Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterinnen Mag. a Hagen als Vorsitzende sowie Mag. a Obwieser und Mag. a Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 24.6.2026, GZ B*-144/149, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO f o r t g e s e t z t .
Dieser Haftbeschluss ist in seiner Wirksamkeit durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nach der StPO nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die über A* vom Landesgericht Salzburg mit Beschluss vom 18.2.2026, AZ **, aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO (ON 7.9.1) verhängte Untersuchungshaft wurde mehrfach, zuletzt – jeweils nach Stellung eines Enthaftungsantrags durch A* (ON 42 und ON 88) – mit Beschlüssen des Landesgerichts Innsbruck vom 26.3.2026 (ON 64) und vom 21.4.2026 (ON 93) aus demselben Haftgrund fortgesetzt. Den dagegen von A* erhobenen Beschwerden gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 5.5.2026, 11 Bs 80/26s; 11 Bs 110/26b, nicht Folge (ON 112).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Innsbruck den (neuerlichen) Enthaftungsantrag des A* vom 22.6.2026 (ON 139) ab und ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft „aus denselben Haftgründen wie bisher“ an.
Dagegen richtet sich die vom Verteidiger schriftlich ausgeführte Haftbeschwerde, die zusammengefasst vorbringt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der ursprünglichen Anhaltung des A* nicht vorgelegen haben und diese Anhaltung die Grundlage für weitere Ermittlungsschritte gebildet habe. Darüber hinaus enthalte das (zwischenzeitlich) ergangene Urteil keinerlei Feststellungen oder rechtliche Erwägungen zur Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Anhaltung oder zu den Umständen der nachfolgenden Identifizierung durch einen Zeugen. Überdies wurde auf eine unter einem vorgelegte schriftliche Stellungnahme des A* verwiesen (ON 145).
Nach Rückleitung des Aktes an das Erstgericht zur Angleichung des Spruchs des schriftlich ausgefertigten an den mündlich verkündeten Beschluss erklärte A* in einer weiteren von seinem Verteidiger ausgeführten Eingabe vom 6.7.2026 (ON 151) die bisherige Haftbeschwerde aufrecht zu erhalten und ergänzend eine neue Haftbeschwerde einzubringen. Vorgebracht wird, dass sowohl die Verhängung als auch die Fortsetzung der Untersuchungshaft nach § 173 StPO ausschließlich auf Antrag der Staatsanwaltschaft zulässig seien. Ein ausdrücklicher Antrag auf Fortsetzung der Untersuchungshaft sei jedoch von der Staatsanwaltschaft nicht gestellt worden. Diese habe lediglich beantragt „den Antrag auf Aufhebung abzuweisen“. Dies könne den Antrag auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht ersetzen, weshalb das Gericht mangels eines entsprechenden staatsanwaltschaftlichen Antrags nicht berechtigt gewesen sei die Fortdauer der Untersuchungshaft zu bewilligen.
Darüber hinaus wurde das bisherige Vorbringen mit Eingabe vom 10.7.2026 (ON 157) wiederholt und weiters ausgeführt, dass die nachträgliche Ergänzung des Spruchs nicht dazu führe, dass nunmehr ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft vorliege. Die Formulierung des Landesgerichts Innsbruck, wonach die Untersuchungshaft „aus denselben Haftgründen wie bisher fortzudauern habe“, zeige, dass das Landesgericht keine eigenständige haftrechtliche Prüfung vorgenommen habe, sondern die Fortsetzung der Untersuchungshaft lediglich durch einen pauschalen Verweis auf frühere Haftentscheidungen begründe. Darüber hinaus liege kein dringender Tatverdacht vor. Der Beschluss enthalte im Tenor keine Angaben zum dringenden Tatverdacht, sohin keine strafbaren Handlungen, deren Begehung der Beschuldigte dringend verdächtig sei, keine Zeit, kein Ort und keine Umstände ihrer Begehung und keine gesetzliche Bezeichnung einer strafbaren Handlung und keine bestimmten Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht ergebe. Es bestehe auch kein dringender Tatverdacht zu einem qualifizierten Diebstahl. Überdies sei die Waffengleichheit im kontradiktorischen Haftprüfungsverfahren verletzt worden. Bezüglich des Qualifikationstatbestands des § 128 Abs 1 Z 5 StGB habe im Ermittlungsverfahren keine gesicherte Tatsachengrundlage bestanden, sodass der dringende Tatverdacht diesbezüglich nur auf nicht überprüfbaren Behauptungen beruhe. Des Weiteren wird die Verletzung des Rechts auf unverzügliche Verteidigerbeiziehung moniert und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie die unterbliebene gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Festnahme.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, dringt nicht durch.
