Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 21.7.2026, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 163 [§ 17 Abs 1 Z 3] StVG).
Begründung :
Der ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 19.9.2025 zu AZ ** nach § 21 Abs 1 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht. Die Maßnahme wird im Landeskrankenhaus B* vollzogen.
Mit dem nunmehr angefochtenen nach Anhörung des Betroffenen sogleich mündlich verkündeten Beschluss hat ein 3-Richter-Senat des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht ausgesprochen, dass die Unterbringung des Betroffenen im forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB noch notwendig ist (ON 9). Nach dem ungerügten Protokoll der Anhörung gab der Untergebrachte zum Beschluss nach Rechtsmittelbelehrung vorerst kein Erklären ab (ON 8, 2).
Gegen diesen Beschluss richtet sich nunmehr die in einem Verfahrenshilfeantrag verpackte Beschwerde des Betroffenen, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat.
Sie wurde zunächst am 24.7.2026 entgegen § 84 Abs 2 StPO per E-Mail eingebracht. Nach der genannten Bestimmung können aber, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben bei Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. § 6 Abs 1 ERV 2021 statuiert, dass E-Mail keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs ist ( Murschetz in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 84 Rz 12 f; RIS-Justiz RS0127859).
Soweit die Beschwerde in weiterer Folge schriftlich auf dem Postweg (Postaufgabedatum 4.8.2026) eingebracht wurde, ist sie verspätet. Der angefochtene Beschluss wurde dem anwesenden Betroffenen am 21.7.2026 mündlich verkündet. Er hätte daher gegen den Beschluss die Beschwerde spätestens am 24.7.2026 (Freitag) anmelden müssen ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 162 Rz 17 und § 152a Rz 13).
Ausgehend davon wurde die Beschwerde zunächst in unzulässiger Form und sodann verspätet eingebracht. Sie war daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.
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