Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch die Pichler Rechtsanwalt GmbH in 6850 Dornbirn, wider die beklagten Parteien 1. B* , und 2. C* AG D* , vertreten durch Dr. Horst Lumper, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, wegen (eingeschränkt) EUR 12.657,90 s.A., über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 1.399,--) gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 1.6.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:
„Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 383,33 (inkl USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“
2. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 166,51 (darin EUR 27,75 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
3. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Die Klägerin wurde bei einem Unfall am 18.7.2025 verletzt. Sie kollidierte als Fahrradfahrerin mit einem vom Erstbeklagten gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Quad.
Mit der am 21.10.2025 eingebrachten Mahnklage machte sie zunächst Schadenersatzansprüche in Höhe von EUR 16.500,-- geltend. Zu Beginn der Tagsatzung vom 1.12.2025 (ON 12) schränkte sie das Zahlungsbegehren auf EUR 12.657,90 s.A. ein. Mit Schriftsatz vom 28.4.2026 nahm sie eine weitere Klagseinschränkung auf EUR 4.086,65 vor (ON 31). Dieser Schriftsatz wurde in der Streitverhandlung vom 4.5.2026 mündlich vorgetragen (ON 35 S 2). In dieser Verhandlung schlossen die Streitteile einen – zwischenzeitlich rechtskräftigen – Vergleich des Inhalts, dass sich die Beklagten verpflichteten, der Klägerin den zuletzt streitverfangenen Betrag von EUR 4.086,65 s.A. binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit des Vergleichs zu bezahlen. Die Kostenentscheidung behielt sich das Erstgericht vor.
Mit dem angefochtenen Kostenbeschlussverpflichtete das Erstgericht die Beklagten zum Kostenersatz von EUR 679,87 (darin EUR 412,80 USt). Es stützte diese Entscheidung auf § 43 Abs 1 und 2 ZPO und führte aus, dass keine Überklagung vorliege und sich das Verfahren kostenrechtlich in drei Prozessphasen unterteile.
In der ersten Phase (21.10.2025 bis zur Streitverhandlung am 1.12.2025; Streitwert EUR 16.500,--) sei die Klägerin mit rund 25 % ihrer Ansprüche durchgedrungen und habe daher Anspruch auf 25 % ihrer Barauslagen. Infolge Quotenkompensation müsse sie der Beklagten 50 % der in dieser Phase angefallenen Vertretungskosten (EUR 1.007,65 netto) ersetzen. Sie habe Anspruch auf 25 % der Pauschalgebühr, was EUR 267,85 entspreche. Die Notwendigkeit der verzeichneten Insolvenzabfrage sei nicht bescheinigt worden, weshalb diese Position nicht ersatzfähig sei.
In der zweiten Phase (1.12.2025 bis 4.5.2026) liege der Streitwert bei EUR 12.657,90. Die Klägerin sei mit 30 % ihrer Ansprüche durchgedrungen und habe daher Anspruch auf Ersatz von 30 % der in dieser Phase angefallenen Barauslagen. In dieser Phase seien die Gebühren des Sachverständigen DI E* in Höhe von EUR 1.440,-- angefallen, weshalb ihr anteilig EUR 432,-- an Barauslagen gebührten. 40 % der (wiederum infolge Quotenkompensation) in dieser Phase angefallenen Vertretungskosten beliefen sich auf EUR 1.056,37 netto.
In die dritte Phase falle ausschließlich die Streitverhandlung vom 4.5.2026. Hier sei von einem Streitwert von EUR 4.086,65 auszugehen. Bei einem vollständigen Obsiegen der Klägerin in dieser Phase habe sie Anspruch auf 100%igen Ersatz der in der Verhandlung bestimmten Gebühren des Sachverständigen Dr. F* in Höhe von EUR 1.510,-- sowie ihrer Vertretungskosten in Höhe von netto EUR 503,84.
Insgesamt ergebe sich bei wechselseitiger Saldierung eine Ersatzpflicht zu lasten der Beklagten in Höhe von EUR 679,67 inkl Umsatzsteuer.
