbengemeinschaft in ein für sie ungünstiges Geschäft (der damals geschätzte Verkehrswert lag schließlich bei EUR 1.328.00,00) einwilligte.
Dass - wie die Beschwerden zutreffend ausführen – A* B* anfänglich noch nicht in die Realitätenvermittlung eingebunden war (der Maklervertrag wurde am 27. April 2016 unterzeichnet [ON 18.70]), ändert nichts am Verdacht, dass A* B* durch die wahrheitswidrige Vorspiegelung der Ablehnung des M* N*, mehr als Q* bzw. C* D* zu bezahlen (ON 2.11), mutmaßlich die Erbengemeinschaft in einen Irrtum geführt hat. Daran vermag auch die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Befristung des Angebots hinsichtlich der Erwerbs (bloß) einer Teilfläche der Liegenschaft nichts zu ändern. Dass die Notiz (AS 2 in ON 3.5) nicht von M* N* stammt, ergibt sich genauso aus dessen zeugenschaftlichen Einvernahme wie der Umstand, dass er als Interessent bis zuletzt ein dem Schätzwert nahekommendes Angebot aufrechterhalten hat. Alleine die Tatsache, dass ein - dieses (höhere) Angebot belegendes - Schriftstück (noch) nicht aufgefunden wurde, lässt zum einen nicht zwingend darauf schließen, dass ein solches nicht existiert habe und ändert zum anderen nichts an der offensichtlichen Unrichtigkeit des im e-mail des A* B* (ON 2.11) übermittelten Erklärungsinhalts. Für eine Anbotslegung in der Höhe von etwa EUR 1.293.500,00 spricht außerdem die im Akt befindliche Finanzierungszusage vom 20. Juli 2016 über (gesamt) EUR 1.069.300,00 (AS 3 in ON 3.5), die belegt, dass zu diesem (späten) Zeitpunkt, tatsächlich Interesse des M* N* am Erwerb der gesamten Liegenschaft EZ I* bestand, und er die Finanzierung (offensichtlich eines Teils) der Kaufsumme durch einen Kredit anstrebte. Dass – wie im Einstellungsantrag behauptet – die Erbengemeinschaft über ein erhöhtes Angebot des M* N* informiert gewesen sein musste, erschließt sich nicht ausreichend aus den handschriftlichen Aufzeichnungen (insb. ON 18.9ff), kann sich die Ablehnung seines Angebots – bei lebensnaher Betrachtung - doch nachvollziehbar nur auf jenes, das geringer als das der F* GmbH war, beziehen (zB ON 18.5). Im Übrigen ließen etwa die Erben R* und S* keinen Zweifel darüber offen, dass die Erbengemeinschaft über Angebote, die höher als jenes der F* GmbH waren, nicht informiert wurde (ON 2.3, ON 2.5).
Der Zeuge L* schilderte unmissverständlich, dass er (allenfalls) mündlich (offensichtlich am 9. März 2017 [ON 19.26, AS 12 in ON 17.2]) - nach am 14. Februar 2017 erfolgter (ON 18.50) Anbotslegung - A* B* in Kenntnis gesetzt habe, dass er bereit sei, EUR 1.400.00,00 für die gesamte Immobilie zu bezahlen. Ihm gegenüber habe B* in weiterer Folge behauptet, dass das Geschäft deshalb nicht zustande komme, weil sein Angebot zu niedrig sei (AS 5f in ON 17.17). Tatsächlich wurde die Liegenschaft aber am 23. Mai 2017 an die von der Beschuldigten gegründete Firma F* GmbH um bloß EUR 935.000,00 verkauft (ON 2.11). Der Umstand, dass - nach der Verdachtslage - A* B* die Erben über dieses - um ca. 50% lukrativere - Angebot des L* bis zuletzt im Dunkeln ließ, lässt auch hier (trotz der [nach außen hin unverbindlichen] Beschlussfassung der Erben vom 10. Februar 2017 [ON 18.88] bzw. deren Wunsch nicht länger zuzuwarten [ON 18.31]) den begründeten Verdacht aufkommen, dass er danach trachtete, durch Verschweigen relevanter Tatsachen den Kaufpreis (zN der Erben) möglichst gering zu halten, um sich, oder einen anderen, unrechtmäßig zu bereichern. Damit ließe sich auch der Umstand erklären, dass er ausgerechnet diese Liegenschaft – im Gegensatz zu seinen sonstigen Usancen – nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht auf der Handelsplattform „**“ zum Verkauf angeboten hat (AS 15 in ON 17.2).
