Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Preßlaber und MMag. a Dr. in Wegscheider als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 4.8.2026, GZ B*-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit – beim Landesgericht Innsbruck als Einzelrichter zu AZ B* eingebrachtem – Strafantrag vom 21.7.2026, AZ **, legt die Staatsanwaltschaft Innsbruck dem ** in ** geborenen A*zur Last, er habe im Zeitraum von 08.06.2026 bis 10.6.2026 in ** seine Ehefrau C* in mehreren Angriffen mit Verletzungen an ihrem Körper sowie an jenem ihrer Schwester und damit einer Sympathieperson gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr wiederholt ankündigte, dass er sie mit einer Walze überrollen, ihre Schwester in ** finden und dieser etwas antun bzw sie zerfetzen werde .
Diese Sachverhalte subsumierte die Staatsanwaltschaft den Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und beantragte neben einer anklagekonformen Verurteilung und einer Bestrafung hiefür zudem den Widerruf der dem Angeklagten zu D* des Landesgerichts Innsbruck gewährten bedingten Strafnachsicht betreffend eine (anteilige) Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 7,-- (ON 4).
Am 24.7.2026 beraumte der zuständige Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck die Hauptverhandlung für 3.9.2026 an und lud hiezu neben dem Angeklagten auch die von der Staatsanwaltschaft als (einzige) Zeugin beantragte Ehegattin sowie einen Dolmetscher für die Sprache Farsi (ON 1.2).
Mit Schreiben vom 30.7.2026 teilte die Ehegattin des Angeklagten dem Landesgericht mit, dass sie kein Interesse an einer Strafverfolgung ihres Ehemannes habe und ersuche daher von einer schweren Bestrafung abzusehen und das Verfahren im Wege einer Diversion endgültig einzustellen. Sie und ihr Ehegatte hätten sich ausgesprochen. Es habe sich bei dem Vorfall um einen emotionalen Streit in einer extremen Stresssituation gehandelt. Sie habe sich zu keinem Zeitpunkt tatsächlich an Leib und Leben bedroht gefühlt. Die geäußerten Worte seien aus reiner Wut gesprochen und von ihm nicht ernst gemeint gewesen. Es bestehe zwischen ihnen kein Konflikt mehr, sie würden wieder friedlich zusammenleben. Eine Bestrafung oder ein Widerruf der bedingten Strafe würde ihre familiäre und wirtschaftliche Existenz völlig zerstören (ON 5).
Daraufhin teilte das Landesgericht der Zeugin mit, dass sie dennoch zur Hauptverhandlung zu erscheinen habe, in der die Sache letztlich einer Entscheidung zugeführt werde (ON 1.3).
Am 3.8.2026 langte der mit 31.7.2026 datierte Antrag des Angeklagten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beim Landesgericht Innsbruck ein. Darin führte er neben seiner wirtschaftlichen Bedürftigkeit (unter Vorlage entsprechender Bestätigungen) aus, er spreche die deutsche Sprache nicht ausreichend und brauche einen Dolmetscher für die Sprache Farsi. Zudem verfüge er nicht über ausreichende Kenntnisse über die Rechte und Pflichten als Angeklagter im Verfahren (ON 6).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht den Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers mit der zusammengefassten Begründung ab, es bestehe keine notwendige Verteidigung im Sinne des § 61 Abs 1 StPO und liege auch keiner der anderen in Abs 2 leg cit aufgezählten Gründe vor. Vor allem sei es mit Blick auf die Umstände des konkreten Sachverhalts nicht erforderlich, dem Angeklagten im Interesse einer zweckmäßigen Verteidigung einen Verteidiger beizugeben und erscheine in concreto weder die Sach-noch die Rechtslage als schwierig, weil keine komplexen Beweisfragen zu erkennen seien. Daher könne sowohl die Sach-als auch Rechtslage von einer rechtsunkundigen Person bewältigt werden. Dem Umstand, dass der Angeklagte der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei, könne durch die Beiziehung eines Dolmetschers Rechnung getragen werden.
Mit weiterem Schreiben vom 12.8.2026, eingelangt beim Landesgericht Innsbruck am 13.8.2026, teilte die Ehegattin des Angeklagten mit, dass die gegenständlichen Vorfälle und Äußerungen lediglich auf sprachlichen Missverständnissen im gemeinsamen Eheleben beruht hätten. Sie fühle sich zu keinem Zeitpunkt von ihrem Ehemann bedroht und bestehe absolut keine Gefahr für sie. Eine Bestrafung ihres Ehemannes entspreche absolut nicht ihrem Willen. Sie ziehe hiermit ihre Anzeige vollinhaltlich zurück und erkläre ausdrücklich, dass sie in der Hauptverhandlung am 3.9.2026 von ihrem Recht auf Aussageverweigerung nach § 156 StGB als Angehörige Gebrauch machen und keine belastenden Aussagen gegen ihren Ehemann tätigen werde. Sie ersuche das Gericht darum, diese Erklärung zu den Akten zu nehmen und das Verfahren, wenn möglich, einzustellen (ON 10).
