Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* , vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in 6780 Schruns, gegen die beklagte Partei B*. Gen. , vertreten durch Mag. Christian Steurer, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, wegen EUR 30.530,70 s.A., über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 3.665,58 s.A.) gegen die im Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 6.5.2026, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Gegenstand des Verfahrens ist eine Forderung in Höhe von EUR 30.530,70, die die Beklagte im – zwischenzeitlich rechtskräftig beendeten – Konkursverfahren des Klägers angemeldet hatte und die vom Masseverwalter anerkannt, vom Kläger jedoch bestritten worden war. Der Kläger fordert diesen Betrag gestützt auf Bereicherungsrecht mit der Begründung zurück, er stehe der Beklagten nicht zu, weil es sich um eine Kostenersatzforderung aus einem Zivilprozess (im Folgenden auch: „Vorprozess“) handle, der bloß unterbrochen, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei.
Mit Urteilvom 6.5.2026 wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. In seiner auf § 41 Abs 1 ZPO gestützten Kostenentscheidungerachtete es die Einwendungen des Klägers gemäß § 54 Abs 1a ZPO als nicht berechtigt und verpflichtete diesen zum Ersatz der gesamten, von der Beklagten mit EUR 5.768,70 (darin EUR 961,45 USt) verzeichneten Prozesskosten.
Während die Entscheidung in der Hauptsache unangefochten in Rechtskraft erwuchs, bekämpft der Kläger die Kostenentscheidung mit rechtzeitigem Kostenrekurs , in dem er gestützt auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt, ihn lediglich zum Kostenersatz in Höhe von EUR 2.103,12 (inkl. USt) zu verpflichten.
Die Beklagte beantragt in ihrer fristgerechten Rekursbeantwortung , dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt :
1. Der Rekurswerber wendet sich entsprechend seinen erstinstanzlichen Kosteneinwendungen gegen die Honorierung des Einspruchs (ON 3) nach TP 3.A. Nach seinem Standpunkt sei in der Klage bloß eine kurze Darstellung des Anspruchs erfolgt. Da der Einspruch darauf lediglich – ebenso kurz – erwidert habe, gebühre nur eine Entlohnung nach TP 2. Das Erstgericht habe daher betreffend diese Position einen Betrag von EUR 1.389,12 (inkl. USt) zu Unrecht zugesprochen.
1.1. Als Grundfall gebührt für Klagen das Honorar nach TP 3.A. Für bestimmte einfache, im Gesetz aufgezählte Typen steht nur das geringere Honorar nach TP 2 zu. Diese Aufzählung der Klagstypen in TP 2.I.1.b ist taxativ. Weitere Voraussetzung für die Einordnung in TP 2 ist, dass die Klage kurz und einfach, nach einem schablonenhaften Muster, verfasst werden kann ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.37-3.38).
Bereicherungsklagen sind nicht unter die Aufzählung der Klagstypen in TP 2.I.1.b zu subsumieren; sie sind demzufolge nach TP 3.A zu entlohnen (RW0000273; OLG Innsbruck 10 R 3/23a; OLG Linz 4 R 196/21).
1.2. Richtet sich der Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl über eine nicht unter TP 2.I.1.b fallende Mahnklage, ist er auch dann nach TP 3.A zu honorieren, wenn er kurz und einfach erstattet werden kann, es sei denn, dass er sich auf die bloße Bestreitung der Angaben in der Klage und auf den Antrag auf Abweisung der Klage oder auf Aufhebung des Zahlungsauftrags beschränkt ( Obermaier aaO Rz 3.42).
1.3. Unter Bedachtnahme auf diese Erwägungen dringt der Rekurswerber mit seiner Argumentation nicht durch:
Die gegenständliche Klage wurde auf Bereicherungsrecht gestützt und fällt somit nicht unter die Aufzählung in TP 2.I.1.b. Damit kommt es aber wie dargestellt für die Entlohnung des Einspruchs nicht darauf an, ob dieser kurz und einfach hätte erstattet werden können. Die Honorierung nach TP 3.A würde nur dann nicht zustehen, wenn sich der Inhalt des Einspruchs darauf beschränkt hätte, das Vorbringen in der Klage zu bestreiten und die Abweisung derselben zu beantragen. Da dies aber nicht der Fall war, sondern der Einspruch auch inhaltlich substanziiertes Bestreitungsvorbringen samt Beweisanbot enthielt, geht das Argument des Rekurswerbers, wonach ein Kostenersatz nur nach TP 2 zustehe, ins Leere.
