Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats (Senatsbesetzung nach § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , gegen die beklagte Partei ALLGEMEINE UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT , Landesstelle Salzburg, 5010 Salzburg, Dr. Franz-Rehrl-Platz 5, wegen Versehrtenrente - hier : Verfahrenshilfe -, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.7.2026, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Mit der am 10.3.2026 beim Amtstag zu Protokoll gegebenen Klage bekämpfte der Kläger den Bescheid der Beklagten vom 30.5.2025, mit dem sein Antrag auf Anerkennung eines Unfalls im Jahr 1994 als Arbeitsunfall abgelehnt und ausgesprochen wurde, dass kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung bestehe.
Der Kläger brachte im Wesentlichen vor, dass die Zustellung des Bescheids erst am 4.3.2026 durch persönliche Übergabe in den Räumlichkeiten der Beklagten erfolgt sei. Er habe am 8.11.1994 einen Arbeitsunfall erlitten, bei dem er sich Kopf-, Kiefer- und Zahnverletzungen zugezogen habe. Da nach wie vor erhebliche gesundheitliche Beschwerden bestünden, beantrage er die Anerkennung dieses Unfalls als Arbeitsunfall und eventualiter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist.
Mit Eingabe vom 17.3.2026 (ON 2) stellte er unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Mit am 19.3.2026 eingebrachtem Schriftsatz (ON 3) beantragte die Beklagte unter Vorlage des Rückscheins, die Klage als verspätet zurückzuweisen, da der bekämpfte Bescheid am 31.5.2025 elektronisch hinterlegt worden sei und daher gemäß § 17 Abs 3 Satz 3 ZustG an diesem Tag als zugestellt gelte.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 30.3.2026 (ON 4) wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag des Klägers mit der Begründung ab, dass die Beurteilung, ob der vom Kläger behauptete Verkehrsunfall ein Arbeitswegunfall gewesen sei, keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten erwarten lasse.
Anschließend wies das Erstgericht mit Beschluss vom 18.5.2026 (ON 6) den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Klageerhebung sowie die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs nach § 73 ASGG zurück. In seiner rechtlichen Begründung führte es aus, der Bescheid sei dem Kläger am 2.6.2025 (erster Werktag nach Versendung der ersten elektronischen Verständigung) zugestellt und vom Kläger bereits am 4.6.2025 übernommen worden.
Mit Eingabe vom 3.6.2026 (ON 8) beantragte der Kläger innerhalb der Rekursfrist, ihm Verfahrenshilfe „in vollem Umfang“ zu gewähren und legte dazu ein Vermögensbekenntnis vor; ebenso einen Mietnachweis, eine Mitteilung des C* vom Dezember 2025 und einen Kontoauszug der SVS; zwei weitere Dokumente betrafen eine KG (Blg ./B und ./C).
Mit Beschluss vom 19.6.2026 (ON 9) trug das Erstgericht dem Kläger auf, seinen Antrag binnen 14 Tagen durch weitere genau bezeichnete Angaben (zur Höhe seines Notstandshilfebezugs und ob er darüber hinaus noch andere Einkünfte erziele) und Vorlage von bestimmten Urkunden zu verbessern.
Dieser Beschluss wurde am 24.6.2026 postalisch hinterlegt und vom Kläger am 27.6.2026 persönlich behoben.
Mit dem angefochtenen - dem Kläger am 27.7.2026 zugestellten - Beschluss vom 22.7.2026 (ON 11) wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag mangels Verbesserung innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist ab.
Das D* leitete dem E* B* am 30.7.2026 eine E-Mail des Klägers vom selben Tag weiter, in der er gegen den Beschluss vom 22.7.2026 Rekurs erhob. Daraufhin trug ihm das Erstgericht mit Beschluss vom 31.7.2026 (ON 14) auf, seine Eingabe durch handschriftliche Unterfertigung zu verbessern und den eigenhändig unterfertigten Rekurs dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 14 Tagen (im Original) wieder vorzulegen.
Fristgerecht überreichte der Kläger sodann einen eigenhändig unterschriebenen Rekursgegen die Entscheidung vom 22.7.2026 (Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe), mit dem er die Abänderung des bekämpften Beschlusses im Sinne einer Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 ZPO beantragt.
