Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegendes Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 18.02.2026, GZ **-21, und die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach der am 05.08.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Schiffner, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft StA Dr. Eder-Stöffler und des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt:
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird k e i n e Rücksicht genommen.
Der Berufung wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last;
II. beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht a u f g e h o b e nund gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu C* des Landesgerichtes Feldkirch abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* B* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Die Privatbeteiligte wurde mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen (§ 366 Abs 2 zweiter Satz StPO).
Mit dem zugleich ergangenen Beschluss wurde die zu C* des Landesgerichtes Feldkirch gewährte bedingte Strafnachsicht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen (acht Monate Freiheitsstrafe).
Nach dem Schuldspruch hat A* B*
am 18.12.2025 in ** seine nunmehrige Ex-Ehegattin D* B* gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper sowie am Körper von Sympathiepersonen bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr sinngemäß ankündigte, dass ihr niemand mehr helfen könne, er werde sie und die Kinder heute oder morgen töten, er habe keine Angst vor Polizei oder Gericht .
Gegen dieses Urteil meldete der unvertretene Angeklagte sogleich nach dessen Verkündung Berufung wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe an (ON 20 AS 6), die er in der Folge nicht schriftlich ausführte. Die Berufung impliziert überdies eine Beschwerde gegen den Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme die Ansicht, auf die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit werde keine Rücksicht zu nehmen und seiner weiteren Berufung sowie seiner Beschwerde keine Folge zu geben sein.
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit war gemäß § 489 Abs 1 iVm § 467 Abs 2 erster Satz StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer Berufungsschrift Nichtigkeitsgründe geltend gemacht hat. Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.
Aus Anlass der nicht ausgeführten Schuldberufung überprüfte das Berufungsgericht die erstgerichtliche Beweiswürdigung anhand der Akten und erachtet diese für unbedenklich. Der Erstrichter, der sich vom Angeklagten und der Zeugin einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, stellte in seiner Beweiswürdigung schlüssig und lebensnah dar, weshalb er der leugnenden Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben schenkte, sondern seine Feststellungen auf die Aussage der Zeugin D* B* stützte. Die Zeugin begab sich nach der Tat zur Polizei, um Anzeige zu erstatten und gab an, der Angeklagte sei trotz des aufrechten Annäherungsverbotes zu ihr und ihren Kindern gegangen, als sie an der Bushaltestelle gewesen sei, und habe sie bedroht. Bei diesen Angaben blieb sie auch in der Hauptverhandlung, nachdem ihr die entgegenstehende Aussage des Angeklagten vorgehalten wurde (ON 2.7, ON 20 AS 3 f).
Den Bedeutungsgehalt der Äußerung schloss der Erstrichter aus deren Wortlaut sowie die subjektive Tatseite des Angeklagten aus der lebensnahen Betrachtung des äußeren Tatgeschehens.
Die auf diese erstrichterliche Beweiswürdigung gestützten Konstatierungen bieten keinen Anlass zur Beanstandung, sodass der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht Folge zu geben war.
Bei der Strafzumessung erachtete der Erstrichter drei einschlägige Vorstrafen, den raschen Rückfall sowie die Tatbegehung während offener Probezeit und gegen eine Angehörige als erschwerend. Milderungsgründe lägen nicht vor. Die Alkoholisierung des Angeklagten sei nicht mildernd zu berücksichtigen gewesen, da er bereits in der Vergangenheit in berauschtem Zustand straffällig geworden sei.
Die Strafzumessungsgründe wurden zutreffend erfasst.
Weiters schuldaggravierend wirkt der Umstand, dass nicht nur die Ex-Ehegattin des Angeklagten, sondern auch dessen Kinder vom angedrohten Übel mitumfasst waren.
Der Strafrahmen des § 107 Abs 1 StGB reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätzen Geldstrafe.
Mit Blick auf die Strafzumessungsgründe, insbesondere die einschlägige Vorstrafenbelastung, den Unrechtsgehalt der Tat, die personale Täterschuld und die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB ist die mit sechs Monaten Freiheitsstrafe bemessene Strafe nicht zu streng ausgefallen und bedarf daher keiner Herabsetzung.
Die Verhängung einer Geldstrafe oder die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB scheitert aus spezialpräventiven Gründen bereits an der einschlägigen Vorstrafenbelastung. Eine Strafenkombination im Sinn des § 43a Abs 2 StGB oder eine teilbedingte Strafnachsicht nach § 43a Abs 3 StGB ist aufgrund der sechs Monate nicht überschreitenden Strafhöhe gesetzlich nicht möglich.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
Der (implizierten) Beschwerde kommt hingegen Berechtigung zu.
Zwar wurde der Angeklagte nach seiner letzten Verurteilung rasch und innerhalb der bereits auf fünf Jahre verlängerten Probezeit schon zum zweiten Mal einschlägig rückfällig, allerdings hat er nunmehr zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe zu verbüßen. Im Hinblick auf diesen erstmaligen Strafvollzug erscheint der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht in Bezug auf eine Freiheitsstrafe von acht Monaten nicht zusätzlich zu der nunmehr verhängten Strafe geboten, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB).
Der Beschwerde war sohin Folge zu geben, der Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht aufzuheben und vom Widerruf dieser bedingten Strafnachsicht zu C* des Landesgerichtes Feldkirch abzusehen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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