Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Senat für bedingte Entlassungen vom 8.7.2026, GZ **-11, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h tzu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung :
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck – nach am 25.11.2025 erfolgter Überstellung aus der Justizanstalt Suben – einen mehrjährigen Strafblock. Nach gänzlichem Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen zu B* des Bezirksgerichts Wels am 29.5.2024 und der über ihn im Verfahren C* des Landesgerichts Wels wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten, verbüßt der Strafgefangene derzeit die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 23.5.2024, D*, wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB verhängte (Zusatz-) Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Im Anschluss daran ist der Vollzug der über ihn im Verfahren E* des Landesgerichts Wels wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz verhängten (Zusatz-) Freiheitsstrafe von acht Monaten vorgesehen (IVV-Auszug).
Das errechnete Strafende fällt auf den 28.10.2027. Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (14.1.2026) wurde nach persönlicher Anhörung des Strafgefangenen rechtskräftig aus spezial-und generalpräventiven Gründen abgelehnt (** des Landesgerichts Ried im Innkreis). Der Drittelstichtag wird am 18.8.2026 erreicht sein.
Im Zuge amtswegiger Überprüfung der bedingten Entlassung gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StVG erklärte der Strafgefangene, die bedingte Entlassung anzustreben. Mit der Unterstützung seiner Familie wolle er eine Chance für einen Neustart, ein straffreies Leben führen sowie einer geregelten Arbeit nachgehen. Aufgrund seines „drogenreichen“ Lebens sei es zu mehreren Gewaltausbrüchen gekommen und habe er erst in Haft durch absolvierte „Anti-Drogen-“, „Anti-Gewalt-“ und Suchtherapien gelernt, wie groß das Ausmaß gewesen sei und was dies mit Menschen bzw mit ihm angerichtet habe (Erhebungsbogen ON 2.3 und Anhörungsprotokoll ON 10).
Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem in der Anstaltsküche beschäftigten Strafgefangenen ein sehr gutes Anstalts-und Sozialverhalten samt sehr guter Arbeitsleistung ohne Ordnungswidrigkeiten in der Justizanstalt Innsbruck. Es gebe regelmäßig Besuchskontakte zu den Angehörigen, Ausgänge bisher nicht. Therapien, Aus-und Fortbildungen wurden keine vermerkt. Insgesamt wurden keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung zum Drittelstichtag geäußert (ON 2.2). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck sprach sich aus spezialpräventiven Gründen gegen eine solche aus (ON 7 und ON 10).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Senat für bedingte Entlassungen nach Anhörung des Strafgefangenen dessen bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit ab und begründete dies mit seinem getrübten Vorleben, den wiederholt raschen Rückfällen und der Wirkungslosigkeit vorangegangener Sanktionen und gewährter Rechtswohltaten (ON 11).
Dagegen richtet sich eine rechtzeitig angemeldete (ON 10, 3) und schriftlich durch den Verteidiger ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 12.2).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte der Strafzeit vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Die als sehr gut beschriebene Führung und Arbeitsleistung des Strafgefangenen in der Justizanstalt Innsbruck sind ebenso wie seine nunmehrigen Besserungsbeteuerungen prognostisch positiv zu veranschlagen. Allerdings ergeben sich aus seiner österreichischen Strafregisterauskunft beginnend mit März 2010 bereits 11 Eintragungen, von denen vier im Zusatzstrafenverhältnis nach § 31 Abs 1 StGB stehen.
