RL0000185 – OLG Linz Rechtssatz
Wird im Titelverfahren auf Realteilung im Wesentlichen über konkrete Teilungsvorschläge verhandelt und auch auf eine konkrete Teilung entschieden, so ist ein wesentlicher Teil des Exekutionsverfahrens in das Titelverfahren vorgelagert, sodass die Anwendung des § 351 Abs 3 EO angebracht ist (RIS-Justiz RS0126364; ggt OLG Linz 4 R 51/15w = RIS-Justiz RL0000150).