Die Beklagte und der Revisor beteiligten sich am Rechtsmittelverfahren nicht.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Kläger argumentiert, er befinde sich in einer wirtschaftlich und gesundheitlich schwierigen Lage und habe die geforderten Unterlagen nicht vorsätzlich oder schuldhaft, sondern aus tatsächlicher Überforderung und fehlender Unterstützung nicht vollständig nachreichen können. Sie lägen mittlerweile jedoch vor und könnten jederzeit nachgereicht werden. Die einkommens- und vermögensrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe seien gegeben, weshalb der Antrag nicht wegen formaler Versäumnisse hätte abgewiesen werden dürfen. Der Rekurs sei somit nicht offensichtlich aussichtslos, was für die Bewilligung der Verfahrenshilfe genüge. Die Rechtsprechung verlange, dass das Gericht bei sozialrechtlichen Verfahren besonders sorgfältig prüfe, ob eine Partei tatsächlich in der Lage gewesen sei, die Verbesserung fristgerecht vorzunehmen.
Dazu war Folgendes zu erwägen:
1. Fehlerhafte bzw unvollständige (unklare oder unbestimmte) Verfahrenshilfeanträge sind gemäß § 66 ZPO iSd §§ 84, 85 ZPO verbesserungsfähig, wobei eine Frist zu setzen ist. Im Rahmen eines Auftrags zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses kann die antragstellende Partei auch durch Beschluss zur Beibringung von (weiteren) Belegen aufgefordert werden. Diese sind im Beschluss so genau wie möglich zu bezeichnen (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 66 Rz 7 und 8).
Gemäß § 66 Abs 2 ZPO ist über den Antrag auf Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat eine Partei einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, jedoch dann trotz gerichtlichem Verbesserungsauftrag kein Vermögensbekenntnis vorgelegt oder dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, so ist der Verfahrenshilfeantrag nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen (RS0120073). Das Unterbleiben einer aufgetragenen Verbesserung muss nicht zwingend zur Verweigerung der Verfahrenshilfe führen, doch wird eine Antragsabweisung nur zu vermeiden sein, wenn die Partei zumindest darlegt, aus welchen Gründen sie dem Auftrag nicht entsprochen hat ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 66 ZPO Rz 10).
Der Antragsteller trägt das Risiko, dass das Gericht auf der Grundlage des unvollständigen Vermögensbekenntnisses entscheidet und die Nichtbefolgung eines gerichtlichen Auftrags zur Ergänzung oder Beibringung weiterer Belege in sinngemäßer Anwendung des § 381 ZPO frei unter sorgfältiger Würdigung sämtlicher Umstände idR zum Nachteil der säumigen Partei würdigt ( Schindler in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON 1.00§ 66 ZPO Rz 9).
2.Der vom Kläger eingebrachte Antrag war - wie vom Erstgericht richtig erkannt - zu seiner Einkommenssituation unvollständig und enthielt auch nicht alle erforderlichen Belege. Da der Kläger die Verbesserungsfrist verstreichen ließ, ohne den ihm erteilten Aufträgen Folge zu leisten, war das Erstgericht nicht in der Lage, seine tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu beurteilen und wies den Antrag daher zu Recht mangels Nachweises der Voraussetzungen nach § 63 Abs 1 ZPO ab. Die Frage, ob die Rechtsverfolgung als mutwillig oder aussichtslos anzusehen ist, war somit nicht mehr zu prüfen.
3. Soweit der Rekurswerber argumentiert, er wäre (gesundheitlich) überfordert gewesen und habe dem Verbesserungsauftrag ohne Verschulden nicht entsprochen, ist ihm zu entgegnen, dass es sich bei ihm um eine volljährige Partei handelt und sich aus dem Akt (überhaupt) keine Anzeichen für eine Einschränkung seiner Einsichts- und Urteilsfähigkeit ergeben. Dahingehende Einschränkungen behauptet er auch nicht, zumal er nur pauschal auf eine „schwierige Lage“ verweist.
4. Dem Rekurs war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 72 Abs 3 letzter Satz ZPO findet in Verfahrenshilfesachen kein Kostenersatz statt und konnte mangels Verzeichnung von Kosten durch den Kläger eine Kostenentscheidung unterbleiben.
Der Revisionsrekurs ist gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig ( Fucik in Klicka/Koller ZPO 6 § 72 Rz 2).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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