A* wurde mit nicht rechtskräftigem, einzelrichterlichen Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20.5.2026, GZ B*-141, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB (zu I.) sowie jeweils der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (zu II.) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (zu III.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1 StGB nach § 130 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, wobei gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB die erlittene Vorhaft vom 16.2.2026, 06:23 Uhr, bis 20.5.2026, 10:07 Uhr, auf die ausgesprochene Strafe angerechnet wurde.
Demnach hat A*
„ I.
nachgenannten Gewahrsamsträgern nachgenannte fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,-- übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Einbruchsdiebstähle über zumindest mehrere Monate hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen von mehr als durchschnittlich EUR 400,-- pro Monat zu verschaffen,
II.
sich unbare Zahlungsmittel, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert wird, und zwar 3 Bankomatkarten der O*, lautend auf „Hotel K*“, „P*“ und „Q*“, indem er diese im Zuge der zu I. A) 10. beschriebenen Tat an sich nahm;
III.
Urkunden, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar
Gegen dieses Urteil meldete A* sogleich nach Verkündung „volle Berufung“ an; die Staatsanwaltschaft meldete eine Berufung wegen des Ausspruchs der Strafe zum Nachteil des Angeklagten an (ON 140, S 12). Sowohl die Staatsanwaltschaft (ON 142) als auch der Angeklagte (ON 161) haben ihr Rechtsmittel zwischenzeitlich ausgeführt.
Zum dringenden Tatverdacht verweist das Oberlandesgericht identifizierend auf die Begründung seines Beschlusses vom 5.5.2026 zu 11 Bs 80/26s; 11 Bs 110/26b (RIS-Justiz RS0124017 [T2, T3, T4]).
Ausgehend davon ist A* dringend verdächtig, er habe
I./ nachgenannten Gewahrsamsträgern nachgenannte fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher, auch schwerer (§ 128 Abs 1 Z 5 StGB), Einbruchsdiebstähle über zumindest mehrere Wochen hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen von (bei jährlicher Durchschnittsbetrachtung) mehr als durchschnittlich EUR 400,00 pro Monat zu verschaffen, wobei er bereits zwei solche Taten begangen habe und wegen einer solchen Tat bereits verurteilt worden ist (§ 70 Abs 1 Z 3 erster und zweiter Fall StGB)
A./ weggenommen, und zwar
1./ am 15. Februar 2026 in ** Gewahrsamsträgern des Hotel Restaurant K* mehrere Münzrollen Wechselgeld im Wert von EUR 300,00, 3 Stk. Kellner Brieftaschen (ohne Inhalt), einen Laptop (mit Tasche) im Wert von EUR 900,00, ein Tablet der Marke Lenovo im Wert von EUR 350,00, ein Apple – iPad im Wert von EUR 350,00, 5 Stück Banktaschen ohne Inhalt, indem er zunächst mit einem noch unbekannten Werkzeug eine Tür zur Küche gewaltsam aufbrach und anschließend aus dem Rezeptionsbereich die genannten Gegenstände mitnahm;
2./ am 16. Februar 2026 in ** Gewahrsamsträgern des „L*“ Bargeldbestände in Gesamtwert von ca. EUR 7.000,00, indem er sich durch Aufhebeln des Fensters mit einem noch unbekannten Werkzeug Zutritt zum Büro verschaffte, dort sämtliche Kästen, Schubladen sowie eine Geldkassette durchsuchte und das Bargeld mitnahm;
B./ wegzunehmen versucht, und zwar am 11. Februar 2026 in ** Gewahrsamträgern des Hotel N* Wertgegenstände, indem er eine Holztüre aufbrach und sich über die Küche Zutritt zur Lobby verschaffte, dort Teile der Lobby nach Wertgegenständen durchsuchte, wobei er durch die Alarmauslösung durch S* gestört wurde und das Hotel ohne Beute verließ;
II./ sich am 15. Februar 2026 unbare Zahlungsmittel, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert wird, indem er im Zuge der unter Punkt I./A./1./ beschriebenen Tat drei Bankomatkarten lautend auf "T*", "K*", und "Q*" mitnahm;
III./ am 15. Februar 2026 im Zuge der unter Punkt I./A./1./ beschriebenen Tat eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, unterdrückt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar ein Zulassungsdokument eines Anhängers lautend auf Q*.