Der begründete Verdacht der Beitragstäterschaft der C* D* (in Form einer von den Ermittlungsbehörden als „Strohfrau“ bezeichneten Funktion) ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass ohne Unterstellung derer Einbindung in die Malversationen, nicht nachvollzogen werden könnte, warum A* B* offensichtlich danach trachtete, diesen unterpreisigen Erwerb gerade durch die von der Mitbeschuldigten eigens gegründeten Firma zu realisieren. Hinzu kommt, dass laut Auskunft eines aktuellen Mieters der veräußerten Liegenschaft ausschließlich A* B* als Ansprechperson in Belangen um das Mietobjekt auftritt und die am Vertrag aufscheinende Vermieterin C* D* bzw. die F* GmbH keine erkennbare Funktion ausübt (AS 2 in ON 2.14). Weiters finden sich in der Vita der C* D* mehrere Anknüpfungspunkte zu jener des A* B*. So ist sie bereits seit 1. August 1987 als Angestellte im KFZ-Unternehmen des Vaters des A* B* tätig. Bei ihrer Wohnstätte handelt es sich um eine Immobilie, die im Eigentum der Eltern des A* B* steht. Zu ihren Gunsten ist im Grundbuch dort ein Wohnungsgebrauchs- und ein Vorkaufsrecht eingetragen (ON 6). Unmittelbar vor Erwerb des Grundstücks gründete C* D* alleine für dieses Geschäft zudem die Fa. F* GmbH (AS 5 in ON 2), deren Sitz sich wiederum in dem im Eigentum der Eltern des A* B* stehenden Wohnobjekt befindet. Dass die Erbengemeinschaft über dieses Naheverhältnis damals gänzlich im Dunkeln gelassen wurde (dabei handelt es sich um eine für einen Immobilienmakler zumindest unübliche Vorgehensweise), deutet ebenfalls darauf hin, dass die Intention darin lag, wahre Gegebenheiten zu verschleiern, um allenfalls sich oder andere ungerechtfertigte Vermögensvorteile zu verschaffen.
Die Beschuldigten haben sich im Ermittlungsverfahren schriftlich geäußert (ON ON 17.7, ON 17.54). Weder diese Äußerungen, noch ihr in den Beschwerden (samt Urkundenvorlage und Einstellungsantrag) bzw in der Stellungnahme vom 23. Dezember 2024 erstattetes Vorbringen, wonach es (zusammengefasst) zu keinem strafbaren Verhalten gekommen sei, vermag dem Tatverdacht substanziierte Argumente entgegenzusetzen. Der jeweiligen (an sich zutreffenden) Beschwerdeargumentation, wonach das Bankgeheimnis zur bloßen Verdachtsfindung nicht durchbrochen werden darf, ist hier entgegenzusetzen, dass bei grundsätzlicher Zulässigkeit der Erkundungsbeweisführung im Ermittlungsverfahren (vgl Flora aaO § 116 Rz 74) aktuell vom Vorliegen eines bestehenden einfachen Tatverdachts als wesentliche Voraussetzung für die Bankerhebungen auszugehen ist.
Die subjektive Tatseite in Form eines zumindest bedingten Vorsatzes ist durch das mutmaßlich objektiv Geschehene indiziert.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die gegenständliche Auskunftserteilung allem voran zur Abklärung eines Zusammenwirkens von A* B* und C* D* bei den mutmaßlich begangenen Malversationen erforderlich, weil aus den der Firma der Beschuldigten zuzuordnenden Kontobewegungen Rückschlüsse auf die damalige Finanzierung des Liegenschaftsankaufs gewonnen werden können, insbesondere erhoben werden kann, ob Mittel, die aus der Sphäre des Erstbeschuldigten stammten, zum Ankauf der Liegenschaft verwendet wurden. Ohne diese Maßnahme ist es nicht möglich diese Beweisfrage hinreichend zu klären, ist doch die Behauptung der (als Bürokraft tätigen [AS 8 in ON 2.2]) Beschuldigten, sie habe das Geschäft mittels Kredit finanziert, in Ansehung des damals im Grundbuch eingetragenen Pfandrechts von bloß EUR 100.000,00 (ON 25.2) kritisch zu hinterfragen.
Unter den gegebenen Umständen ist die Maßnahme auch verhältnismäßig, weil kein weiterer Ermittlungsansatz zur Verfügung steht.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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