Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Klammer als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Friedrich und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegenA* wegen des als Medieninhaltsdelikt im Sinne des § 1 Z 12 MedienG begangenen Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.2.2026, GZ **-14, nach der am 22.7.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Schiffner, der Privatanklagevertreterin RAA Mag. Berger (Kanzlei RA Dr. Altenweisl für RA Dr. Kerschbaumer), des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Abwerzger (für RA Dr. Lecher) öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld wird n i c h t Folge gegeben.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird t e i l w e i s e Folge gegeben und die Entschädigung auf EUR 1.000,-- (i.W.: Euro eintausend/00) h e r a b g e s e t z t .
Im Übrigen wird der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A*, geboren am **, des Vergehens der üblen Nachrede nach § 28 MedienG iVm § 111 Abs 1 und 2 StGB (1.) sowie des Vergehens der Beleidigung nach § 28 MedienG iVm § 115 (zu ergänzen: Abs 1) StGB (2.) jeweils in Form eines Medieninhaltsdelikts im Sinne des § 1 Abs 1 Z 12 MedienG schuldig erkannt und hiefür
verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat A* am 09.08.2025 bis 11.08.2025 in ** B* C* D*
Bei der Strafbemessung innerhalb des bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen reichenden Strafrahmens des § 111 Abs 2 StGB wertete das Erstgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, dessen Taten damit in auffallendem Widerspruch stünden (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) mildernd, erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen. Aufgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels des Angeklagten habe gemäß § 43a Abs 1 StGB die Hälfte der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden können. Zur Höhe des einzelnen Tagessatzes verwies das Erstgericht auf die festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, zur Höhe der gemäß § 6 Abs 1 MedienG zuerkannten Entschädigung auf die Bestimmung des § 8 Abs 1 MedienG. Die Aufträge zur Löschung der die strafbaren Handlungen begründenden Stellen der Website und zur Veröffentlichung der Urteilsteile stützte das Erstgericht auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 15) und fristgerecht schriftlich ausgeführte (ON 18) Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die „privatrechtlichen Ansprüche“ (richtig: die Strafe; vgl. Rami in Höpfel/Ratz, WK² MedienG § 8 Rz 17) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben und einen Freispruch zu fällen, allenfalls die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in eventu der Berufung „wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche“ Folge zu geben und den Zuspruch an die Privatanklägerin auf EUR 300,-- zu reduzieren, jedenfalls die Privatanklägerin zum Ersatz der Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu verpflichten.
Die Privatanklägerin beantragte in einer durch ihren Vertreter eingebrachten Gegenausführung, der Berufung des Angeklagten nicht Folge zu geben (ON 19). Die Oberstaatsanwaltschaft nahm von einer Stellungnahme zur Berufung des Angeklagten Abstand.
Nur die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe erweist sich als teilweise berechtigt, konkret soweit sie sich gegen die Höhe der Entschädigung richtet. Im Übrigen dringt sie nicht durch.
Geltend gemacht werden die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO.
Die zunächst zu behandelnde (vgl Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 467 Rz 9) Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) macht einen „Feststellungsmangel“, inhaltlich hingegen eine fehlende oder unzureichende Begründung der Feststellungen zur Person der Privatanklägerin, ihres Ehegatten und des Verfassers des von Punkt 1. des Schuldspruchs umfassten Beitrags K* geltend. Hinsichtlich der Privatanklägerin und ihres Ehegatten verweisen die Feststellungen jedoch durch einen beigefügten Klammerausdruck auf das in der Beweiswürdigung in diesem Umfang für „widerspruchsfrei und bedenkenlos“ erachtete Vorbringen in der Privatanklage. Bei den Feststellungen zur Person des K* handelt es sich nicht um entscheidende Tatsachen im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 StPO, weil sie die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch ebenso wenig beeinflusst, wie – im Falle gerichtlicher Strafbarkeit – jene, welche strafbare Handlung begründet werde (vgl Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 399).
Auch die von der Mängelrüge weiters behauptete Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO liegt nicht vor. Unvollständig in diesem Sinne ist ein Urteil genau dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ ( Ratz aaO Rz 421). Welche erheblichen Beweisergebnisse jedoch unberücksichtigt geblieben sein sollen, legt die Berufung nicht dar, sondern wendet sich ersichtlich gegen die Feststellungen des Erstgerichts zur subjektiven Tatseite, auf die das Erstgericht jedoch unbedenklich aus dem Verhalten des Angeklagten schloss (vgl Ratz aaO Rz 452). Welche weiteren „Sachverhaltselemente“ zu Art und Weise der üblen Nachrede und Beleidigung und zum Verhalten des Angeklagten es über die getroffenen Feststellungen hinaus noch konstatieren hätte müssen, legt die Berufung nicht dar.
Die Schuldberufung richtet sich zunächst gegen die erstgerichtlichen Feststellungen zum Bedeutungsinhalt des vom Angeklagten geteilten, von K* verfassten Postings für den durchschnittlichen **-Nutzer. Diese beruhen jedoch auf einer lebensnahen Interpretation des inkriminierten Textes. Der Vorwurf der Diffamierung, der Verleumdung, der Verbreitung von Hass, der Provokation, der opportunistischen Geschäftemacherei, der Rücksichtslosigkeit gegenüber Recht, Gerechtigkeit und Moral im Rahmen eines üblen, dreckigen Spiels lässt auch nach Ansicht des Berufungsgerichts keine andere Auslegung zu, als dass der Betroffenen heuchlerische, verwerfliche und gewinnorientierte Manipulation zur Last gelegt wird. Entgegen der von der Berufung vertretenen Ansicht, beschäftigt sich der vom Angeklagten geteilte Text nicht nur mit dem Ehegatten der Privatanklägerin. Vielmehr ist die Rede von dem „ Paar “ als Paradebeispiel opportunistischer Geschäftemacherei, vom „armen, unschuldigen, so liebevollen und empathischen Paar “ und den „Heul D*s “ . Die Verhaltensvorwürfe sind in der Mehrzahl formuliert („nun gehen sie einen Schritt weiter: ….“) und umfassen so neben L* C* D* auch die mit ihm verheiratete Privatanklägerin. Aufgrund der Eindeutigkeit dieser Formulierungen ging das Erstgericht entgegen der Verantwortung des Angeklagten auch nicht davon aus, dass dieser den inkriminierten Beitrag nur auf L* C* D* bezog. Daraus schloss das Erstgericht unbedenklich, dass sich auch der vom Angeklagten verfasste Kommentar laut Punkt 2. des Schuldspruchs entgegen dem weiteren Berufungsvorbringen wissentlich und willentlich (auch) gegen die Privatanklägerin als einer Hälfte des mehrfach angesprochenen Paars richtete. Auch in diesem Zusammenhang teilt das Berufungsgericht die erstgerichtliche Interpretation des Schimpfworts „Parasit“ sowie der Nachahmung von Schafslauten samt der Verwendung zahlreicher Schaf-Emojis ebenso wie den wiederum bedenkenlos aus der gewählten Formulierung gezogenen Schluss auf die innere Tatseite.
Insgesamt gelingt es der Schuldberufung daher nicht, Bedenken an der vom Berufungsgericht anhand der Akten überprüften Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken.
Die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) erschöpft sich weitgehend in einer Wiederholung des bereits in der Mängelrüge Vorgebrachten. Damit kann zu Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Erwiderungen verwiesen werden. Der vom Erstgericht gezogene Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen ist ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen ( Ratz aaO Rz 452 mwN). Auch die Rechtsrüge vermag nicht darzulegen, welche Feststellungen das Erstgericht über seine Konstatierungen zur Art und Weise der Begehung der üblen Nachrede und der Beleidigung hinaus noch treffen hätte müssen.
