Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Gföllner als Vorsitzende, den Richter Mag. Koller und die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger in der Strafsache gegen A* und eine weitere Person wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 26. Juni 2024, 23 Hv 25/24t-114, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Im Hauptverfahren des Landesgerichts Ried im Innkreis zu 23 Hv 25/24t liegen dem in diesem Verfahren Erstangeklagten A* nach der (seit 7. Juni 2024 rechtswirksamen) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis vom 10. Mai 2024 das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG teilweise als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG und die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zur Last (ON 103).
Mit Schriftsätzen vom 4. Juni 2024 (ON 109) und 19. Juni 2024 (ON 113), beantragte der (durch einen Verfahrenshelfer vertretene) Erstangeklagte vor Beginn der Hauptverhandlung die Übersetzung der Anklageschrift (ON 103), mehrerer Protokolle belastender Aussagen (ON 24.3, ON 24.5, ON 24.11, ON 25.3, ON 37) sowie des Abschlussberichtes (ON 100) (offenkundig) in die rumänische Sprache, weil dies eine geordnete Verteidigung sicherstelle und der Vorbereitung auf die Hauptverhandlung diene.
Mit dem angefochtenen Beschluss gewährte der Vorsitzende des Schöffensenats zu Punkt 1. Übersetzungshilfe durch schriftliche Übersetzung der Anklageschrift und wies zu Punkt 2. den weiteren Antrag auf Übersetzung der Vernehmungsprotokolle und des Abschlussberichts mit der Begründung ab, dass es sich um keine wesentlichen Aktenstücke nach § 56 Abs 3 StPO handle und die Erforderlichkeit einer Übersetzung im Sinn des § 56 Abs 4 StPO weder offenkundig sei noch begründet werde; abgesehen davon genüge für den durch einen Verteidiger vertretenen Angeklagten durchwegs eine mündliche Dolmetschleistung nach § 56 Abs 1, 2 und 5 StPO.
Die gegen Punkt 2. dieses Beschlusses erhobene Beschwerde des Angeklagten, welche auf die Übersetzung sämtlicher beantragter Aktenstücke abzielt (ON 115), ist zulässig (aA OLG Linz 8 Bs 65/16i = RL0000173), aber nicht berechtigt.
Die Leitung des Hauptverfahrens, das durch das Einbringen der Anklage beginnt, obliegt dem Gericht (§ 210 Abs 2 StPO). Die zur Vorbereitung der Hauptverhandlung notwendigen Entscheidungen und Verfügungen hat im kollegialgerichtlichen Verfahren der Vorsitzende zu treffen (§ 210 Abs 4 iVm § 32 Abs 3 StPO), der auch zur Entscheidung über vor Beginn oder sonst außerhalb der Hauptverhandlung gestellte Anträge zuständig ist (vgl Danek/Mann in WK-StPO Vor §§ 220-227 Rz 2 und 8).
In der Regel sind die zur Vorbereitung der Hauptverhandlung notwendigen Tätigkeiten des Vorsitzenden bloß auf den Fortgang des Verfahrens gerichtet und daher (unanfechtbare, dafür jederzeit korrigierbare) prozessleitende Verfügungen ( Danek/Mann in WK-StPO Vor §§ 220-227 Rz 2/1). Ob ein Beschluss oder eine prozessleitende Verfügung vorliegt, bestimmt sich nach dem Wesen der Entscheidung (vgl RIS-Justiz RS0106264; Ratz in WK-StPO Vor §§ 280–296a Rz 5; vgl auch Flora in Bertel/Venier , StPO 2 § 35 Rz 2). Bei der Abgrenzung ist darauf abzustellen, ob der Adressat durch die fragliche Entscheidung materiell beschwert ist: Bewirkt die Entscheidung einen unmittelbaren Eingriff in dessen Rechtssphäre, so muss sie in Form eines mit Beschwerde bekämpfbaren Beschlusses ergehen, im Übrigen aber in Form einer nicht bzw nicht gesondert anfechtbaren prozessleitenden Verfügung (15 Os 7/17v; Nimmervoll , Strafverfahren 2 135). Prozessleitende Verfügungen liegen beispielsweise bei Verbindungen und Ausscheidungen im Hauptverfahren (vgl RIS-Justiz RS0130527) oder bei Ladungen zur Hauptverhandlung (vgl RIS-Justiz RS0128228) vor. Entscheidungen über nach Einbringen der Anklage (§ 210 Abs 2 StPO), aber vor Beginn der Hauptverhandlung (§§ 228 ff StPO) gestellte Anträge auf Verweigerung oder Beschränkung der Akteneinsicht haben hingegen - mit Blick auf den damit verbundenen unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre des Angeklagten - mit bekämpfbarem Beschluss zu ergehen (15 Os 7/17v; RIS-Justiz RS0131617).
Da auch § 56 StPO dem Angeklagten Rechte einräumt, ist durch die angefochtene Entscheidung ein unmittelbarer Eingriff in seine Rechtssphäre denkbar. Sie ist daher eine beschlussmäßige Erledigung, gegen die Beschwerde nach § 87 Abs 1 StPO zusteht (vgl auch OLG Wien 21.4. 2023, 20 Bs 96/23y).
