Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A*, vertreten durch **, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 1. Fall StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 29.04.2026, GZ B*-23, beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t F o l g e gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Verfügung vom 15.07.2025 (ON 1.4) stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck das zu AZ ** gegen A* wegen des Vergehens nach § 88 Abs 1 und 4 1. Fall StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein.
Mit Schriftsatz vom 28.04.2026 (ON 22) beantragte der anwaltlich vertretene Beschuldigte gemäß § 196 a StPO die Zuerkennung eines Verteidigerkostenbeitrags in Höhe von EUR 1.670,02 (darin enthalten EUR 278,34 an USt.) und verwies dabei auf eine Leistungsaufstellung mit verzeichneten Verteidigungskosten in dieser Höhe.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Innsbruck den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 300,00. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der zugrundeliegende Sachverhalt in seiner Komplexität als einfach zu beurteilen sei. Aktenkundig sei neben dem hier gegenständlichen Antrag der rechtsfreundliche Beistand durch die Verteidigerin im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung am 21.1.2025 in der Zeit von 11.08 Uhr bis 11.15 Uhr (ON 7.4), der Stellungnahme vom 21.1.2025 über zwei Seiten (ON 7.5), der Vollmachtsbekanntgabe vom 30.1.2025 (ON 8), dem Antrag auf Akteneinsicht vom 15.7.2025 (ON 14), dem Antrag auf Begründung der Einstellung vom 16.7.2025 (ON 15) sowie der Anfrage vom 22.8.2025 (ON 17).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 29.04.2026, B*, ersatzlos aufzuheben und dem Beschuldigten einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung in gesetzlicher Höhe gemäß § 196a StPO, zumindest in Höhe von brutto EUR 1.200,00 (darin enthalten EUR 200,00 an USt) zuzuerkennen; in eventu, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und der ersten Instanz eine neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufzutragen.
Zusammengefasst wurde eingewandt, das Erstgericht verkenne, dass sich die Höhe des Beitrags nicht schematisch, sondern unter konkreter Berücksichtigung des tatsächlichen Verteidigungsaufwands zu bestimmen habe. Die bloße Qualifikation des Ermittlungsverfahrens als „einfach“ ersetze keine nachvollziehbare Einzelfallprüfung. Aktenkundig seien mehrere Verteidigungshandlungen, insbesondere die Teilnahme an der Beschuldigtenvernehmung, eine schriftliche Stellungnahme, Vollmachtsbekanntgabe, Antrag auf Akteneinsicht, Antrag auf Begründung der Einstellung.
Diese Tätigkeiten würden insgesamt einen nicht bloß geringfügigen Verteidigungsaufwand darstellen, insbesondere die verfasste Stellungnahme habe den Sachverhalt für die Ermittlungsbehörde umfassend und detailliert aufbereitet. Das Erstgericht unterlasse jedoch jegliche quantitative oder qualitative Bewertung dieser Leistungen.
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn das Ermittlungsverfahren (hier relevant:) gemäß § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst – neben den baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000,- Euro nicht übersteigen.
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten. Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren (etwa organisierter Kriminalität oder Wirtschaftsstrafverfahren) variieren kann und bei dem auch Aspekte, die die Ermittlungsarbeit erheblich aufwendig gestalten (beispielsweise wirtschaftliche Verflechtungen, Auslandsbeteiligungen, schwer nachvollziehbare Geldflüsse, Erfordernis von Sachverständigengutachten oder Rechtshilfeersuchen) zu berücksichtigen sind. Zudem steht die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 3). Die Regelung des § 196a StPO wurde an jene des § 393a StPO angelehnt, für den von der Judikatur der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach-und Rechtslage sowie der Umfang des Verfahrens (Hauptverhandlungen, Rechtsmittel) herangezogen wurden. Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe 1 in Höhe von EUR 6.000,-- soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Grundstufe fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, reichen, kann sich der Beitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von 2 Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostensätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AKH) rund EUR 3.000,-- an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, Erfolgs-und Erschwerniszuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 5). Eine Verpflichtung, einem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor und ist eine solche Verpflichtung weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 2). Der Pauschalbeitrag darf stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).
Hintergrund des gegenständlichen Strafverfahrens war die Beurteilung des Vorwurfs, ob der Beschuldigte eine fahrlässige Körperverletzung zu verantworten habe.
Nach Einlangen des Abschlussberichts der PI C* am 26.06.2025, wurde das Ermittlungsverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 15.07.2025 gem. § 190 StPO eingestellt (ON 12 und ON 1.4).
Die Verteidigerin nahm am 21.01.2025 in der Zeit von 11:08 Uhr bis 11:15 Uhr an der Beschuldigtenvernehmung teil (ON 7.4). Der Beschuldigte verwies in dieser Vernehmung auf die vorgelegte Stellungnahme von zwei Seiten (ON 7.5).
Mit Schriftsatz vom 30.01.2025 gab die Verteidigerin ihre Vollmacht bekannt und beantragte Akteneinsicht (ON 8).
Aktenkundig sind ein weiterer Antrag auf Akteneinsicht vom 15.07.2025 (ON 14), ein Antrag auf Begründung der Einstellung vom 16.07.2025 (ON 15), sowie eine Anfrage vom 22.08.2025 (ON 17).
Die zu lösenden Tat-und Rechtsfragen waren ausgehend von den vorliegenden Ermittlungsergebnissen von überschaubarer Komplexität. Aktenkundig ergibt sich an zweckmäßigem Verteidigungsaufwand die Teilnahme an der Beschuldigtenvernehmung samt eingebrachter schriftlicher Stellungnahme sowie die Vollmachtsbekanntgabe und die Anträge auf Akteneinsicht.
Dass Erfolgs-und Erschwerniszuschläge bei der Festsetzung eines Verteidigungskostenbeitrages außer Betracht zu bleiben haben, ergibt sich aus den oben angeführten Gesetzesmaterialien (vgl. zur früheren Rechtslage im Übrigen auch Mayerhofer, StPO 5 § 393a Anm 3).
Insgesamt handelt es sich fallaktuell aufgrund der einfachen Sach-und Rechtslage, des geringen Umfangs der gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Ermittlungen und dem dadurch äußerst überschaubaren Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers um ein hinter dem „Standardverfahren“ zurückbleibenden Verteidigungsfall.
Im Vergleich mit der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zu ähnlichen Fällen, war der vom Erstgericht zugesprochene Verteidigerkostenbeitrag nicht zu beanstanden und der begehrten Erhöhung nicht zugänglich.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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