Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und MMag. a Dr. in Wegscheider als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 26.5.2026, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
A* verbüßt (nach Überstellung aus der Justizanstalt Stein) seit 27.4.2026 in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn im Verfahren ** des Landesgerichts Feldkirch verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren. Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (28.12.2025) wurde mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 30.9.2025, AZ **, abgelehnt. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafe werden am 28.8.2026 erfüllt sein, das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 28.12.2027 (IVV-Auszug und Strafregisterauskunft).
Im Zuge amtswegiger Prüfung (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) beantragte der Strafgefangene die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag sowie das vorläufige Absehen vom weiteren Strafvollzug aufgrund eines Aufenthaltsverbotes iSd § 133a StVG. Begründend brachte er vor, dass er in die ** zurückgehen werde. Seine Familie betreibe dort ein Bauunternehmen und er könne dort arbeiten. Darüber hinaus seien seine Eltern alt und würden seine Unterstützung brauchen; auch habe es einen Todesfall in der Familie gegeben (ON 2.3 und ON 2.4).
Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem Strafgefangenen ein mäßiges Anstalts- und Sozialverhalten. Er sei derzeit unbeschäftigt, Besuchskontakte zu den Angehörigen habe es bisher keine gegeben. Aufgrund der lediglich mäßigen Führung bestünden Bedenken gegen eine bedingte Entlassung zum Drittelstichtag (ON 2.6).
Der psychologische Dienst der Justizanstalt Stein teilte mit Schreiben vom 21.4.2026 mit, dass der Strafgefangene ab dem 17.4.2024 bis zur Überstellung in die Justizanstalt Innsbruck im siebten Haftblock dort angehalten worden sei. Insgesamt seien beim Strafgefangenen weiterhin sucht- und antigewalttherapeutische Maßnahmen indiziert, doch habe dieser bisher keine Therapiemotivation geäußert, weshalb eine Einbindung in therapeutische Maßnahmen nicht stattgefunden habe. Im Falle einer bedingten Entlassung erscheine bei Herstellung ausreichender Therapiemotivation eine Weisung zu einer klinisch-psychologischen Behandlung bzw Psychotherapie zur Bearbeitung der Risikofaktoren im Sinne einer Rückfallsprävention sinnvoll (ON 2.5).
Im Rahmen der Anhörung durch den Vollzugssenat am 26.5.2026 ergänzte der Strafgefangene über Vorhalt der Infomaske Ordnungsstrafverfahren, dass er immer der „Buhmann“ gewesen sei und die Strafen der anderen habe übernehmen müssen. Auch habe er noch keine Gelegenheit dazu gehabt, sich einer Therapie zu unterziehen (ON 7).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck sprach sich in ihrer Stellungnahme aus spezialpräventiven Gründen gegen eine bedingte Entlassung aus und wies darauf hin, dass der Strafgefangene bereits wiederholt Hafterfahrung gesammelt habe und lediglich eine mäßige Führung in der Justizanstalt aufweise. Auch würden Ordnungswidrigkeiten vorliegen (ON 4).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte der Vollzugssenat die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag aufgrund der nach wie vor hohen Rückfallslabilität sowie der mäßigen Führung des Strafgefangenen ab. Ergänzend verwies der Vollzugssenat auf die Begründung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien vom 3.11.2025, mit welchem einer Beschwerde des Strafgefangenen gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe keine Folge gegeben wurde. Wesentliche Änderungen seither, welche nun eine bedingte Entlassung zum Drittelstichtag rechtfertigen würden, würden nicht vorliegen (ON 8).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, in der er zusammengefasst vorbringt, dass er sich mit der Ablehnung des Vorgehens nach § 133a StVG nicht einverstanden erkläre. Eine Bekannte könne ihn monatlich finanziell unterstützen. Darüber hinaus verfüge er – entgegen den Ausführungen der Anstaltsleitung – sehr wohl über ein gültiges Reisedokument, das sogar bis zum Jahr 2032 Gültigkeit habe. Obwohl sich die Beschwerde ihrem Wortlaut nach nicht unmittelbar gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung richtet, sondern gegen die ablehnende Entscheidung betreffend des Vorgehens nach § 133a StVG, ist sie nach ihrem Inhalt dahin zu verstehen, dass der Strafgefangene auch die Ablehnung der bedingten Entlassung bekämpfen will (ON 9).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Voranzustellen ist, dass das Oberlandesgerichts Innsbruck mit Beschluss vom 28.7.2026, 11 Bs 155/26w, der Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 18.5.2026, womit dessen Antrag auf ein vorläufiges Absehen vom weiteren Strafvollzug gemäß § 133a StVG abgelehnt wurde, nicht Folge gegeben hat.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte der Freiheitsstrafe, mindestens jedoch nach drei Monaten, vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anm: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen ( Jerabek/Ropper aaO Rz 15).
Die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist zwischen 1999 und 2024 13 Eintragungen, davon aufgrund des § 31 Abs 1 StGB neun zählbare Verurteilungen auf. Der Strafgefangene wurde schon zweimal unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen, wobei die bedingten Entlassungen jedoch aufgrund neuerlicher Delinquenz jeweils widerrufen wurden. Ebenso sind bereits zweimal gewährte bedingte Strafnachsichten, wobei auch in diesen Fällen jeweils Bewährungshilfe angeordnet worden war, zum Teil nach Verlängerung der Probezeit widerrufen worden. Zuletzt verbüßte der Strafgefangene, bei dem die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall gemäß § 39 Abs 1 und 1a StGB schon vorlagen, die über ihn verhängten Freiheitsstrafen ungekürzt.
Die Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen, dabei insbesondere die wiederholten Hafterfahrungen sowie der Widerruf von bedingten Entlassungen und Strafnachsichten verdeutlichen eine ausgeprägte Rückfallneigung und zeigen, dass die bisherigen Sanktionen keine nachhaltige Wirkung beim Strafgefangenen entfaltet haben. Hinzu kommt, dass, obwohl er zuletzt keine Ordnungswidrigkeiten mehr begangen hat, sein Anstalts- und Sozialverhalten lediglich als mäßig beurteilt wird. Wenngleich der psychologische Dienst der Justizanstalt Stein weiterhin sucht- und antigewalttherapeutische Maßnahmen für indiziert erachtet, hat der Strafgefangene bislang keine Bereitschaft erkennen lassen, sich einer entsprechenden Therapie unterziehen zu wollen.
Ausgehend vom erheblich belasteten Vorleben des Strafgefangenen, der Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen, dem Widerruf zweier bereits gewährter bedingter Entlassungen sowie der lediglich mäßigen Führung ist – in Übereinstimmung mit dem Erstgericht – die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Legalprognose, wonach der Strafgefangene durch eine (erneute) bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, auch zum Drittelstichtag nicht zu rechtfertigen. Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB blieben bislang schon erfolglos und bieten sich aufgrund der fehlenden Therapiebereitschaft des Strafgefangenen nicht an. Die Spezialprävention erfordert vielmehr den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe über den Drittelstichtag hinaus.
Ausgehend davon war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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