Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 03.08.2026, GZ B*-54, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO fallen A* auch die durch sein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens in zweiter Instanz verursachten Kosten zur Last.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
A* wurde mit einzelrichterlichem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 6.11.2025 zu B* (ON 27) wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches nach § 148a Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen à EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Betrages von EUR 4.162,51 an die Privatbeteiligte C* GmbH sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde die Hälfte der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Nach dem Schuldspruch hat A*
am 24.10.2023 in ** mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche der C* GmbH dadurch am Vermögen geschädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung, Unterdrückung oder Übertragung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflusste und Daten unrechtmäßig eingab, indem er die Daten der von einem unbekannten Täter im Juni 2022 entfremdeten D*-Tankkarte der C* GmbH mit der Nummer ** über seinen Zugang zum SelfCare Portal der E* F* GmbH eingab, damit über die auf seinen LKW mit dem amtlichen Kennzeichen ** registrierte GO-Box die im Zeitraum 24.10.2023 bis 19.12.2023 jeweils angefallenen Mautgebühren in Höhe von insgesamt EUR 4.519,65 von dem auf der D*-Tankkarte hinterlegten Konto der C* GmbH abgebucht wurden.
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 14.04.2026, 11 Bs 5/26m (ON 36.3), wurde der Berufung des Angeklagten dahingehend Folge gegeben, dass der Privatbeteiligtenzuspruch auf EUR 4.162,41 herabgesetzt wurde.
Ein Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 353 StPO vom 16.04.2026 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 05.05.2026 abgewiesen (ON 44) und der dagegen erhobenen Beschwerde des Verurteilten mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18.06.2026, 6 Bs 128/26p, nicht Folge gegeben (ON 51.3).
Mit nunmehriger Eingabe vom 26.06.2026 (ON 53.3) beantragte A* neuerlich die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 353 StPO. Hiezu führte er aus, weder Fahrlässigkeit noch grobe Fahrlässigkeit sei unter Strafe gestellt, sondern der „Tatbestand Vorsatz“ gefordert. Zudem werde zwischen dem Zahlungsdienstgesetz und der Strafprozessordnung unterschieden, womit zivilrechtliche Ansprüche unter dieses Gesetz fielen und nicht mit der Strafprozessordnung Privatansprüche zugesprochen werden dürften. Auch daraus lasse sich ein falsches und nicht gerechtes Urteil ableiten. Nunmehr lege er ein Privatgutachten von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen vor, womit belegt werde, dass das Urteil auf Spekulationen des Landesgerichts Innsbruck beruht habe und keine belastenden Beweise vorgelegen seien. Dazu verwies er auf die Ausführungen im Gutachten, wonach eine Fehlkonstellation vorgelegen haben könnte, bei der die Karte mit der Endnummer ** im System des Dienstleisters zu einem fremden Kundenkonto zugeordnet bzw inaktiv geführt gewesen sei, im E*-Mautabrechnungssystem aber mangels wirksamer Sperrweiterleitung weiterhin als Zahlungsmittel hinterlegt und verwendet werden habe können. Gleichzeitig habe das Online-Portal die Eingabe dieser Kartennummer ohne hinreichende PIN-, Kontozuordnungs- oder Berechtigungsprüfung zugelassen.
Eine eigene Rechnung des Herrn G* mit eigenem Fahrzeug und der Kartennummer ** hätte zumindest die damalige richtige Zuordnung im System bewiesen und wäre dadurch auch bewiesen worden, dass die Karte im Besitz des Herrn G* gewesen, ordnungsgemäß verwendet worden und danach tatsächlich irgendwie abhanden gekommen sei. Wenn G* keine eigenen Rechnungen vorlegen könne, habe er kurzerhand gelogen. Zudem werde auf das vorgelegte Gutachten verwiesen, wonach alle Rechnungen zur Sachverhaltsklärung unerlässlich seien, von einer „inaktiven“ Karte gesprochen werde, aber reale Mauttransaktionen abgewickelt und abgerechnet worden seien und daher die Bedeutung des Status „inaktiv“ nicht endgültig geklärt worden sei, ungeklärt sei, ob die Karte mit der Endnummer ** unterschiedliche Status- oder Zuordnungszustände aufgewiesen habe, und daher nicht abstrakt beantwortet werden könne, ob eine Karte gesperrt, inaktiv oder nicht wiederverwendbar gewesen sei. Hiezu müssten konkrete Systemlocks, Statushistorien und Schnittstellenprotokolle ausgewertet werden. Die Frage, ob der Nutzer vorsätzlich eine fremde Karte missbraucht habe oder aufgrund einer unzureichenden Systemprüfung bzw einer ihm vorliegenden Kartennummer einem Irrtum unterlegen sei, sei technisch nur anhand der Portal-Logs, Anzeigen, Authentifizierungsschritte und Kundenkontenprüfungen zu beurteilen. Ohne technische Untersuchung sei eine belastbare Bewertung der Systemverantwortung, Fehlverrechnung, Sperrwirkung und Erkennbarkeit eines fremden Kundenbezugs nicht möglich. Beantragt wurde, das Verfahren wiederaufzunehmen, das Urteil des Landesgerichts Innsbruck aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzustellen.
