Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Vollzugsgericht vom 18.6.2026, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von vier Monaten zu ** des Landesgerichtes Feldkirch, und zwar seit seiner Überstellung aus der Justizanstalt Feldkirch am 23.6.2026 in der Justizanstalt Krems an der Donau. Im Anschluss daran ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von drei Monaten zu ** des Landesgerichtes Feldkirch (Widerruf zu ** des Landesgerichtes Feldkirch) vorgesehen. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 20.10.2026. Am 5.7.2026 hatte der Strafgefangene die Hälfte der Freiheitsstrafen verbüßt, am 9.8.2026 werden zwei Drittel vollzogen sein.
Der Strafgefangene strebte seine bedingte Entlassung ersichtlich bereits zum früheren Stichtag an und gab dazu dem Sozialen Dienst der Justizanstalt Feldkirch gegenüber an, im Falle seiner Entlassung erneut in das Haus B* in ** zu ziehen. Vor seiner Inhaftierung habe er eine Zusage für eine vom AMS finanzierte und vermittelte Ausbildung zum Pflegeassistenten gehabt. Das Absolvieren dieser Ausbildung sei weiterhin sein Ziel, um in diesem Bereich berufstätig zu werden.
Der Soziale Dienst bestätigte die Wohnmöglichkeit und führte darüber hinaus aus, der Strafgefangene habe die Bereitschaft gezeigt, an seiner Sucht- und Gewaltproblematik zu arbeiten. Daher habe er die Teilnahme an der anstaltsinternen Alkoholgruppe und an der Gruppe „Gewaltfreie Kommunikation“ beantragt. Er habe die Bereitschaft und Motivation geäußert, diese Beratungsangebote auch in Freiheit in Anspruch zu nehmen. Für weitere Unterstützung stehe er bereits in regelmäßigem Kontakt mit dem Verein Neustart. Der Strafgefangene sei im anstaltsinternen Substitutionsprogramm und könne die Medikamente nach der Haftentlassung über den Verein „C*“ in ** beziehen. Es erscheine ihm erwähnenswert, dass er die Einnahme von Benzodiazepinen gänzlich eingestellt und die Dosis des Substitutionsmedikaments erheblich herabgesetzt habe. Das Verhalten des Strafgefangenen sei ruhig, höflich und angepasst ohne Ordnungswidrigkeiten. Für den Fall einer bedingten Entlassung werde die erneute Anordnung von Bewährungshilfe sowie das Aussprechen einer Weisung zur regelmäßigen Inanspruchnahme von Suchtberatung empfohlen (ON 2,5).
Die Leitung der Justizanstalt Feldkirch bescheinigt dem Strafgefangenen eine der Hausordnung entsprechende Führung ohne Ordnungswidrigkeiten, befürwortete eine bedingte Entlassung und sprach dieselben Empfehlungen aus, wie der Soziale Dienst (ON 2.2).
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch äußerte sich ohne nähere Begründung ablehnend (ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Feldkirch als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zu beiden Stichtagen ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen mit der Bitte, ihm zumindest die „Zwei-Drittel-Strafe“ zu gewähren. Er habe ein sehr gutes soziales Umfeld, seit sechs Jahren eine Beziehung mit einer unbescholtenen Frau mit einem zwölfjährigen Kind und eine gute soziale Bindung zu seinen Eltern. Er habe nur deshalb nicht gearbeitet, weil er Sozialstunden geleistet habe. Schon vor der Haft habe er eine Suchttherapie bei der Einrichtung „C*“ mit Erfolg begonnen.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Die Strafregisterauskunft des A* weist bereits elf Eintragungen auf, wobei zwei Verurteilungen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zu vorangegangenen stehen. Bei der derzeitigen handelt es sich bereits um seine dritte Hafterfahrung. Vom 25.5.2012 bis zum 17.10.2012 verbüßte er einen Teil der über ihn zu ** des Landesgerichtes Feldkirch wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren. Hinsichtlich des Strafrests wurden ihm zunächst ein Aufschub des Vollzugs gemäß § 39 Abs 1 SMG und in weiterer Folge eine nachträgliche bedingte Strafnachsicht gemäß § 40 Abs 1 SMG gewährt. Diese konnte nach Verlängerung der Probezeit schließlich mit Beschluss vom 6.11.2020 für endgültig erklärt werden (Punkt 4 der Strafregisterauskunft in ON 2.4).
Am 22.12.2025 wurde der Strafgefangene mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch zu ** aus dem Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen, dies unter Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung der Weisung, eine ambulante Suchtberatung samt 14-tägiger Abstinenzkontrolle zu absolvieren. Bereits am 19. und 20.3.2026, somit nur drei Monate nach seiner bedingten Entlassung, beging A* im Rückfall (§ 39 Abs 1 StGB) das zu ** des Landesgerichtes Feldkirch abgeurteilte Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB, das dem derzeitigen Vollzug zu Grunde liegt. Davon vermochte ihn der drohende Widerruf von Strafen bzw. Strafresten von acht Monaten und zwei Tagen zu ** des Landesgerichtes Feldkirch, sieben Monaten zu ** des Landesgerichtes Feldkirch und drei Monaten zu ** des Landesgerichtes Feldkirch ebenso wenig abzuhalten, wie die angeordneten Bewährungshilfe und die Weisung zur Suchttherapie. Deshalb sind auch keine Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB mehr ersichtlich, welche die aufgrund des massiv getrübten Vorlebens des Strafgefangenen äußerst negativ zu wertende Prognose verbessern könnten. Die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung ist selbst nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafen aufgrund der in der Vergangenheit an den Tag gelegten ausgeprägten Rückfallslabilität des Strafgefangenen nicht möglich.
Die Beschwerde des Strafgefangenen musste daher erfolglos bleiben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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