Nachdem über den Strafgefangenen zunächst wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen eine Geldstrafe verhängt wurde (Nr. 1 in der Strafregisterauskunft), wurde er im Verfahren F* des Landesgerichts Innsbruck wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen, die Freiheit sowie die körperliche und sexuelle Integrität und Selbstbestimmung unter Bedachtnahme auf die erste Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 4.5.2010, rechtskräftig seit 22.12.2010, G*, wurde er unter Bedachtnahme auf (die genannten) zwei Vorverurteilungen wegen Diebstahls nach § 127 StGB, Sachbeschädigung nach § 125 StGB und gefährlicher Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Am 9.12.2010, rechtskräftig seit 14.12.2010, erfolgte zu H* des Landesgerichtes Innsbruck eine Verurteilung wegen strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz sowie gegen fremdes Vermögen und gegen die körperliche Integrität und Freiheit. Über den Strafgefangenen wurde dabei eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten verhängt. Mit den zu F*, G* und H* des Landesgerichts Innsbruck ergangenen Urteilen wurde der Strafgefangene zudem jeweils gemäß § 21 Abs 2 StGB (idF BGBl Nr 60/1974) in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen (vgl Nr. 2, 3 und 4 der Strafregisterauskunft).
Anschließend erfolgte im Verfahren ** des Bezirksgerichts Steyr am 2.4.2023, rechtskräftig seit 6.9.2013, ein Schuldspruch wegen des am 3.11.2012 in der Justizanstalt Garsten begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB. Über den Strafgefangenen wurde dabei eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt (Nr. 5 in der Strafregisterauskunft und ON 7 im genannten Akt).
Der Strafgefangene befand sich insgesamt sechs Jahre, sechs Monate und sechs Tage im Maßnahmenvollzug, ehe er daraus mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 20.4.2017, I*, unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren, Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen (ua Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung) am 2.5.2017 bedingt entlassen wurde, wobei dabei auch ausgesprochen wurde, dass die über ihn (zu 2., 3., 4., und 5. der Strafregisterauskunft) verhängten Freiheitsstrafen (im Ausmaß von gesamt vier Jahren und sieben Monaten) zur Gänze verbüßt sind (ON 11 im genannten Akt; die insofern in der Strafregisterauskunft eingetragene bedingte Entlassung „aus der Freiheitsstrafe“ ist daher unrichtig [vgl Nr. 5 in der Strafregisterauskunft]).
Nach seiner bedingten Entlassung aus der Maßnahme beging der Strafgefangene schon am 9.2.2018, somit während der Probezeit zu I* des Landesgerichts Steyr, das zu J* des Bezirksgerichts Wels am 8.5.2018 abgeurteilte Tatgeschehen. Über ihn wurde dabei eine für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt. Dieses Urteil erwuchs am 12.5.2018 in Rechtskraft (Nr. 6 in der Strafregisterauskunft).
Bereits am 15.7.2018 wurde der Strafgefangene – somit während zwei offener Probezeiten – wieder rückfällig und verübte das zu K* des Landesgerichts Wels am 7.1.2019 abgeurteilte Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB. Aus der dabei über ihn verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu J* des Bezirksgerichts Wels und der bedingten Entlassung zu L* des Landesgerichts Steyr wurde jeweils abgesehen; ON 9 im Akt K* des Landesgerichts Wels) wurde der Strafgefangene nach Vollzug von zwei Drittel der Strafzeit am 6.9.2019 unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 16.7.2019 zu M* bedingt entlassen (Nr. 7 in der Strafregisterauskunft).
Am 21.12.2021 erfolgte zu B* des Bezirksgerichts Wels eine Verurteilung wegen am 3.6.2021 – somit infolge § 49 zweiter Satz StGB während drei offener Probezeiten – begangener Körperverletzungsdelikte zu einer Geldstrafe, die der Strafgefangene im derzeitigem Strafblock als Ersatzfreiheitsstrafe bis 29.5.2024 vollzog (Nr. 8 in der Strafregisterauskunft und IVV-Auszug). Die nach dieser Verurteilung von ihm am 14.11.2022, 10.2.2023 und 29.6.2023 begangenen strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen, die Freiheit, körperliche Integrität und Rechtspflege wurden im Verfahren C* des Landesgerichts Wels am 22.3.2024 abgeurteilt. Die dabei über den Strafgefangenen verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten verbüßte er im derzeitigem Strafblock bis 28.2.2025 (Nr. 9 in der Strafregisterauskunft und IVV-Auszug). Seit diesem Zeitpunkt wird die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 23.5.2024, D*, wegen schwerer Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil zu C* des Landesgerichts Wels verhängte (Zusatz-) Freiheitsstrafe von 24 Monaten vollzogen (Nr. 10 in der Strafregisterauskunft und IVV-Ausuzug). Diesem Urteil liegen Tatbegehungen vom 20.2.2024 zugrunde, die der Strafgefangene in Kenntnis des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens, welches zur Verurteilung der im Verfahren C* des Landesgerichts Wels abgeurteilten Taten führte (vgl BV vom 14.11.2022, ON 7.6.5, vom 14.3.2023, ON 7.26.2.5 und vom 29.6.2023, ON 2.7, jeweils im Akt C* des Landesgerichts Wels) verübte.
