RL0000179 – OLG Linz Rechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Sachverhaltsklärung als Voraussetzung für die Anklageerhebung beziehungsweise Einbringung eines Strafantrages bezieht sich die den Gegenstand des Strafverfahrens bildende Aufklärung von Strafsachen zufolge der Teilhaberechte des Beschuldigten an diesem (gesamten) Verfahren auch auf die Erforschung der Verantwortung des Beschuldigten.
Der Einzelrichter hat auch dann, wenn der Sachverhalt nur in Ansehung eines von mehreren Anklagefakten nicht so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung naheliegt, den gesamten Strafantrag zurückzuweisen, weil eine bloß teilweise Zurückweisung des Strafverfahrens aus dem Grund des § 212 Z 3 StPO mangels einer in § 212 Abs 5 StPO entsprechenden Regelung unzulässig ist.