Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 21.05.2026 , GZ B* - ON 25, beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit einzelrichterlichem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 27.04.2026, B*, wurde A* von der wider ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 23.03.2026, ** erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 21).
Mit Schriftsatz vom 20.05.2026 (ON 24) beantragte der Freigesprochene durch seinen Verteidiger den vom Bund nach § 393a Abs 1 StPO zu leistenden Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung mit EUR 7.513,20 zu bestimmen und verwies dabei auf eine Leistungsaufstellung mit verzeichneten Kosten in dieser Höhe (darin enthalten EUR 1.252,20 an USt, EUR 4.174,00 an Erfolgszuschlag und Gebühren für den Antrag auf Verteidigerkostenersatz).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck erhob keinen Einwand gegen die Bestimmung eines Verteidigerkostenbeitrags in einem angemessenen Ausmaß und verwies darauf, dass sich die im Kostenverzeichnis angesprochene Stellungnahme an die PI C* vom 02.12.2025 nicht im Akt wiederfinde (ON 24.1).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den Beitrag zu den Verteidigungskosten mit EUR 2.000,00 und führte begründend aus, in Vorbereitung auf die Hauptverhandlung sei eine ausführliche (12-seitige) Stellungnahme samt diverser Unterlagen (ON 18) eingebracht worden und es habe in der Folge eine Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck in der Dauer von 3/2 Stunden stattgefunden, an welcher der Verteidiger teilgenommen habe.
Angesichts des Umfanges der Verteidigung sowie auch der Schwierigkeiten und des Ausmaßes des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers erscheine die Festsetzung des Pauschalbeitrages zu den Verteidigerkosten mit EUR 2.000,00 als angemessen (ON 25).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Freigesprochenen mit dem Antrag, den vom Bund gemäß § 393a Abs 1 StPO zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 7.513,20, in eventu mit dem Betrag von EUR 6.500,00 brutto zu bestimmen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein Pauschalbetrag von EUR 2.000,00 eine eklatante Fehlgewichtung der tatsächlichen Verfahrensparameter darstelle und der obergerichtlichen Judikatur zur Bemessung von Standard- und Komplexitätsverfahren widerspreche. Es liege eine Fehlbewertung der Komplexität und des Verfahrensumfangs im konkreten Fall vor. Es habe eine Verflechtung mit zivilrechtlichen und medienrechtlichen Vorprozessen vorgelegen. Das Erstgericht habe den qualifizierten, 12-seitigen Schriftsatz der Verteidigung zu gering bewertet (ON 27).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter anderem dann zu leisten, wenn ein nicht lediglich aufgrund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72 StPO) Angeklagter freigesprochen wird. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Nach Abs 2 Z 2 leg. cit. ist der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes EUR 13.000,-- nicht übersteigen.
Grundsätzlich soll bei der mit BGBl I 96/2024 novellierten Bestimmung des § 393a StPO auch weiterhin an der Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten werden, jedoch sollen diese nicht nur signifikant erhöht, sondern auch die Kriterien zur Bemessung des Pauschalkostenbeitrages innerhalb eines mehrstufigen Modells neu definiert oder eingeführt werden (EBRV 2557 der Beilagen XXVII GP S 2).
Da auch weiterhin ein – wenngleich weit höher als bisher bemessener – Pauschalbeitrag zugesprochen werden soll, wird dieser auch künftig nicht in allen Fällen die gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten, sondern nur einen Teilbetrag davon abdecken (können), welcher unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien festzusetzen ist. Im Hinblick auf das Kriterium des Umfangs des Verfahrens ist auch weiterhin sowohl die Phase des Ermittlungs- und Hauptverfahrens als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen. Es soll daher der Verfahrensaufwand im gesamten Strafverfahren und auch dessen Komplexität in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht entsprechend zu berücksichtigen sein. Die Bemessung des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung soll stets unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw. der einzelnen Verteidigungshandlungen stehen (EBRV 2557 der Beilagen XXVII GP Seite 6 f).
Die Höhe des zu bestimmenden Verteidigungskostenbeitrags ist entsprechend dem Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwands zum realistischerweise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart festzusetzen. Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bleiben außer Betracht. Grundsätzlich umfasst der durchschnittliche Verteidigungsaufwand in einem Standardverfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von 5 Stunden und die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes mit einem Aufwand in der Höhe von rund EUR 6.500,-- (EBRV 2557 der Beilagen XXVII GP Seite 8).
Der nunmehr Freigesprochene bediente sich erst im Hauptverfahren eines Wahlverteidigers, der mit Verfügung des Erstgerichts vom 24.03.2026 zur elektronischen Akteneinsicht frei geschaltet wurde (ON 1.6). Der Verteidiger brachte am 24.04.2026 einen 12-seitige Stellungnahme samt Beilagen ein (ON 18). Am 27.04.2026 nahm der Verteidiger des Angeklagten an der Hauptverhandlung am Landesgericht Innsbruck in der Dauer von 3/2 Stunden teil. Bis zum Urteil umfasst der Akt 19 Ordnungsnummern.
Fallaktuell handelt es sich unter Berücksichtigung des zweckmäßigen und notwendigen Verteidigungsaufwandes und der nicht hohen Komplexität des Verfahrens im Vergleich mit einem Standardverfahren um ein hinter dem Standardverfahren zurückbleibenden Verteidigungsfall. Der Verteidigungsaufwand beschränkte sich auf einen prozessrelevanten Schriftsatz und die Teilnahme an einem Hauptverhandlungsterminen mit einer Gesamtdauer von rund 1 ½ Stunden. Das Urteil wurde in erster Instanz rechtskräftig.
Dass Erfolgs-und Erschwerniszuschläge bei der Festsetzung eines Verteidigungskostenbeitrages außer Betracht zu bleiben haben, ergibt sich aus den oben angeführten Gesetzesmaterialien (vgl. zur früheren Rechtslage im Übrigen auch Mayerhofer, StPO 5 § 393a Anm 3).
Festzuhalten bleibt, dass für einen Antrag auf Kostenbestimmung keine Kosten verzeichnet werden können ( Lendl in Nordmeyer, WK StPO § 393a Rz 23).
Unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze und im Vergleich mit der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zu ähnlichen Fällen konnten daher die Argumente des Freigesprochenen nicht überzeugen und war der Beschwerde keine Folge zu geben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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