Gemäß § 56 Abs 1 StPO hat ein Beschuldigter, der die Verfahrenssprache nicht spricht oder versteht, das Recht auf Dolmetschleistungen im Sinn des Abs 2 leg. cit. Soweit dies zur Wahrung der Verteidigungsrechte und eines fairen Verfahrens erforderlich ist, hat der Beschuldigte das Recht auf schriftliche Übersetzung der wesentlichen Aktenstücke (Abs 3), die innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist vorzunehmen ist. Gemäß § 56 Abs 2 StPO sind Dolmetschleistungen (vorrangig) mündlich zu erbringen und insbesondere für Beweisaufnahmen, Verhandlungen und auf Verlangen auch für den Kontakt des Beschuldigten mit seinem Verteidiger – sofern dieser Kontakt im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Beweisaufnahme, einer Verhandlung, der Erhebung eines Rechtsmittels oder einem sonstigen Antrag steht – zu gewährleisten. In § 56 Abs 3 StPO werden die wesentlichen Aktenstücke, die regelmäßig schriftlich zu übersetzen sind, angeführt, darunter die Anklage. Weitere vom Beschuldigten konkret zu bezeichnende Aktenstücke sind auf Verlangen gemäß § 56 Abs 4 StPO zu übersetzen, soweit die Erforderlichkeit einer Übersetzung im Sinn des § 56 Abs 1 StPO begründet wird oder offenkundig ist.
Es liegt im Ermessen des zuständigen Gerichtes, ob neben den gemäß § 56 Abs 3 StPO jedenfalls schriftlich zu übersetzenden Unterlagen eine schriftliche Übersetzung weiterer Unterlagen nach § 56 Abs 4 StPO erforderlich ist (vgl auch Art 3 Abs 3 Richtlinie 2010/64/EU). Die vom Antrag bezeichneten Unterlagen müssen jedenfalls gemäß § 56 Abs 1 zweiter Satz iVm Abs 3 StPO zu übersetzenden gleichwertig sein, um einen Anspruch des Beschuldigten auf schriftliche Übersetzung begründen zu können. Dass die in Rede stehenden Vernehmungsprotokolle und der Abschlussbericht einer Anklageschrift gleichwertig wären, ergibt sich auch aus dem Vorbringen des Angeklagten nicht (vgl dazu die 15 Os 157/12w und 12 Os 101/21a zugrundeliegenden Fälle).
Im Übrigen müssen nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2013 (ErlRV 2402 BlgNR XXIV. GP 9; vgl auch Bachner-Foregger in WK 2 § 56 StPO Rz 15; Nimmervoll , Strafverfahren 2 96; kritisch etwa McAllister/Wess , Linzer Kommentar 2 § 56 StPO Rz 26) in Strafverfahren, in welchen der Angeklagte – wie hier – durch einen (Verfahrenshilfe-)Verteidiger vertreten ist, „der seinerseits naturgemäß die Verfahrenssprache beherrscht, und dem für die maßgeblichen Kontakte mit seinem Mandanten eine mündliche Dolmetschleistung im Sinne des Abs. 2 zur Verfügung zu stellen ist, in aller Regel zusätzlich keine schriftlichen Übersetzungen gewährt werden [...]; vielmehr sollen dem Beschuldigten die wesentlichen Unterlagen zusammenfassend mündlich übersetzt werden können“.
Entgegen der Ansicht des Angeklagten ist eine „effektive Verteidigung“ somit grundsätzlich auch dann möglich, wenn ihm die ihn belastenden Aktenstücke (bloß) mündlich übersetzt werden. Weder aus § 56 StPO noch aus Art 6 Abs 3 lit e EMRK ergibt sich ein unbeschränkter Anspruch des Angeklagten auf Übersetzung aller Aktenstücke in allen Einzelheiten; es genügt, dass es dem Angeklagten durch den Übersetzungsbeistand ermöglicht wird, den ihm zur Last gelegten Vorwurf zu kennen und sich dagegen zu verteidigen, insbesondere seine Version der Ereignisse dem Gericht vorzutragen (vgl Bachner-Foregger in WK-StPO § 56 Rz 2; RIS-Justiz RS0109920). Eine Übersetzung schriftlicher Urkunden ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die Urkunden in der mündlichen Verhandlung oder bei der Urteilsverkündung übersetzt werden. Soweit die zentrale Bedeutung des Verfolgungsantrags beachtet und insgesamt ein faires Verfahren gewährleistet wird, lässt der EGMR mündliche Übersetzungen zu, weil weder Art 6 Abs 3 lit a noch Art 6 Abs 3 lit e EMRK ausdrücklich eine schriftliche Übersetzung der Anklage fordert (15 Os 157/12w mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0109920, RS0075094).
Der Angeklagte hat das Erfordernis einer schriftlichen Übersetzung der fünf Vernehmungsprotokolle und des Abschlussberichtes nicht (hinreichend) dargetan. Ist doch für die Besprechung mit dem Verteidiger Übersetzungshilfe ausdrücklich vorgesehen (§ 56 Abs 2 StPO) und besteht dabei die Möglichkeit, die betreffenden Protokolle und den Abschlussbericht mündlich übersetzen zu lassen. Der vorliegende Fall ist auch nicht so komplex, dass eine schriftliche Übersetzung dieser Aktenstücke zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte und eines fairen Verfahrens offenkundig ist.
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