Dieser allein hafttragende Tatverdacht hat sich durch die nicht rechtskräftige Verurteilung zu I. A. 10. und 11, B. 2. und II. und III. 2. verdichtet und entspricht jedenfalls der vom Gesetz erforderlichen Dringlichkeit.
Insofern der Beschwerdeführer vorbringt die Staatsanwaltschaft habe lediglich beantragt den Antrag auf Aufhebung der Untersuchungshaft abzuweisen, ist ihm zu erwidern, dass dieser Antrag (erkennbar) einen solchen auf Fortsetzung der Untersuchungshaft einschließt, eine wörtliche Beantragung sohin nicht erforderlich war.
Im Rahmen der „Haftprüfungsverhandlung“ am 24.6.2026 verkündete das Erstgericht folgenden Beschluss: „Der Antrag auf Aufhebung der Untersuchungshaft gegen A* wird abgewiesen und hat die Untersuchungshaft aus denselben Haftgründen wie bisher fortzudauern“ (ON 143, S 2). In der schriftlichen Ausfertigung dieses Beschlusses (ON 144) wurde allerdings die Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht mehr angeführt, weshalb es in der Folge zu einer Rückleitung des Aktes an das Erstgericht und zu einer Angleichung des Beschlusses an die mündliche Verkündung kam (ON 149). Dem Beschwerdevorbringen zuwider handelt es sich daher nicht um eine nachträgliche Ergänzung des Spruchs, sondern nur um eine Angleichung des bereits mündlich verkündeten Beschlusses.
Mit dem Beschwerdeeinwand, wonach der verkündete Beschluss den Anforderungen des § 176 Abs 4 StPO nicht gerecht werde, da dem Tenor des Beschlusses Ausführungen zum dringenden Tatverdacht, zu einem Haftgrund und eine Begründung weshalb der Haftzweck durch gelindere Mittel nicht erreicht werden könne, nicht zu entnehmen seien, ist er auf die schriftliche Beschlussausfertigung (ON 144) zu verweisen, aus der sich nicht nur Ausführungen zum dringenden Tatverdacht, sondern auch zum angenommenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO und zur Verhältnismäßigkeit ergeben. Überdies wurde ausgeführt, dass der Haftzweck angesichts der Vorstrafenbelastung durch gelindere Mittel nicht erreicht werden könne.
Das weitere Vorbringen, wonach sich nicht ergebe aus welchem Haftgrund die Untersuchungshaft verhängt worden sei, ist mit Blick auf obige Ausführungen nicht nachvollziehbar. Die aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO verhängte Untersuchungshaft wurde bereits mehrfach aus diesem Haftgrund (zuweilen als Haftgründe bezeichnet) fortgesetzt. Darüber hinaus hat der Erstrichter zwar identifizierend (zur Zulässigkeit RIS-Justiz RS0124017) auf frühere Beschlüsse verwiesen, aber in diesem Sinne dennoch eine eigenständige Prüfung der Voraussetzungen der Untersuchungshaft vorgenommen. Insofern der Beschwerdeführer moniert, dass sämtliche früheren Beschlüsse auf Fortsetzung der Untersuchungshaft keine Ausführungen zu einem dringenden Tatverdacht enthalten, ist ihm zu erwidern, dass frühere Beschlüsse nicht beschwerdegegenständlich sind.
