Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom weiteren Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbot nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 28.5.2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG ).
Begründung:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 28.2.2024 zu **, rechtskräftig seit 11.3.2024, wegen „des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 und 4 StGB“ und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren.
Die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe zum 28.12.2025 wurde mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Vollzugsgericht vom 30.9.2025, AZ **, rechtskräftig seit 3.11.2025, sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen abgelehnt. Der Drittelstichtag fällt auf den 28.8.2026, das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 27.12.2027.
Gegen den Strafgefangenen besteht ein unbefristetes Einreiseverbot (ON 2.5).
Am 6.5.2026 beantragte er das vorläufige Absehen vom weiteren Strafvollzug gemäß § 133a StVG und erklärte sich unter anderem bereit, seiner Ausreiseverpflichtung umgehend nachzukommen (ON 2.2).
Der Anstaltsleiter der Justizanstalt Innsbruck äußerte Bedenken gegen den Antrag unter Verweis darauf, dass der Strafgefangene weder über ein gültiges Reisedokument noch über ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung seiner Ausreise verfüge. Seiner Stellungnahme legte er Kontoauszüge bei (ON 2.1; ON 2.8 und ON 2.9).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich zum Antrag aus den selben Gründen ablehnend (ON 4).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen ab, da aufgrund fehlender finanzieller Mittel und des Nichtvorhandenseins eines gültigen Reisedokuments tatsächliche Hindernisse iSd § 133a Abs 1 Z 3 StVG einer Ausreise entgegenstünden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, in der er zusammengefasst vorbringt, dass ihm eine Bekannte monatlich finanzielle Mittel überweisen könne. Er reise seit geraumer Zeit nicht mehr nach ** ein, da er dort ebenfalls bereits einen solchen Antrag (iSd § 133a StVG) gestellt habe und in diesem Zusammenhang noch eine offene Strafe bestehe. Weiters verfüge er entgegen den Ausführungen der Anstaltsleitung sehr wohl über ein gültiges Reisedokument; dies sei sogar bis zum Jahr 2032 gültig. Die ** Botschaft stehe hinter ihm und würde ihm seine gültigen Dokumente auch aushändigen.
Zum Nachweis legte der Strafgefangene über Aufforderung des Oberlandesgerichts Kopien aus einem Reisepass der ** Republik sowie einer Identity Card der ** Republik vor. Beide abgelichteten Dokumente weisen eine Gültigkeit bis zum Jahr 2032 auf.
Aus dem vom Oberlandesgericht eingeholten GVV Kontoauszug ergibt sich zum 27.7.2026 ein Guthaben des Strafgefangenen von EUR 417,68.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist gemäß § 133a Abs 1 StVG vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist gemäß § 133a Abs 2 StVG trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Sämtliche der in § 133a Abs 1 StVG normierten allgemeinen Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Entscheidung des Vollzugsgerichts (oder des Beschwerdegerichts) tatsächlich vorliegen und können nicht nach Belieben nach diesem Zeitpunkt nachgeholt werden ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 133a Rz 26 mwN). Auf die Ursache eines – wenn auch nur zeitlich begrenzt entgegenstehenden – rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisses oder dessen Dauer kommt es nicht an. Ein tatsächliches Hindernis kann in der fehlenden Transportfähigkeit des Verurteilten liegen. Auch kann das Fehlen eines Reisedokuments ein solches Hindernis darstellen, soweit die Ausreise nicht ohne Dokumente gesichert ist ( Pieber aaO Rz 14 mwN).
Die Voraussetzungen des § 133a Abs 1 Z 3 StVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Zwar brachte der Strafgefangene vor, über bis zum Jahr 2032 gültige Reisedokumente zu verfügen und legte zum Nachweis Kopien eines Reisepasses sowie einer Identity Card vor. Damit ist jedoch noch nicht dargetan, dass ihm ein zur Durchführung der Ausreise erforderliches gültiges Reisedokument im Entscheidungszeitpunkt tatsächlich zur Verfügung steht. Entscheidend ist nicht allein, ob ein Reisedokument formal noch gültig ist, sondern ob dieses dem Strafgefangenen für eine unverzügliche Ausreise auch tatsächlich zugänglich ist.
Der Strafgefangene verfügt nach der Aktenlage über kein im Original vorliegendes Reisedokument (siehe Depositenbericht vom 7.7.2026 und Aktenvermerk vom 27.7.2026). Aus den vorgelegten Kopien ergibt sich weder, dass sich der Reisepass bzw die Identity Card aktuell in seinem Besitz befinden, noch dass dessen rechtzeitige Aushändigung durch die zuständige Behörde gewährleistet ist. Die bloße Behauptung, die Botschaft stehe hinter ihm und würde ihm den Reisepass aushändigen, vermag daran nichts zu ändern, zumal eine konkrete Zusicherung oder eine sonstige Bestätigung der zuständigen Behörde nicht vorliegt. Damit ist die tatsächliche Möglichkeit einer unverzüglichen Ausreise mit einem gültigen Reisedokument nicht ausreichend gesichert.
Fallaktuell stellt bereits das Fehlen eines tatsächlich verfügbaren gültigen Reisedokuments ein der Ausreise entgegenstehendes tatsächliches Hindernis im Sinne des § 133a Abs 1 Z 3 StVG dar. Eine Ausreise ohne entsprechende Dokumente ist daher – anders als etwa in Fällen, in denen eine Rückkehr ohne Reisedokumente tatsächlich gesichert ist – gegenständlich nicht gewährleistet.
Ausgehend davon war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Bleibt anzunehmen, dass es dem Strafgefangenen unbenommen bleibt, einen neuerlichen Antrag zu stellen, sobald er tatsächlich über ein Original eines gültigen Reisedokuments verfügt.
Rückverweise