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck gab eine ablehnende Stellungnahme ab (ON 1.20).
Mit dem angefochtenen Beschluss eines Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck wurde der Wiederaufnahmeantrag abgewiesen und der Wiederaufnahmswerber gemäß § 390a Abs 2 StPO zum Ersatz der durch sein erfolgloses Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten verpflichtet.
Hiezu führte das Erstgericht nach Darlegung des Verfahrensgangs und der rechtlichen Bestimmungen aus:
Der Wiederaufnahmewerber bringt weder Tatsachen vor, die zu einer Wiederaufnahme geeignet sind, noch handelt es sich bei der von ihm vorgelegten „gutachterlichen Vorabstellungnahme“ um ein neues Beweismittel iSd § 353 Z 2 StPO, weil diese zum einen keinen abschließenden Befund enthält und demnach kein Gutachten darstellt; zum anderen werden darin lediglich Spekulationen auf Basis der seitens des Wiederaufnahmewerbers dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten Informationen angestellt. Der Sachverständige führt selbst aus, dass sich in dieser Stellungnahme keine abschließende gutachterliche Aussage finde. Zudem wurde das angesprochene Beweisthema im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Berufungsverfahren – soweit strafbarkeitsrelevant – ausreichend erörtert und geklärt. Die im Übrigen schlicht beweiswürdigenden Erwägungen im Wiederaufnahmeantrag zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bilden ebenfalls keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 56.2) mit dem Antrag, der Beschwerde Folge zu leisten, hilfsweise das Verfahren „in den vorigen Stand zu setzen“ und der ersten Instanz aufzutragen, seinem „Rekurs“ Folge zu leisten.
Hiezu brachte der Beschwerdeführer neuerlich vor, eine Zahlung eines Betrages an einen Privatbeteiligten sei nach dem Zahlungsdienstgesetz ausgeschlossen und nur an den Zahlungsdienstleister berechtigt. Die D* habe nur ca EUR 400,-- ersetzt. Im Übrigen verweise er noch einmal auf seinen abgewiesenen Beweisantrag. Im angefochtenen Beschluss werde selbst beschrieben, dass der Katalog von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen im Gutachten, das als Vorabnahmegutachten deklariert sei und das Ansehen eines „gleichgültigen“ Gutachtens genießen sollte, viele Spekulationen aufweise, die nicht von Ermittlungen des Gerichts abgedeckt worden seien. Der gerichtlich beeidete Sachverständige habe klargestellt, es könne kein Vorsatz angenommen werden und die Tat auch nicht bewiesen werden. Im angefochtenen Beschluss werde von Spekulationen gesprochen, die von einem Landesgericht auf jeden Fall aufzuklären gewesen wären.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 353 StPO kann ein rechtskräftig Verurteilter – soweit hier relevant – die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen, wenn dargetan ist, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist (Z 1) oder wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen (Z 2).
Der Wiederaufnahmswerber hat nach Z 1 darzutun, dass die Verurteilung durch eine Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist. Die Wiederaufnahme gemäß Z 1 erfordert, dass der Antragsteller sowohl das Vorliegen der entsprechenden Handlung als auch deren möglichen Einfluss auf die Verurteilung aufzeigt. Darzutun ist nicht nur das Vorliegen der Straftat, sondern auch, dass sie die Verurteilung im Erstverfahren bewirkt hat ( Lewisch in Fuchs/Ratz , WK-StPO § 353 Rz 16 und 22).
Mit seinem Vorbringen, durch Vorlage eigener Rechnungen des Herrn G* zum Beweis der damaligen richtigen Zuordnung hätte bewiesen werden können, dass sich die Karte in dessen Besitz befand und ordnungsgemäß verwendet worden sei und danach irgendwie abhanden gekommen sei, ansonsten habe dieser kurzerhand gelogen, legt er im Sinne dieser Gesetzesstelle keine Straftat einer dritten Person dar. Abgesehen davon, dass der Angeklagte vor dem Landesgericht Innsbruck selbst angab, dass die Karte mit der Endnummer ** nicht die seine gewesen sei (ON 18.1 AS 3), ergibt sich im Übrigen auch aus der vorgelegten gutachterlichen Vorabstellungnahme (ON 53.2 AS 9) nicht, dass alle Rechnungen für die Sachverhaltsklärung unerlässlich wären, sondern nur jene aus dem verfahrensrelevanten Zeitraum, die im Übrigen ohnehin vorlagen.
Tatsachen oder Beweismittel sind im Sinn des § 353 Z 2 StPO neu, wenn das Gericht von ihnen nicht zu einem Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat, zu dem ihre Verwertung noch möglich war, sohin dann, wenn sie in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind bzw wenn sie zwar während des laufenden Rechtsmittelverfahrens zur Kenntnis des Gerichts gelangt sind, für dieses aber als Neuerung unbeachtlich bleiben müssen. Diese neu beigebrachten Tatsachen oder Beweismittel müssen zur Erwirkung eines Freispruchs oder zumindest einer Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz geeignet erscheinen. Diese Eignung ist die durch neue Tatsachen oder Beweismittel im Zusammenhang mit bereits bekannten Beweismitteln begründete Möglichkeit, die Tatsachengrundlage des Ersturteils zu erschüttern, um zu einer anderen Lösung der Beweisfrage zu gelangen ( Lewisch , aaO Rz 24, 26, 30, 32, 60).