Die beklagten Parteien bekämpfen diese Entscheidung mit einem rechtzeitigen Kostenrekurs und beantragen, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass anstelle der ihnen auferlegten Kostenersatzverpflichtung von EUR 679,67 die Klägerin schuldig erkannt werde, den Rekurswerbern binnen 14 Tagen EUR 719,33 an Kostenersatz zu leisten.
Das Rekursinteresse beträgt somit (zutreffend) EUR 1.399,-- ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 4.14).
Die Rekurswerber bemängeln ausschließlich die Zuordnung der von der Klägerin für das Gutachten des Sachverständigen Dr. F* verzeichneten Barauslagen von (in Summe) EUR 1.510,-- zur dritten Prozessphase , in der die Klägerin voll obsiegte. Sie argumentieren, dass das Erstgericht diese Barauslagen richtigerweise der Phase 2 hätte zuordnen müssen, weil die Tätigkeit des Sachverständigen dort angefallen sei. In der letzten Streitverhandlung seien lediglich die Gebühren bestimmt worden. Das schriftliche Gutachten und die Gebührennote stammten hingegen bereits vom 2.3.2026. Der Sachverständige habe sich auf die mündliche Verhandlung am 4.5.2026 vorbereitet und dafür EUR 480,-- beansprucht. Das Gutachten selbst sei aber in der Verhandlung gar nicht mehr erörtert worden, sodass in dieser Phase (überhaupt) keine Tätigkeit angefallen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung müssten die Sachverständigengebühren grundsätzlich jener Prozessphase zugeordnet werden, in der der Gutachter die Leistung erbracht habe. Maßgeblich sei(en) weder der Zeitpunkt der Gebührenbestimmung noch jener der Verzeichnung der Gebühren, sondern ausschließlich wann die tatsächliche Tätigkeit des Sachverständigen angefallen sei. Der Umfang der Ersatzpflicht von Sachverständigengebühren könne jedenfalls nicht vom Zeitpunkt der Gebührenbestimmung abhängig gemacht werden, weil dies zu willkürlichen Ergebnissen führen würde.
Dazu ist auszuführen:
Richtig ist, dass dann, wenn - wie hier - bei der Kostenentscheidung mehrere Verfahrensabschnitte zu bilden sind, sämtliche Barauslagen, gleich ob allein oder gemeinsam getragen, dem Verfahrensabschnitt ihres "Anfalls" zuzuordnen sind ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.184 mwN). Für die dahingehende Beurteilung (des Anfallszeitpunkts) ist nach der überwiegenden Rechtsprechung – der sich auch das Rekursgericht anschließt – in der Regel auf den Zeitpunkt der Legung der Gebührennote abzustellen (RI0100074 [T1]; OLG Innsbruck 4 R 128/26v, 2 R 184/24m, 10 R 46/23z uvm).
Der Umstand, dass die Tätigkeit des Sachverständigen bei Vorlage der Gebührennote noch nicht abgeschlossen war, weil Ergänzungs- und Erörterungsanträge gestellt wurden und deren Erledigung erst in einem späteren Verfahrensabschnitt stattfand, führt nicht dazu, dass die gesamten Gebühren dem Zeitpunkt des Abschlusses der gutachterlichen Tätigkeit zuzuordnen sind. Entscheidend ist stets die Zuordnung der jeweiligen Leistung zu einem konkreten Abschnitt ( Obermaier aaO; OLG Innsbruck 10 R 8/25i, 1 R 72/25k).
Im vorliegenden Fall wurde vom Sachverständigen Dr. F* für das schriftliche Gutachten am 3.3.2026 (ON 24) eine Honorarnote über EUR 1.030,-- gelegt. Für die Vorbereitung auf die geplante mündliche Gutachtenserörterung in der Streitverhandlung vom 4.5.2026 verzeichnete er Gebühren in Höhe von EUR 480,-- inklusive Mehrwertsteuer. Das Erstgericht bestimmte das gesamte Honorar schließlich in dieser Verhandlung in einem mündlich verkündeten Beschluss (ON 35.3 S 2).