Zuletzt wurde der Strafgefangene mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 6.11.2024, E*, wegen im Zeitraum zwischen 2017 bis 20.2.2024 (Datum der Festnahme) und somit mitunter auch während des offenen Strafverfahrens zu C* des Landesgerichts Wels begangener strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz unter Bedachtnahme auf die Urteile des Landesgerichts Wels zu C* und D* zu einer (Zusatz-) Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Laut „Infomaske Ordnungsstrafverfahren“ hat der Strafgefangene überdies während des derzeitigen Vollzugs in der Justizanstalt Wels und Suben mehrere Ordnungswidrigkeiten zu verantworten, welche mit einer Geldbuße, einem Verweis und einer Abmahnung (zuletzt am 5.12.2025) geahndet wurden (ON 2.4). Er absolviert derzeit weder eine Therapie noch eine Aus-oder Fortbildung (Merkblatt ON 2.2). Die von ihm im Erhebungsbogen (ON 2.3) angegebene Möglichkeit, bei „N*“ zu arbeiten, ist ebenso wenig bescheinigt wie die von ihm ins Treffen geführten „diversen Therapien“ (ON 2.3) bzw „Anti-Drogen-“, „Anti-Gewalt-“ und Suchttherapien (ON 10, 2; der letzte im Verfahren L* des Landesgerichts Steyr eingelangte Nachweis über eine Anwesenheitsbestätigung für eine Gewaltberatung bei der Partner-, Ehe-, Familien-und Lebensberatung datiert mit 16.1.2020, ehe die dem Strafgefangenen dort erteilte Weisung zur Fortsetzung einer psychotherapeutischen Behandlung über sein Ersuchen am 13.2.2020 aufgehoben wurde; vgl ON 117 und ON 118 im genannten Akt).
Ausgehend davon und bei einer gesamthaften Betrachtung aller Prognosekriterien teilt das Beschwerdegericht die Einschätzung des Erstgerichts, dass eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers mit Blick auf die Vermeidung weiterer Straffälligkeit nach Verbüßung von zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafen nicht zu rechtfertigen ist. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich in casu bereits um den dritten Freiheitsentzug des Strafgefangenen handelt und ihn weder die gegen ihn geführten Strafverfahren, noch ein langjähriger Maßnahmenvollzug sowie die bedingte Entlassung aus demselben, noch die Anordnung von Bewährungshilfe, noch die Erteilung von Weisungen, noch eine gewährte bedingte Strafnachsicht, noch eine gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vor weiterer mitunter rascher einschlägiger und auch während offener Probezeiten sowie anhängigen Strafverfahrens gesetzter Delinquenz abhielten, ist nicht davon auszugehen, dass er nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Dass sowohl die bedingte Strafnachsicht (zu J* des Bezirksgerichts Wels) als auch die bedingten Entlassungen (zu M* des Landesgerichts Wels und L* des Landesgerichts Steyr) – dem Beschwerdevorbringen zuwider – trotz Begehung weiterer strafbarer Handlungen während der Probezeiten bereits für endgültig erklärt wurden, vermögen an diesem Gesamtkalkül keine Änderung herbeiführen, ist doch anlassbezogen nicht davon auszugehen, dass sich der Strafgefangene in diesen Probezeiten mangels weiterer Straffälligkeit bewährte.
Letztlich bieten sich Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB beim rückfallslabilen Strafgefangenen nicht an.
Die Beschwerde drang somit nicht durch.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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