Tatsachen im Sinn des § 353 StPO bezeichnen strafbarkeitsrelevante reale Umstände, dazu gehören insbesondere die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente. Keine Tatsachen sind Wertungen, Spekulationen oder Erwägungen zur Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes. Auch Rechtsakte als solche wie Gesetze oder Gesetzesaufhebungen stellen keine Tatsachen oder Beweismittel dar ( Lewisch, aaO Rz 34, 39, 43; RIS-Justiz RS0124543).
Beweismittel ist alles, was die Wahrheit im Strafprozess zu ergründen geeignet ist ( Lewisch , aaO Rz 46 f). Auch der Befund eines Privatgutachtens kann zur Wahrheitsergründung geeignet sein, solange für die Wahrheitsfindung relevante Umstände dargelegt werden ( Lewisch , aaO Rz 58).
Das vom Beschwerdeführer mehrfach angesprochene Zahlungsdienstegesetz ist ein Rechtsakt und stellt weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel dar.
Ein Gutachten wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt, sondern eine gutachterliche Vorabstellungnahme, wobei der damit befasste Sachverständige lediglich geschilderte Angaben und zitierte Verfahrensaussagen durch den Wiederaufnahmswerber zur Grundlage hatte (ON 53.2 AS 1 und AS 3).
Insbesondere ging der Gutachter von der Angabe des Wiederaufnahmswerbers aus, er habe im Online-Portal lediglich jene Kartennummer eingegeben, die auf der ihm übermittelten Karte aufgedruckt gewesen sei und seien die Mautabrechnungen einer anderen ** Firma verrechnet worden. Dabei habe es sich um Mautvorgänge des Wiederaufnahmswerbers gehandelt, die aber technisch bzw abrechnungsmäßig einem fremden Konto zugeordnet worden seien (ON 53.2 AS 3).
Nach den Angaben des Wiederaufnahmswerbers im Hauptverhandlungsverfahren sei die Karte mit der Endnummer ** nie in seinem Besitz gewesen (ON 18.1 AS 3). Diese war auch nicht einem „fremden“, sondern immer dem gleichen Kundenkonto der Fa C* GmbH zugeordnet. Laut Aussage des Zeugen H* im Verfahren existiert jede Kartennummer nur einmal und wurde eine Doppelkarte mit derselben Nummer nicht an den Angeklagten geschickt, dies sei auszuschließen (ON 26 AS 3). Dass die gegenständliche Karte im tatrelevanten Zeitraum nicht gesperrt gewesen ist, gab der Zeuge H* (ON 26 AS 2 ff) an. Laut Aussage des Zeugen I* wurde im gegenständlichen Fall das Zahlungsmittel am 24.10.2023 im SelfCare-Kundenportal vom Kunden selber geändert, für dessen Zugang eine Ansprechnummer sowie ein Passwort nötig war (ON 18 AS 5f; ON 2.22.2.9). Die Frage, welche Kartennummer am 24.10.2023 tatsächlich eingegeben worden ist, ist bereits durch die Auskunft der E* (ON 2.27.4) geklärt, nämlich jene mit der Endnummer **. Ebenso ist aufgrund der eigenen Angaben des Wiederaufnahmswerbers ausschließbar, dass dieser eine ihm tatsächlich zugesandte Kartennummer eingegeben habe. Aus den Karten ist im Übrigen auch ersichtlich, dass auf der Karte auch der Name des berechtigten Benutzers aufscheint (vgl die vom Wiederaufnahmswerber selbst vorgelegte „Doppelkarte“ [im Übrigen mit unterschiedlichen Kartennummern]; ON 20.2).
Die gutachterliche Vorabstellungnahme beruht daher auf lückenhaften Grundlagen. Dies zeigt sich auch in der vom Gutachter gestellten „offenen“ Frage, ob die Karte mit der Endnummer ** dem Wiederaufnahmswerber zugesandt oder angezeigt worden sei.
Bei der gutachterlichen Vorabstellungnahme handelt es sich nicht um ein Gutachten und daher auch nicht um ein neues Beweismittel, weil dieses keinen abschließenden Befund enthält und lediglich Mutmaßungen auf Basis der Informationen, die seitens des Wiederaufnahmswerbers dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wurden, enthält. Die gutachterliche Vorabstellungnahme ist daher nicht geeignet, insbesondere in Zusammenschau mit den im Verfahren bereits bekannten Beweismitteln, die Tatsachengrundlage des Urteils zu erschüttern.
Mangels neuer Tatsachen oder neuer Beweismittel bringen sohin weder der Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten noch dessen Beschwerde taugliche Gründe für die Wiederaufnahme des Strafverfahrens im Sinn des § 353 Z 1 und Z 2 StPO vor.
Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich zwingend aus der im Spruch angeführten Gesetzesstelle.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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