Wenn der Beschwerdeführer weiters kritisiert, dass kein dringender Tatverdacht hinsichtlich eines qualifizierten Diebstahls bestehe, da im Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft die dortigen Taten in einem Zeitraum vom 11.2.2026 bis 16.2.2026 begangen worden seien, demnach binnen sechs Tagen und nicht über zumindest mehrere Wochen, weshalb zum einen nicht von einer wiederkehrenden Begehung längere Zeit hindurch gesprochen werden könne und zum anderen keine nachvollziehbaren Berechnungsmethoden zur Schadenshöhe offen gelegt worden seien, so ist ihm zu entgegnen, dass sich die gewerbsmäßige Begehung aus den mehreren Tatangriffen nach § 128 Abs 1 Z 5 StGB, wofür eine detaillierte Schadensberechnung nicht notwendig ist und § 129 Abs 1 Z 1 StGB qualifizierten Taten (der Angeklagte verübte gezielt Einbruchsdiebstähle in Hotels und erbeutete dadurch zum Teil Geldbeträge von über EUR 5.000,-- sowie hochpreisige Gegenstände, was die hohe Wahrscheinlichkeit begründet, dass sich seine Absicht auch auf die wiederkehrende Begehung von wertqualifizierten Einbruchsdiebstählen bezog) und darüber hinaus aus dem massiv einschlägig kriminellen Vorleben des Beschwerdeführers ableiten lässt.
Soweit die Beschwerde die nach der Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte Durchsuchung des von ihm verwendeten Fahrzeugs durch die Kriminalpolizei sowie eine Verletzung seines Rechts auf Beiziehung eines Verteidigers bei der „Identifizierungsgegenüberstellung“ mit einem Zeugen kritisiert, ist zu erwidern, dass auch diese Umstände nicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens überprüfbar sind. Dasselbe trifft auch auf die Ausführungen zu mehrfachen Verletzung des Beschleunigungsgebots und der unterbliebenen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit seiner Festnahme zu. Überdies blieb die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen die Verhängung der Untersuchungshaft nicht unerledigt, sondern wurde dieser mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 12.3.2026 (ON 36) nicht Folge gegeben.
Entgegen den Beschwerdeausführungen ist auch der herangezogene Haftgrund gegeben. Tatbegehungsgefahr im Sinn des § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte (hier: Angeklagte) werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden (lit b) bzw eine strafbare Handlung mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe begehen, die ebenso wie die ihm angelastete strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die Straftaten, derentwegen er bereits zweimal verurteilt worden ist (lit c).
Die österreichische Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers weist zwei Verurteilungen auf, die einschlägiger Natur sind. Der ECRIS-Auskunft aus Deutschland lassen sich zwischen 1990 und 2023 neun Eintragungen entnehmen, denen ebenfalls ausschließlich Vermögensdelikte zugrunde liegen. In der ECRIS-Auskunft aus ** sind lediglich die österreichischen Verurteilungen und teilweise jene aus Deutschland enthalten. In Österreich wurde er zuletzt mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19.5.2015, rechtskräftig seit 29.6.2016, AZ **, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB idF vor BGBl I 112/2015 und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, aus deren Vollzug er am 13.10.2022 entlassen wurde. Die letzte Verurteilung in Deutschland erfolgte am 12.9.2024 wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 242 Abs 1 dStGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr.
Das getrübte Vorleben erweist den Angeklagten als rückfallslabilen Straftäter, den die bisherigen Verurteilungen, zum Teil zu massiven Freiheitsstrafen, nach der dringenden Verdachtslage nicht davon abhalten konnten, abermals wiederholt und einschlägig rückfällig zu werden. Ausgehend davon und den wiederholten Tathandlungen sind jene bestimmten Tatsachen begründet, aufgrund derer die Gefahr besteht, der Angeklagte werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, nämlich insbesondere erneut gewerbsmäßig schwere Einbruchsdiebstähle.
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verhältnisse, unter denen die dem Angeklagten angelasteten Taten begangen worden sind, geändert haben und sich dadurch die Tatbegehungsgefahr gemindert hätte, sind dem Akt nicht zu entnehmen (§ 173 Abs 3 letzter Satz StPO). Der bisherige Vollzug der Untersuchungshaft stellt keine geänderten Verhältnisse dar.
Der Haftgrund ist zudem weiterhin von einer solchen Intensität, dass ihm durch gelindere Mittel nach § 173 Abs 5 StPO auch nicht wirksam begegnet werden kann.
Die Fortsetzung der erst am 18.2.2026 verhängten Untersuchungshaft steht zudem weder zur Bedeutung der Sache noch zu einer im Falle der rechtskräftigen Verurteilung zu erwartenden Strafe außer Verhältnis.
Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben und die über A* verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO fortzusetzen.
Mit Blick auf § 175 Abs 5 StPO ist die Wirksamkeit dieser Haftfortsetzungsentscheidung nicht mehr begrenzt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise