Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Offer als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Preßlaber und den Richter Mag. Melichar als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach § 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 12.7.2026, GZ B*-26, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft hat aus den Haftgründen der Flucht-und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO fortzudauern.
Dieser Beschluss ist in seiner Wirksamkeit durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch legt dem ** geborenen Angeklagten A* mit Strafantrag vom 23.4.2026, C*, als Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) StGB (I.), dem Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 (II.) und dem Vergehen der Nötigung nach § 105 StGB (III.) subsumierte Handlungen zur Last (ON 4).
Demnach habe er
I. in ** nachgenannten Opfern fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in eine Wohnstätte mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:
1) am 14.02.2026 dem D* 1 bis 2 Gramm Cannabiskraut, indem er dessen Wohnungstüre mit zwei Fußtritten auftrat;
2) im Zeitraum 23.02.2026 bis 05.03.2026 dem E* einen halben Sack Kachelofenanzünder, zwei Packungen Würstchen, Mayonnaise, Senf, Chicken Nuggets, vier Bier, zwei Gläser Honig und eine Decke, indem er dessen Balkontüre auftrat;
II. fremde Sachen beschädigt
1) am 13.02.2026 in **, indem er mit einem unbekannten Gegenstand eine Fensterscheibe einschlug, wodurch F* ein Schaden in unbekannter, € 5000,-- nicht übersteigender, Höhe entstand,
2) im Zeitraum 23.02.2026 bis 05.03.2026 in **, indem er ein Lichtbild auf welchem er gemeinsam mit E* abgebildet war, zerriss;
III. am 06.03.2026 in ** G* durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme ihn anzusehen bzw. schlecht über ihn zu sprechen genötigt, indem er äußerte: „Wenn du mich noch einmal so blöd anschaust, dann lege ich dich um. Das ist mir egal, ich finde dich überall das schwöre ich. Wenn ich nur ein blödes Wort von dir über mich höre, dann lege ich dich um!“.
Dieses Verfahren behängt am Landesgericht Feldkirch zu B*, wo für den 23.6.2026 die Hauptverhandlung anberaumt wurde und dem Angeklagten die Ladung zu diesem Termin über die PI H* zugestellt werden konnte (vgl ON 1.4,3; ON 15). Bei Aufruf der Sache erschien der Angeklagte jedoch unentschuldigt nicht und sah die Erstrichterin mit Blick darauf, dass nach den Erhebungen der PI H* der Angeklagte im ** lebe und ein Antreffen immer vom Zufall abhängig sei, von seiner sofortigen Vorführung ab, wobei sie die Hauptverhandlung auf vorerst unbestimmte Zeit erstreckte (vgl HV-Protokoll in ON 18 vom „20.6.2026“ [Anmerkung des Beschwerdegerichts: trotz des im HV-Protokoll irrig angeführten Datum vom „20.6.2026“ fand der Termin laut VJ am 23.6.2026 statt und wurde auch dieses Datum in den Ladungen angeführt]).
Mit Verfügung vom 24.6.2026 wurde die Hauptverhandlung für den 7.7.2026 neuerlich anberaumt und die Vorführung des Angeklagten zu diesem Termin veranlasst (ON 6).
Am 6.7.2026 wurde das Verfahren I* des Landesgerichts Feldkirch infolge subjektiver Konnexität in das gegenständliche Verfahren B* einbezogen (ON 1.7), wobei in diesem (nunmehr einbezogenen) Verfahren die Staatsanwaltschaft Feldkirch dem Angeklagten mit Strafantrag vom 1.7.2026 zu J* zur Last legt, am 09.05.2026 in ** Verfügungsberechtigten der K* KG fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- nicht übersteigenden Wert, nämlich Lebensmittel im Wert von € 20,18 durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er das Sicherheitsglas der Seitentür zur K*filiale mit einer Axt einschlug, sich in die Filiale begab und diverse Lebensmittel konsumierte (ON 19.3).
In der Folge konnte der Angeklagte zu der am 7.7.2026 anberaumten Hauptverhandlung nicht vorgeführt werden, da die PI H* diesen weder „an den letzten Tagen noch heute“ auffinden konnte (ON 1.8).
Hierauf beantragte die Staatsanwaltschaft die Erlassung einer Festnahmeanordnung gegen A* aus den Haftgründen der Flucht-und Tatbegehungsgefahr nach § 170 Abs 1 Z 2 und 4 StPO und für den Fall der Festnahme über diesen die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO zu verhängen (ON 21). Am 9.7.2026 erließ die Einzelrichterin antragsgemäß die Festnahmeanordnung (ON 22) und verfügte am 10.7.2026 die Abbrechung des Verfahrens gegen A* nach § 197 Abs 1 zweiter Fall StPO (ON 1.10, 1).
Am 11.7.2026 wurde der Angeklagte durch Beamte der PI H* festgenommen und in die Justizanstalt Feldkirch eingeliefert (ON 27). Nach seiner Vernehmung im Sinn des § 173 Abs 1 StPO (ON 25) verhängte ein Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck antragskonform über den Angeklagten die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO (ON 26).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung der Untersuchungshaft ergriffene Beschwerde des Angeklagten (ON 25, 3).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht berechtigt.
Das Beschwerdegericht hält den Beschwerdeführer – soweit für die Haftfrage von Relevanz - für dringend verdächtigt, die ihm zu Punkt I. des Strafantrags zu C* und die ihm zu J* je der Staatsanwaltschaft Feldkirch zur Last gelegten – bereits hafttragenden – angelasteten Taten begangen zu haben, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen identifizierend auf den Inhalt der eingebrachten Strafanträge (ON 4, ON 19.3) verwiesen wird.
Im Fall der Erweislichkeit dieses Verdachts hätte A* das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 (iVm mit Abs 1 Z 1) zu verantworten und droht ihm im Fall eines Schuldspruchs nach § 129 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Der – ohnedies vom Beschwerdeführer gar nicht bestrittene - dringende Tatverdacht dazu ergibt sich zur äußeren Tatseite aus den bisherigen polizeilichen Ermittlungsergebnissen (vgl Abschlussbericht vom 23.4.2026 in ON 2 und vom 30.6.2026 in ON 19.2) sowie der zu diesen Vorwürfen vollkommen geständigen Verantwortung des Angeklagten (vgl BV A* in ON 2.11 bzw 19.2.5), die mit diesen Ermittlungsergebnissen in Einklang zu bringen ist.
Der dringende Tatverdacht auf die jeweils erforderliche innere Tatseite ergibt sich aus einer lebensnahen Betrachtung der nach der dringenden Verdachtslage anzunehmenden Vorgangsweise des Angeklagten iVm seiner geständigen Verantwortung. So räumte er ein, die Wohnungstüre des D* mit dem Fuß eingetreten zu haben und diesem aus der Wohnung 1 bis 2 Gramm Cannabis (ON 2.11, 4), weiters in der Zeit zwischen 23.2.2026 bis 5.3.2026 dem E* durch Aufbrechen der Balkontüre aus dessen Wohnung zwei Packungen Würstchen, Mayonnaise, Senf, Chicken, Nuggets, vier Bier, zwei Gläser Honig und eine Decke weggenommen zu haben, ebenso wie er sich geständig dazu zeigte, mit der Axt das Sicherheitsglas der Seitentüre der K*-Filiale eingeschlagen zu haben, über dieses in die Filiale eingestiegen zu sein und dort diverse Lebensmittel konsumiert zu haben (ON 19.2.5).
Da bereits diese Verdachtslage hafttragend ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren dem Beschwerdeführer angelasteten Vorwürfe.
Auch die vom Erstgericht angezogenen Haftgründe der Flucht-und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO liegen vor.
Dem Angeklagten wurde die Ladung zu der am 23.6.2026 (anberaumten) Hauptverhandlung eigenhändig zugestellt, dessen ungeachtet ist er unentschuldigt nicht erschienen und nach den Angaben der Beamten der PI H* unsteten Aufenthalts (ON 18). Auch eine Vorführung zu der am 7.7.2026 anberaumten Hauptverhandlung scheiterte, da der Angeklagte weder persönlich noch telefonisch angetroffen oder erreicht werden konnte und sein Aufenthaltsort unbekannt war (ON 20.2), sodass das Verfahren abgebrochen und Fahndungsmaßnahmen eingeleitet werden mussten. Schließlich hat der Angeklagte selbst bei seiner Einvernahme angegeben, das Gericht „nicht annehmen bzw nicht für voll zu nehmen, weshalb er nicht zur Verhandlung gekommen sei und auch zu einem neuen Verhandlungstermin nicht kommen werde“ (ON 25, 2).
Diese Umstände stellen damit jene bestimmten Tatsachen dar, die die Gefahr begründen, der Angeklagte werde auf freiem Fuß wegen Art und Ausmaß der ihm voraussichtlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten, sodass der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO gegeben ist.
Darüber hinaus liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO vor. Dieser liegt dann vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, ein (hier:) Angeklagter werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden (lit b).
Der Angeklagte hat nach der dringenden Verdachtslage wiederholt Straftaten begangen, wobei er auch dringend verdächtig ist, die ihm mit Strafantrag vom 1.7.2026 zu J* zur Last gelegte Tat vom 9.5.2026 begangen zu haben, nachdem er bereits am 9.3.2026 hinsichtlich der ihm mit Strafantrag vom 23.4.2026 zu C* angelasteten Vorwürfe als Beschuldigter einvernommen worden ist (ON 2.11). Zudem erklärte der Angeklagte im Zuge seiner Beschuldigteneinvernahme auch, „wieder einzubrechen und Sachen stehlen zu werden, wenn er nicht eingesperrt werde, weil er ansonsten keine Möglichkeit habe, etwas zu essen zu bekommen“ (ON 25).
Das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1 StGB) stellt jedenfalls eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen dar ( Nimmervoll , Haftrecht 3 Rz 720-721).
Die nach der dringenden Verdachtslage wiederholten und insbesondere auch nach seiner Einvernahme weiterhin begangenen Straftaten sowie die prekären Einkommens-und Vermögenslage des unsteten Angeklagten und die von ihm getätigten Aussagen verdeutlichen seine Einstellung zu fremden Eigentum in Bezug auf Diebstähle und auch Einbruchsdiebstähle. Diese Umstände stellen jene bestimmten Tatsachen dar, die die Gefahr begründen, der Angeklagte werde auf freiem Fuß weitere strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen gegen fremdes Vermögen begehen, wie die ihm angelasteten wiederholten Handlungen, sohin erneut Einbruchsdiebstähle.
Die Haftgründe sind auch von einer derartigen Intensität, dass ihnen durch gelindere Mittel nicht beruhigend entgegengewirkt werden kann.
Anhaltspunkte für eine Änderung der Verhältnisse, unter denen der Beschwerdeführer die ihm nach der dringenden Verdachtslage zur Last gelegte Taten begangen hat, sind nicht ersichtlich.
Eine Unverhältnismäßigkeit der erst am 12.7.2026 verhängten Untersuchungshaft liegt im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die zu erwartende Strafe sowie den Umstand, dass bereits Strafanträge eingebracht worden sind, nicht vor.
Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.
Aufgrund der eingebrachten Strafanträge ist die Wirksamkeit dieses Beschlusses durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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