Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 15.7.2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu ** des Landesgerichtes Innsbruck. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 3.4.2027. Am 3.10.2026 wird der Strafgefangene die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüßt haben. Bis zur angefochtenen Entscheidung gab der Strafgefangene trotz Aufforderung keinen Erhebungsbogen ab (ON 2.2). In einem erst im Nachhinein eingelangten Erhebungsbogen strebt er seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und bringt dazu vor, er habe über seine Fehler nachgedacht. Er habe „Therapie statt Strafe“ und wolle die Therapie mit seiner Freundin absolvieren.
Die Leitung der Justizanstalt bescheinigt dem Strafgefangenen ein gutes Anstalts-und Sozialverhalten, äußert jedoch wegen einer am 1.6.2026 begangenen Ordnungswidrigkeit (Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt) Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 2.2 und ON 2.3).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck nahm aus spezialpräventiven Gründen ablehnend Stellung.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte es das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht ab, den Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe bedingt zu entlassen und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich bei der Zustellung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, auf deren schriftliche Ausführung er verzichtete (ON 7).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die Strafregisterauskunft des A* weist bereits 13 Eintragungen auf, wobei drei Verurteilungen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zu vorangegangenen stehen. Bei der derzeitigen Hafterfahrung des Strafgefangenen handelt es sich bereits um seines sechste. Es wurden ihm bereits zwei bedingte Entlassungen gewährt, die in der Folge jeweils widerrufen werden mussten (Punkte 6 und 7 der Strafregisterauskunft). Auch die wiederholte Anordnung von Bewährungshilfe erwies sich in der Vergangenheit als wirkungslos. Dieses Vorleben lässt nach Ansicht des Beschwerdegerichts die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung bereits nach Vollzug der Hälfte der Freiheitsstrafe nicht zu. Eine Anhörung des Strafgefangenen hat das Erstgericht nach den Umständen zu Recht nicht für erforderlich erachtet (§ 152a Abs 1 StVG). Sein darauf gerichteter Antrag langte erst nach der erstinstanzlichen Beschlussfassung ein.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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