2. Weiters wiederholt der Rekurswerber in seinem Rechtsmittel die Auffassung, der vorbereitende Schriftsatz der Beklagten vom 19.2.2026 (ON 7) sei nicht zu honorieren, weil er weder weitere Beweisanbote noch neues Tatsachenvorbringen enthalten habe. Selbst wenn er aufgetragen worden wäre, stünden keine Kosten zu, zumal er nicht der Vorbereitung der Verhandlung gedient habe. Im Übrigen hätte das Vorbringen in diesem Schriftsatz bereits im Einspruch oder aber in der nachfolgenden Verhandlung am 3.3.2026 erstattet werden können. Die entsprechenden Kosten in Höhe von EUR 1.574,70 (inkl. USt) gebührten der Beklagten daher nicht.
2.1.Nach Einlangen des Einspruchs beraumte das Erstgericht am 12.11.2025 eine Tagsatzung für 3.3.2026 an; gleichzeitig mit der Ladung erteilte es den Parteien einen gestaffelten Schriftsatzauftrag dahingehend, dass es dem Kläger eine Frist von vier Wochen ab Zustellung der Ladung und der Beklagten eine Frist von sechs Wochen ab Einlangen des gegnerischen Schriftsatzes einräumte (ON 4). Der vorbereitende Schriftsatz der Beklagten wurde nicht nur innerhalb der sie betreffenden Frist, sondern darüber hinaus auch vor dem in § 257 Abs 3 ZPO genannten Zeitpunkt eingebracht. Mit Ausnahme des Einspruchs handelt es sich im Übrigen um den einzigen vorbereitenden Schriftsatz der Beklagten.
2.2. Hinzu tritt, dass die Beklagte im kritisierten Schriftsatz entgegen der Auffassung des Rekurswerbers auch insoweit neue Umstände in das Verfahren einbrachte, als sie direkt auf den vorbereitenden Schriftsatz des Klägers vom 28.1.2026 (ON 6) replizierte, der seinerseits das Vorbringen in der Klage konkretisiert hatte. Diese ergänzenden Behauptungen der Beklagten beziehen sich etwa auf die Höhe des Anspruchs sowie auf die unterbliebene Fortsetzung des Vorprozesses nach Aufhebung des Konkursverfahrens. Damit diente der Schriftsatz aber auch unmittelbar der Vorbereitung der bereits anberaumten (einzigen) Tagsatzung und war damit insgesamt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, sodass er – wie verzeichnet – nach TP 3.A zu entlohnen ist.
2.3. Auch hinsichtlich dieser Kostenposition kann dem Rechtsmittel somit kein Erfolg beschieden sein.
3. Entgegen dem Standpunkt des Rekurswerbers verzeichnete die Beklagte auch die Kosten für die Tagsatzung vom 3.3.2026 (ON 9) nicht überhöht (behauptete Differenz: EUR 701,76 [inkl. USt]). Der richtige Tarifansatz nach TP 3.A bemisst sich bei einem Streitwert von EUR 30.530,70 und einer Verhandlungsdauer von einer (begonnenen) Stunde mit (netto) EUR 873,10 und entspricht damit jenem Betrag, den die Beklagte (und im Übrigen auch der Kläger selbst) im Kostenverzeichnis für die Berechnung der Vertretungskosten zugrunde legte.
Auch hinsichtlich dieser Position wird eine unrichtige Kostenbestimmung durch das Erstgericht somit nicht aufgezeigt.
Dem Kostenrekurs war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
4.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Der Rekurswerber hat der Beklagten die tarifkonform verzeichneten Kosten ihrer erfolgreichen Rekursbeantwortung zu ersetzen.
5.Die absolute Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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