Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.06.2026, GZ **-11, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Der am ** geborene ** Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 16.10.2014 wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster und zweiter Fall StGB und des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang als Beitragstäter nach §§ 83 Abs 1, 86, 12 StGB über ihn in Anwendung der §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Strafgerichts Nr ** Madrid, mit dem der Strafgefangene wegen schweren Raubes und anderer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde, verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Jahren.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 19.09.2030. Am 19.09.2024 hatte der Strafgefangene die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüßt. Am 19.09.2026 wird der Strafgefangene zwei Drittel der über ihn verhängte Strafen verbüßt haben.
Mit Antrag vom 16.06.2026 (ON 10.7) begehrte der Strafgefangene das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG, erklärte sich bereit, seiner Ausreiseverpflichtung umgehend nachzukommen, und nahm zur Kenntnis, dass er wieder in Haft genommen und die Reststrafe vollzogen werde, wenn er der Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme oder während der Dauer des Aufenthaltsverbotes wieder nach Österreich zurückkehre.
Die Anstaltsleitung gab zu diesem Antrag keine Stellungnahme ab, verwies aber darauf, dass in der Justizanstalt kein Reisedokument des Strafgefangenen deponiert sei (ON 10.1).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich mit dem Hinweis auf die Schwere der Tat ablehnend (ON 9).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug ab, weil von einem äußerst hohen sozialen Störwert der Tat auszugehen und der Strafvollzug aus besonderen, aus der Schwere der Tat abzuleitenden generalpräventiven Gründen erforderlich und geboten sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich bei der Zustellung erhobene, in der Folge nicht schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 12).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt im Ergebnis nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so ist gemäß § 133a Abs 1 StVG vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist gemäß § 133 Abs 2 StVG trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 so lange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Spezialpräventive Hindernisse stellen kein Kriterium des vorläufigen Absehens vom Strafvollzug nach § 133a StVG dar. Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe am 19.09.2026 sind auch generalpräventive Überlegungen nicht mehr anzustellen ( Pieber in Höpfel/Ratz , WK 2 StVG Rz 19 f).
Beim Strafgefangenen handelt es sich um einen ** Staatsangehörigen. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2025, GZ **, wurde über ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (ON 10.2, 10.8). Er verfügt über ausreichende finanzielle Mittel (ON 10.4), nicht jedoch über ein gültiges Reisedokument oder Heimreisezertifikat.
Als tatsächliches Hindernis nach § 133a Abs 1 Z 3 zweiter Fall StVG, welches auch zeitlich begrenzt sein kann, ist jeder faktische Grund anzusehen, der sich der Ausreise entgegenstellen kann, unabhängig davon, ob er vom Strafgefangenen zu vertreten ist oder nicht, wozu insbesondere auch das Fehlen eines gültigen Reisedokuments oder Heimreisezertifikats zählen kann ( Pieber aaO Rz 14).
Im konkreten Fall liegt ein solcher Grund vor, weil der Strafgefangene über kein gültiges Reisedokument oder Heimreisezertifikat verfügt und die Ausreise ohne solche Dokumente nicht gesichert ist.
Bei der Maßnahme nach § 133a StVG handelt es sich nicht um einen Unterfall der bedingten Entlassung, sondern um ein Rechtsinstitut sui generis. Die bedingte Entlassung geht der Maßnahme nach § 133a StVG vor, wenn die Voraussetzungen beider Maßnahmen gleichzeitig gegeben sind, weil eine Fortsetzung des Strafvollzugs nach gewährter bedingter Entlassung nicht mehr möglich ist ( PieberaaO Rz 43 ff). Eine Entscheidung über eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG steht noch aus. Das Verfahren ist zu ** des Landesgerichtes Innsbruck anhängig.
Aufgrund des Fehlens eines gültigen Reisedokuments war der Beschwerde daher keine Folge zu geben.
Codara Summary
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