Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 3 erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 11.4.2026, GZ B*-83, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 7 Abs 2 StVG).
Begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 12.6.2024, GZ B*-34, des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 3 (erster Fall) SMG und weiterer Vergehen nach dem SMG schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 29.7.2024 (ON 49) bewilligte das Landesgericht gemäß § 39 Abs 1 SMG dem Verurteilten einen Strafaufschub von 18 Monaten, gerechnet ab seiner Entlassung aus der Strafhaft am 13.8.2024. Mit weiterem Beschluss vom 13.2.2026 (ON 80) widerrief das Landesgericht den Strafaufschub gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG wegen Abbruchs der stationären Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung und ordnete den Vollzug der (restlichen) Freiheitsstrafe an. Dieser Beschluss erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 12.3.2026 beantragte der Verurteilte „einen Aufschub [s]einer Haftstrafe“ (ON 32). Begründend führte er aus, er sei (offensichtlich gemeint: nach der nicht fortgesetzten stationären Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung) weiterhin in Kontakt mit seiner Psychiaterin gewesen und zu den Terminen gegangen. Er konsumiere keine chemischen Drogen mehr, habe aber das Cannabis nicht los werden können, arbeite daran und werde momentan auf neue Tabletten umgestellt. Er befinde sich in der C* in stationärer Behandlung und sei wirklich seinen Zielen und Auflagen hinterher. Er ersuche um Verständnis und einen Aufschub seiner Haft, da er sich sehr bemühe, damit er es schaffe. Er wolle sich mit Hilfe seiner Therapeutin beruflich neu orientieren und strebe im Sozialbereich (Streetworker) eine Ausbildung an. Zudem werde er dieses Jahr noch Vater. Seinem seinem Antrag legte er eine Stellungnahme der C* und eine vorläufige Aufenthaltsbestätigung vom 10.3.2026 bei, aus der sich ergibt, dass sich der Verurteilte vom 18.2.2026 bis voraussichtlich 1.4.2026 in der C* in stationärer Behandlung befinde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Innsbruck den Antrag auf Strafaufschub mit der zusammengefassten Begründung ab, ein neuerlicher Aufschub der Strafe nach § 39 Abs 1 SMG sei gesetzlich nicht vorgesehen und lägen auch die Voraussetzungen für einen Aufschub der restlichen Freiheitsstrafe nach § 6 Abs 1 StVG nicht vor, weil ein solcher nach Z 2 leg cit aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe nicht in Betracht komme und darüber hinaus kein Aufschubsgrund nach Z 1 leg cit gegeben sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, in der er vorbringt, das Erstgericht habe seine wesentlichen persönlichen und sozialen Umstände nicht ausreichend berücksichtigt. Er werde in Kürze Vater und wolle die Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin begleiten sowie bei der Geburt des gemeinsamen Kindes anwesend sein. Er wolle Verantwortung als Vater übernehmen und sich aktiv an der Betreuung und Erziehung des Kindes beteiligen. Zudem beabsichtige er, im Anschluss die Väterkarenz in Anspruch zu nehmen. Er sei bereit und entschlossen, weitere therapeutische Maßnahmen fortzuführen, um seine persönliche Stabilität nachhaltig zu verbessern und seiner Familie künftig ein verlässliches Vorbild zu sein. Die Wohnsituation werde sich in den kommenden Wochen wesentlich verbessern, da er und seine Lebensgefährtin über den Verein D* eine Familienwohnung erhalten würden. Zudem beabsichtige er, seine berufliche Situation nachhaltig zu ordnen, er wolle sich als Streetworker bewerben, um künftig anderen Menschen in schwierigen Lebenssituationen Unterstützung zu leisten. Ein sofortiger Haftantritt würde diese Wiedereingliederungsbemühungen erheblich erschweren und seine beruflichen Perspektiven deutlich beeinträchtigen. Er sei auch zu regelmäßigen Drogentests bereit und strebe gemeinsam mit seiner Partnerin eine weitere stationäre Therapie an, noch bevor das gemeinsame Kind geboren werde. Ihm sei bewusst, dass er bisher nicht alle Voraussetzungen für den beantragten Strafaufschub erfüllt und frühere Therapiemaßnahmen abgebrochen habe. Für den Fall, dass seiner Beschwerde nicht stattgegeben werden sollte, ersuche er hilfsweise um Prüfung gelinderer Mittel, insbesondere der Möglichkeit einer elektronisch überwachten Fußfessel, damit er weiterhin an der Kindererziehung sowie an seiner beruflichen und therapeutischen Stabilisierung mitwirken könne. Seiner Beschwerde legte er eine Schwangerschaftsbestätigung vom 21.4.2026 bei, aus der sich ein voraussichtlicher Geburtstermin am ** und der voraussichtliche Beginn des Mutterschutzes mit 28.9.2026 ergibt (ON 87).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte, ist nach Widerruf eines Strafaufschubs gemäß § 39 Abs 4 SMG die Strafe zu vollziehen und ein neuerlicher Aufschub nach § 39 Abs 1 SMG nicht möglich ( Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG 3§ 39 Rz 33 aE; RIS-Justiz RG0000071).
Weil der Verurteilte zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde, ist aber in Übereinstimmung mit dem Erstgericht auch ein Strafaufschub nach § 6 Abs 1 Z 2 StVG aufgrund der Strafhöhe gesetzlich nicht zulässig.
Ebenso zutreffend führte schon das Erstgericht aus, dass aufgrund des Ausmaßes der zu verbüßenden Freiheitsstrafe ein Strafaufschub ausschließlich nach § 6 Abs 1 Z 1 StVG mit einer maximalen Aufschubsdauer von einem Monat in Betracht käme. Die unter lit a bis c leg cit aufgezählten Fälle sind zwar demonstrativ und daher nicht abschließend und kommen demnach auch andere, mit diesen Fällen vergleichbare wichtige persönliche Gründe für einen Strafaufschub in Frage, jedoch ist der Aufschub einer Freiheitsstrafe nur innerhalb enger Grenzen vertretbar, sodass die Aufschubsgründe grundsätzlich eng auszulegen sind ( Pieberin WK² StVG § 6 Rz 21 f). Mit Blick auf die gesetzliche Maximaldauer des Strafaufschubs von einem Monat liegen keine wichtigen persönlichen Gründe vor, die der Beschwerdeführer in dieser Zeitspanne konkret zu erledigen hätte. Die Geburt des gemeinsamen Kindes steht voraussichtlich erst am ** bevor und rechtfertigt auch die, wenn auch gut gemeinte Absicht des Beschwerdeführers, seine Partnerin bei der Schwangerschaft zu begleiten, keinen Strafaufschub nach § 6 Abs 1 Z 1 StVG. Dasselbe trifft auf die (bloße) Bereitschaft zu, erneut eine stationäre Therapie (jene in der C* ist bereits beendet) zu absolvieren und sich als Streetworker zu bewerben.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, bei dem hiefür zur Entscheidung zuständigen Anstaltsleiter der Justizanstalt einen Antrag auf Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests einzubringen (vgl § 156d Abs 1 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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