Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Offer als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Preßlaber und den Richter Mag. Melichar als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 12.6.2026, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Feldkirch die über ihn zum Verfahren ** des Landesgerichts Feldkirch verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit (Stichtag 7.5.2026) wurde mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 18.4.2026 zu ** abgelehnt. Die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit lagen am 7.7.2026 vor, das urteilsmäßige Ende ist der 7.11.2026.
Im Zuge amtswegiger Überprüfung der bedingten Entlassung gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StVG gab der Strafgefangene an, diese anzustreben (ON 2.2, 3; ON 2.6).
Die Leitung der Justizanstalt Feldkirch trat trotz einer Ordnungsstrafe des Strafgefangenen einer bedingten Entlassung zum Stichtag nicht entgegen, ebenso der Soziale Dienst der Justizanstalt Feldkirch der darauf hinwies, dass der Strafgefangene im Falle einer bedingten Entlassung in der Sozialeinrichtung „B*“ aufgenommen werden würde, sein Lebensunterhalt in Freiheit durch den Bezug von Invaliditätspension sichergestellt sei, jedoch im Fall einer bedingten Entlassung die Anordnung von Bewährungshilfe befürworte (ON 2.6).
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch sprach sich gegen eine bedingte Entlassung zum Drittelstichtag aus (ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Feldkirch als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit ab und begründete dies mit seinem getrübten Vorleben und der Wirkungslosigkeit vorangegangener Sanktionen (ON 4).
Dagegen richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, die mit dem Vorbringen, er mache mittlerweile eine Sporttherapie, sei bemüht Struktur in den Alltag zu bringen und sich zu bessern, wolle soziale und familiäre Kontakte pflegen, darauf anträgt, die bedingte Entlassung zu bewilligen (ON 5).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht berechtigt.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte der Strafzeit vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Die Besserungsbeteuerungen des Strafgefangenen sind positiv zu veranschlagen. Dessen ungeachtet aber weist seine Strafregisterauskunft bereits 14 Eintragungen auf, von denen zwei Verurteilungen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zu vorangegangenen Verurteilungen stehen (vgl Nr 3 und 4 sowie 6 und 7 der Strafregisterauskunft), sodass von zwölf zählbaren Verurteilungen auszugehen ist. Über den Strafgefangenen wurden zunächst Geld- und Haftstrafen verhängt, bedingte Strafnachsichten wurden nach Probezeitverlängerung infolge weiterer Delinquenz widerrufen (Nr 1 und Nr 8) und kam der Strafgefangene auch bereits einmal in den Genuss einer bedingten Entlassung unter Anordnung von Bewährungshilfe, die er nach Probezeitverlängerung durchgestanden hat. Weitere über ihn verhängte Freiheitsstrafen verbüßte der Strafgefangene jedoch unverkürzt und handelt es sich beim gegenständlichen Vollzug nunmehr um seine sechste Hafterfahrung. Der Strafregisterauskunft ist zudem zu entnehmen, dass der Strafgefangene nach Vollzug der über ihn zuletzt verhängten Freiheitsstrafen äußerst rasch wieder straffällig wurde (vgl die Verurteilungen Nr 12 bis 14).
Bei einer gesamthaften Betrachtung aller Prognosekriterien teilt das Beschwerdegericht die Einschätzung des Erstgerichts, dass eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers mit Blick auf die Vermeidung weiterer Straffälligkeit nach Verbüßung von zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafe nicht zu rechtfertigen ist und kommt auch hinzu, dass seine Aufführung im Vollzug durch eine – wenngleich bereits länger zurückliegende – Ordnungswidrigkeit getrübt ist. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Strafgefangene aber bereits mehrfach Freiheitsstrafen verbüßt hat, bereits einmal bedingt entlassen und trotz zweifacher Anordnung von Bewährungshilfe neuerlich straffällig wurde, ist nicht davon auszugehen, dass er nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB bieten sich beim rückfallslabilen Strafgefangenen nicht an.
Damit konnte die Beschwerde nicht durchdringen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden