§ 351 Abs 3 EO ist ausschließlich im Teilungsexekutionsverfahren, nicht auch im Teilungsprozess anzuwenden. (Ablehnung von 5 Ob 93/10b = RIS-Justiz RS0126364).
Rückverweise
Titelverfahren vorgelagert, sodass die Anwendung des § 351 Abs 3 EO angebracht ist (RIS-Justiz RS0126364; ggt OLG Linz 4 R 51/15w = RIS-Justiz RL0000150).…