In Anwendung der vorangeführten Rechtsprechung sind daher die Gebühren für das schriftliche Gutachten in der zweiten Prozessphase und jene für die beantragte, wenngleich nicht stattgefundene, Gutachtenserörterung (sprich: Vorbereitung und erscheinen zum Termin) in der dritten Prozessphase angefallen.
Dies ergibt folgende Neuberechnung der Kosten des Verfahrens erster Instanz:
Phase I (21.10.2025 bis Streitverhandlung 01.12.2025)

25 % Obsiegen der Klägerin, daher Anspruch auf 25 % der Barauslagen
50 % Kostenersatz zugunsten der beklagten Parteien
BMG € 16.500,00
Klägerin
1071,40 Pauschalgebühr
davon 25 % 267,85 anteilige PG
Beklagte
28.10.25 Einspruch 522,1
100% ES 522,1
10 % StGZ 104,42
ERV-Kosten 2,6
20.11.2025 SS TP3A 522,1
50 % ES 261,05
10 % StGZ 78,32
ERV-Kosten 2,6
2.015,29 Nettokosten
davon 50 % (gerundet) EUR 1.007,65
Phase II (01.12.2025 bis Streitverhandlung vom 04.05.2026)
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30 % Obsiegen der Klägerin, daher Anspruch auf 30 % der Barauslagen
40 % Kostenersatz zugunsten der beklagten Parteien
BMG € 12.657,90
Barauslagen Klägerin
1.440,00 SV E*
1.030,00 SV F*
Summe 2.470,00
davon 30 % EUR 741,-- an Barauslagen
Beklagte
01.12.25 Verhandlung TP 3A 416,80
100 % ES 416,80
10 % STGZ 83,36
27.01.2026 Verhandlung TP 3A 625,20
100% ES 625,20
10 % STGZ 125,04
11.03.2026 Antrag Erörterung TP 2 209,60
50 % ES 104,80
10 % STGZ 31,44
ERV-Kosten 2,60
Summe netto 2640,84
davon 40 % EUR 1.056,34 netto
Phase III (Streitverhandlung vom 04.05.2026)
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100 % Obsiegen der Klägerin, daher voller Kostenersatz
BMG 4.086,65
Klägerin
04.05.2026 Verhandlung TP 3A 208,20
120% ES 249,84
10 % StGZ 45,80
Summe Vertretungskosten netto EUR 503,84
Barauslagen EUR 480,00 SV F*
Insgesamt stehen daher jeweils folgende Beträge zu:
Vertretungskosten Klägerin netto 503,84
Barauslagen Klägerin 267,85
741,00
480,00
Summe Barauslagen 1.488,85
Vertretungskosten Beklagte 1007,65
1056,34
Summe netto 2.063,99
Bei wechselseitiger Saldierung sohin:
2063,99 Nettokosten Beklagte
- 503,84 Nettokosten Klägerin
1560,15 Nettokosten Beklagte
312,03 USt
1872,18 Bruttokosten beklagte Parteien
- 1488,85 Barauslagen Klägerin
ergibt EUR 383,33 zu Gunsten der Beklagten
Dem Rekurs war somit teilweise Folge zu geben und die Klägerin in Abänderung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung schuldig zu erkennen, den Beklagten zur ungeteilten Hand EUR 383,33 (inkl USt) an Prozesskosten zu ersetzen.
Die Kostenentscheidung für das Rekursverfahren stützt sich auf §§ 50, 40 und 43 Abs 1 ZPO. Der Rechtsmittelerfolg der Beklagten liegt bei rund 75 %. Die Nichtbeteiligung des Prozessgegners am zweiseitigen Rekursverfahren ändert nichts an der Anwendung der Quotenkompensation ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.438, OLG Innsbruck 5 R 33/26f, OLG Linz 2 R 128/24t, OLG Wien 11 R 13/21v, OLG Graz 6 R 69/23y uvm).
Die Klägerin hat daher den Beklagten die Kosten des Rekurses zur Hälfte zu ersetzen.
Die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
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