Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 15.7.2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e nund A* am 16.9.2026 gemäß § 46 Abs 1 und 5 StGB b e d i n g t e n t l a s s e n , und zwar nach dem gänzlichen Vollzug der Freiheitsstrafe von acht Monaten zu B* des Landesgerichtes Feldkirch aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu C* des Landesgerichtes Feldkirch und der Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Tagen und 12 Stunden zu D* des Bezirksgerichtes Bregenz.
Die Probezeit wird gemäß § 48 Abs 1 StGB mit drei Jahren bestimmt.
Gemäß §§ 50, 52 StGB wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
Gemäß §§ 50, 51 StGB wird A* die Weisung erteilt, sich bis zum Antritt der stationären Langzeittherapie laut Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 11.11.2025 zu ** einer ambulanten psychosozialen Beratung und Betreuung durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertraute Personen mit mindestens wöchentlichen Terminen zu unterziehen und darüber spätestens bis 15.10.2026 und sodann in vierteljährlichen Abständen unaufgefordert dem Erstgericht zu berichten.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck im Anschluss an eine Freiheitsstrafe von acht Monaten zu B* des Landesgerichtes Feldkirch eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu C* des Landesgerichtes Feldkirch. Im Anschluss daran ist der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Tagen und 12 Stunden zu D* des Bezirksgerichtes Bregenz vorgesehen. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 14.3.2027. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen wurde mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 5.5.2026 zu ** abgelehnt. Am 16.9.2026 wird der Strafgefangene zwei Drittel der Freiheitsstrafen verbüßt haben.
A* strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und führte dazu im Erhebungsbogen sowie anlässlich seiner Anhörung aus, er befinde sich im Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Innsbruck und habe einen erfolgreichen Opiatentzug hinter sich. Für diese Chance sei er sehr dankbar. Nach seiner Entlassung könne er bei seiner Freundin wohnen, werde sich ins „E*“ zur Suchtberatung begeben, bis er einen Platz in der Therapiestation F* bekomme, und nach der Therapie wieder als Bäcker arbeiten.
Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem Strafgefangenen ein sehr gutes Anstalts-und Sozialverhalten sowie eine sehr gute Arbeitsleistung und äußerte aufgrund dieser Führung und der Stellungnahme des Psychologischen Dienstes keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung zum Stichtag 16.9.2026.
Dieser Stellungnahme des Psychologischen Dienstes ist zu entnehmen, dass der Strafgefangene am 2.12.2025 in die Justizanstalt Innsbruck überstellt worden und über seinen Antrag am 9.2.2026 in den offenen Wohngruppenvollzug der Maßnahmenabteilung verlegt worden sei. Dort zeige er sich gut integriert, therapiemotiviert und reflexionsbereit. Der Strafgefangene nehme aktiv am psychologisch-therapeutischen Betreuungsprogramm teil und zeige sich zunehmend in der Lage, innere Spannungszustände frühzeitig wahrzunehmen, eigene Bedürfnisse und Grenzen adäquat zu kommunizieren und daraus alternative Handlungsstrategien abzuleiten. Nachdem Benzodiazepine bereits während des vorangegangenen Aufenthaltes in der Justizanstalt Feldkirch abgesetzt worden seien, habe der Strafgefangene vor etwa sechs Wochen nach Rücksprache mit dem behandelnden Facharzt auch die Opioid-Ersatztherapie abgesetzt. Der körperliche Entzug sei abgeschlossen. Vor dem Hintergrund des positiven Vollzugs-und Therapieverlaufs, des abgeschlossenen körperlichen Entzugs nach Absetzen der Opioid-Ersatztherapie sowie der bestehenden Perspektive einer anschließenden stationären Behandlung im Rahmen der gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 39 SMG erscheine aus psychologischer Sicht die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag gut vertretbar und werde befürwortet (ON 2.5).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich aus spezialpräventiven Gründen ablehnend (ON 4 und 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen dessen bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafen ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich nach der Verkündung erhobene und in der Folge schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen. Darin verweist er auf den erfolgreichen Entzug nach 15jähriger Opiatabhängigkeit. Er stehe nunmehr an einem Wendepunkt in seinem Leben und sei fest entschlossen, dieses mit Hilfe seines stabilen sozialen Umfelds (Freundin, Mutter, Brüder) zu ändern.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Gegen die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafen spricht das in der Strafregisterauskunft (ON 3) dokumentierte Vorleben des Strafgefangenen. Die Strafregisterauskunft weist zwölf Eintragungen auf, wobei eine Verurteilung im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zur vorangegangenen steht. Bei der derzeitigen Hafterfahrung handelt es sich bereits um seine dritte. Er wurde am 2.2.2014 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe nach der Hälfte des Vollzugs einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bedingt entlassen. Diese bedingte Strafnachsicht konnte in der Folge für endgültig erklärt werden, wie im Übrigen auch alle weiteren der ihm in der Vergangenheit gewährten bedingten Strafnachsichten. Bis 26.9.2024 verbüßte der Strafgefangene eine Freiheitsstrafe von drei Monaten zu ** des Bezirksgerichtes Bregenz.
Nicht Teil des derzeitigen Strafenblocks ist die zuletzt über den Strafgefangenen zu ** des Landesgerichtes Feldkirch verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 11.11.2025 gemäß § 39 Abs 1 SMG für die Dauer von zwei Jahren ab dem Tag der Entlassung aus dem derzeitigen Strafvollzug aufgeschoben. Als gesundheitsbezogene Maßnahmen wurden ihrer Art nach gemäß § 11 Abs 2 SMG eine stationäre Langzeittherapie in der Dauer von sechs Monaten in einer geeigneten Suchtfachstelle, die Fortführung der Substitutionsbehandlung und eine ambulante psychosoziale Beratung und Betreuung durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertraute Personen mit mindestens wöchentlichen Terminen bestimmt.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der vom Strafgefangenen intensiv und erfolgreich in Anspruch genommenen anstaltsinternen und-externen ergo-und psychotherapeutischen Angebote erscheint eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen unter Anordnung der Bewährungshilfe und der mit seiner Zustimmung erteilten, einer der gesundheitsbezogenen Maßnahmen laut Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 11.11.2025 entsprechenden Weisung zur ambulanten psychosozialen Beratung und Betreuung bis zum Antritt der stationären Entwöhnungsbehandlung nicht weniger geeignet, ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafen. Die Anordnung der Bewährungshilfe erscheint notwendig und zweckmäßig, um den Strafgefangenen in seiner positiven Entwicklung zu stärken und die Resozialisierung zu unterstützen.
In Stattgebung seiner Beschwerde war die bedingte Entlassung des Strafgefangenen unter den im Spruch angeführten Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB zu bewilligen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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