Gegen den Beschluss auf Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Angeklagten, in der er vorbringt, das Verfahren sei für ihn als juristischen Laien, der zudem der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei, von existenzieller Bedeutung. Ihm drohe im Falle einer Verurteilung auch der Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu D*, weshalb die rechtliche Situation für ihn äußerst komplex sei. Zudem habe sich die Sachlage nun wesentlich geändert, weil die Hauptzeugin, nämlich seine Ehegattin, dem Gericht schriftlich mitgeteilt habe, dass sie die Anzeige zurückziehe und von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen werde. Aufgrund dieser neuen Wendung sei eine professionelle rechtliche Beratung zwingend erforderlich, um die Möglichkeit einer Diversion oder einer Einstellung des Verfahrens gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß zu prüfen und zu beantragen. Ohne Rechtsbeistand sei er dazu nicht in der Lage. Die Beschwerde mündet im Antrag, dem Rechtsmittel Folge zu geben und dem Angeklagten für die Hauptverhandlung am 3.9.2026 einen Verteidiger beizugeben (ON 11).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Ist der Beschuldigte (hier Angeklagte) außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht gemäß § 61 Abs 2 StPO auf Antrag des Beschuldigten (Angeklagten), in den Fällen der Z 2 auch nach Ermessen des Gerichts von Amts wegen, zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil (§ 393 Abs 1a StPO) zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger). Die Beigebung eines solchen Verteidigers ist in diesem Sinn jedenfalls (die nachfolgende Aufzählung ist daher nicht abschließend) erforderlich:
1. in den Fällen des Abs 1 („notwendige Verteidigung“),
2. wenn der Beschuldigte (Angeklagte) schutzbedürftig ist, weil er
a) blind, gehörlos, hochgradig seh-, hör- oder sprachbehindert ist oder
b) an einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit leidet,
und er deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen,
3. für das Rechtsmittelverfahren aufgrund einer Anmeldung einer Berufung,
4. bei schwieriger Sach-oder Rechtslage.
Die fallaktuell gegebene wirtschaftliche Bedürftigkeit des Angeklagten ist zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers. Zudem notwendig ist nach dem oben wiedergegebenen § 61 Abs 2 StPO, dass die Beigebung im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.
Zutreffend führte bereits das Erstgericht aus, dass kein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt und auch die Nichtbeherrschung der Gerichtssprache Deutsch keinen Grund für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers darstellt, da dieser durch Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi zur Hauptverhandlung und – wie ebenfalls bereits zum Teil erfolgt – durch Übersetzung der wesentlichen Aktenstücke begegnet werden kann (RIS-Justiz RS0124386; Soyer/Schumann , WK-StPO § 61 Rz 61 [und auch 3]).
Eine schwierige Sach- und/oder Rechtslage liegt mit Blick auf die angeklagten Sachverhalte, die von der Staatsanwaltschaft ohnehin lediglich den (unqualifizierten) Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB subsumiert wurden, und die vorliegenden Verfahrensergebnisse ebenso nicht vor. Dass das Opfer (im Übrigen als einziges belastendes Beweismittel) dem Gericht gegenüber ankündigte, sich in der Hauptverhandlung auf das Aussagebefreiungsrecht nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO zu berufen, führt ebenfalls nicht zu einer schwierigen Sach-oder Rechtslage oder zur Annahme, deshalb sei die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich. Vielmehr wird der Einzelrichter im Falle, dass die Ehegattin in der Hauptverhandlung tatsächlich von ihrem Aussagebefreiungsrecht Gebrauch macht, ohnehin das gesetzliche und mit Nichtigkeit bedrohte Verlesungsverbot nach § 252 Abs 1 und 4 StPO in Bezug auf die bisherigen Angaben der Zeugin amtswegig zu berücksichtigen haben.
Auch dass dem Angeklagten im Falle eines Schuldspruchs zudem der Widerruf einer teilbedingten Geldstrafe droht, rechtfertigt keine Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers.
Insgesamt ist daher der Angeklagte bei ohnehin gegebener Manuduktionspflicht des Einzelrichters (§ 6 Abs 2 erster Satz StPO) auch nach Ansicht des Oberlandesgerichts durchaus in der Lage, sich entsprechend selbst zu verteidigen, weshalb die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht im Interesse der Rechtspflege, vor allem nicht im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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