Disloziert im Rahmen der Schuldberufung bringt das Rechtsmittel des Angeklagten hinsichtlich beider Schuldsprüche vor, es handle sich bei der Privatanklägerin um eine Person des öffentlichen Lebens, die ihre in Teilen der Bevölkerung durchaus umstrittene Meinung häufig öffentlich kundtue. Sie provoziere dabei nicht selten Zuseher und Leser. Als Person des öffentlichen Lebens, die regelmäßig im Fernsehen auftrete und dort und in sozialen Medien ihre Meinung zu diversen Themen oft kritisch äußere und dabei nicht selten provoziere, müsse sich die Privatanklägerin Kritik an ihren Aussagen gefallen lassen und dürfe dabei selbst nicht zu kleinlich sein. Die Grenzen der freien Meinungsäußerung gegenüber der Privatanklägerin als Person des öffentlichen Lebens hätten weder der geteilte Post des K* noch die pauschale, nicht die Privatanklägerin betreffende Anmerkung des Angeklagten überschritten.
Richtig ist, dass auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein kann, solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden (RIS-Justiz RS0054817). Nicht nur bei Politikern, sondern auch bei Privatpersonen, die die öffentliche Bühne betreten, sind die Grenzen zulässiger Kritik weiter gezogen als bei Normalbürgern (RIS-Justiz RS0054817 [T21]).
Die Grenze, deren Überschreitung (auch) der auf der politischen Bühne agierende Angegriffene nicht mehr hinnehmen muss, bildet – ebenso wie die unrichtige Tatsachenbehauptung – der Wertungsexzess (RIS-Justiz RS0054817 [T3, T7]). In dem vom Angeklagten auf ** geteilten Beitrag geht es im Kern darum, dass die Motivation des gesellschaftspolitischen Engagements der Privatanklägerin (und ihres Ehemanns) in Wahrheit nicht im politischen Aktivismus, sondern darin liege, (auf unmoralische Weise) Geld zu verdienen ( „Opfer- und Spendenindustrie“, „neue, rettende Geschäftsidee“, „maximaler Ertrag, ohne Rücksicht auf Recht, Gerechtigkeit und Moral“ ). Der Vorwurf, ihren politischen Aktivismus dafür zu nutzen, sich unrechtmäßig zu bereichern, stellt einen Wertungsexzess dar (OLG Wien zu 1 R 170/25i zum gleichen Beitrag). Der Bezeichnung als „Parasit“ fehlt von vornherein jede Faktenbasierung.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wurde vom Angeklagten – irrig als Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche bezeichnet (siehe Rami in Höpfel/Ratz, WK² MedienG § 8 Rz 17) – nur gegen die Höhe der zugesprochenen Entschädigung nach § 6 Abs 1 MedienG schriftlich ausgeführt.
Bei der Bemessung der nach § 111 Abs 2 StGB bemessenen Geldstrafe hat das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und richtig gewichtet. Die mit 80 Tagessätzen bemessene Geldstrafe schöpft den Strafrahmen zu ledig einem Neuntel aus und ist damit einer Herabsetzung nicht zugänglich. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde anhand der Existenzminimumtabellen als Orientierungshilfe überprüft und entspricht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten. Die bedingte Nachsicht eines größeren Teils der Geldstrafe ist angesichts des Zusammentreffens zweier Vergehen spezialpräventiv nicht geboten.
Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist gemäß § 8 Abs 1 MedienG insbesondere nach Maßgabe des Umfangs, des Veröffentlichungswerts und der Auswirkungen der Veröffentlichung, etwa der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, bei Websites auch der Zahl der Endnutzer, die die Veröffentlichung aufgerufen haben, innerhalb eines Rahmens von mindestens EUR 100,-- bis höchstens EUR 40.000,-- zu bemessen. Laut den unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichts hatte das frei zugängliche **-Profil des Angeklagten am 9.8.2025 rund 889 „Freunde“. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die inkriminierten Veröffentlichungen lediglich drei Tage lang auf der **-Seite des Angeklagten abrufbar waren, erscheint der vom Erstgericht gemäß § 6 Abs 1 MedienG zugesprochene Entschädigungsbetrag überhöht und war auf EUR 1.000,-- herabzusetzen.
Die von der Berufung nicht dezidiert bekämpften Anordnungen auf Löschung der die strafbaren Handlungen begründenden Stellen der Website (§ 33 Abs 1 MedienG) und zur Urteilsveröffentlichung (§ 34 Abs 1 MedienG) entsprechen dem Gesetz und waren somit nicht zu beanstanden.
Der Ausgang des Berufungsverfahrens hat die im Spruch angeführten Kostenfolgen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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