Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen die Mitteilung endgültiger Strafnachsicht des Landesgerichts Innsbruck vom 30.6.2026, GZ B*-60, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug n i c h tzu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 17.12.2020 wurde der sich zum Urteilszeitpunkt in Untersuchungshaft befindliche A* der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Unter Einem wurde – soweit relevant – die bedingte Entlassung zu C* des Landesgerichts Innsbruck (Strafrest von einem Monat Freiheitsstrafe) widerrufen. Infolge beiderseitigen Rechtsmittelverzichts erwuchs das Urteil am 17.12.2020 in Rechtskraft (ON 27).
Den unbedingt verhängten Teil der Freiheitsstrafe verbüßte der Verurteilte bis zum 22.2.2021, den durch Widerruf in Vollzug gesetzten Strafrest zu C* des Landesgerichts Innsbruck bis zum 22.3.2021 (ON 36 und ON 37).
Anlässlich seiner im Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck am 29.8.2023 erfolgten Verurteilung wegen am 11.4.2023, 5.7.2023 und 6.7.2023 verübter Taten wurde vom Widerruf der dem Verurteilten zu B* des Landesgerichts Innsbruck gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert (ON 50; Nr. 9 in der Strafregisterauskunft ON 57).
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 13.11.2023, rechtskräftig seit 17.11.2023, D*, wurde der Verurteilte des (zuletzt am 19.9.2023 begangenen) Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt (Nr. 10 in der Strafregisterauskunft ON 57). Am 15.1.2024, rechtskräftig seit 19.1.2024, wurde über ihn im Verfahren E* des Landesgerichts Innsbruck wegen des (am 12.8.2023 begangenen) Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) StGB unter Bedachtnahme auf die vorgenannte Verurteilung eine (Zusatz-) Freiheitsstrafe von 15 Monaten verhängt (Nr. 11 in der Strafregisterauskunft ON 57). In der Folge wurde er vom Bezirksgericht Innsbruck am 22.2.2024, rechtskräftig seit 26.2.2024, F*, wegen einer am 15.1.2024 in der Justizanstalt Innsbruck begangenen Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (ON 52; Nr. 12 in der Strafregisterauskunft ON 57).
Die über ihn zu D* und E* je des Landesgerichts Innsbruck und zu F* des Bezirksgerichts Innsbruck verhängten Freiheitsstrafen im Ausmaß von gesamt 30 Monaten vollzog der Verurteilte in einem Strafblock. Aus diesem wurde er nach gänzlichem Vollzug der über ihn zu D* und E* jeweils des Landesgerichts Innsbruck verhängten Freiheitsstrafen mit Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 2.12.2025, G* (nunmehr H* des Landesgerichts Innsbruck) am 19.12.2025 unter Anordnung der Bewährungshilfe und Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt entlassen (Nr. 10 und 12 der Strafregisterauskunft ON 57; IVV-Auszug).
Nach ergangener Verständigung, wonach am 24.5.2026 über den Verurteilten (in einem weiteren Verfahren) die Untersuchungshaft verhängt wurde (vgl ON 55), holte das Erstgericht den bezughabenden Untersuchungshaftbeschluss sowie eine aktuelle Strafregisterauskunft ein (vgl Vfg vom 3.6.2026 auf ON 55 sowie ON 56 und ON 57). Auf der Strafregisterauskunft vom 5.6.2026 findet sich der Vermerk „AV: Probezeit zu B* endete zum 17.12.2025“. Die Staatsanwaltschaft sprach sich folglich am 9.6.2026 unter Hinweis auf § 49 zweiter Satz „StPO“ gegen eine endgültige Strafnachsicht aus, woraufhin das Erstgericht am 10.6.2026 „Kal 4 Monate (Stand? WR?)“ verfügte und in einem Aktenvermerk festhielt, dass die Probezeit noch nicht abgelaufen sei, da sich der Verurteilte längere Zeit in Haft befunden habe (vgl Vermerke auf ON 57).
Im Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck wurden dem Verurteilten in der Zeit von 22.4.2026 bis 23.5.2026 begangene und dem Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2, 129 Abs 1 Z 1 StGB subsumierte Handlungen zur Last gelegt (vgl Strafantrag ON 58). Mit dem im genannten Verfahren am 24.6.2026 ergangenen und unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Urteil wurde der sich zum Urteilszeitpunkt in Untersuchungshaft befindliche Verurteilte anklagekonform zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die zu G* des Landesgerichts Ried im Innkreis (Anmerkung: nunmehr H* des Landesgerichts Innsbruck) gewährte bedingte Entlassung widerrufen. Vom ebenfalls beantragten Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu B* des Landesgerichts Innsbruck (erneut ON 58), deren Probezeit – entgegen der vom Erstgericht vertretenen Ansicht (vgl Vermerk auf AS 3 in ON 58) – infolge § 49 zweiter Satz StGB noch nicht abgelaufen war, wurde wegen „Unverhältnismäßigkeit“ abgesehen (ON 59).
Nach Einlangen der Entscheidung zu ** des Landesgerichts Innsbruck unterfertigte das Erstgericht – ohne neuerliche Anhörung der Staatsanwaltschaft und ohne Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft – am 30.6.2026 nach der am selben Tag erfolgten Verfügung „endgültige Strafnachsicht vorbereiten“ (vgl AS 11 in ON 59) eine – dem Strafregisteramt und der Staatsanwaltschaft zugestellte – „Mitteilung endgültige Strafnachsicht – Beschluss“ (ON 60).
Die gegen diese Mitteilung rechtzeitig erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft, zu welcher sich der Verurteilte als auch die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielten, erweist sich als unzulässig .
Anlassbezogen vermochte nämlich die bloße Mitteilung des Erstgerichts – unabhängig davon, dass die fünfjährige Probezeit mit Blick auf § 49 zweiter Satz StGB ohnehin noch nicht abgelaufen ist – angesichts des gesetzlichen Erfordernisses, eine endgültige Strafnachsicht in – hier gerade nicht erfolgter – Beschlussform (§§ 497 Abs 1, 86 Abs 1 StPO; Jerabek/Ropper in Fuchs/Ratz,WK StPO § 497 Rz 4; Wieland in Schmölzer/Mühlbacher, StPO § 497 Rz 6) auszusprechen, keine Rechtswirkung zu entfalten (12 Os 113/14w [Rz 11]; 11 Bs 277/25k OLG Innsbruck; vgl im Übrigen Kert in Fuchs/Ratz, WK § 4 StRegG Rz 3 mwN, wonach eine Mitteilung über die endgültige Strafnachsicht erst zu erfolgen hat, wenn der dieser Mitteilung zugrundeliegende Beschluss rechtskräftig ist). Daran vermag die Bezeichnung der genannten Mitteilung auch als „Beschluss“ nichts zu ändern.
Das Erstgericht wird daher das Strafregisteramt von der Wirkungslosigkeit der diesem zugestellten „Mitteilung“ vom 30.6.2026 in Kenntnis zu setzen haben (vgl erneut 12 Os 113/24w [Rz 12]).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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