RL0000168 – OLG Linz, OLG Graz Rechtssatz
Der Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 Abs 1 SMG kommt nur bis zum Antritt der Freiheitsstrafe in Betracht; befindet sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Anordnung des Strafvollzugs in Haft, muss dieser Antrag noch vor Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) gestellt werden. Sind mehrere Freiheitsstrafen zu vollziehen, ist ein Antrag nach § 39 Abs 1 SMG jedenfalls rechtzeitig, wenn der davon betroffene Strafvollzug auf Grund der vom Anstaltsleiter bestimmten Reihenfolge des Strafvollzugs noch nicht begonnen hat.