Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 4. Februar 2026, GZ ** 12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der 40 jährige algerische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Mai 2025, AZ ** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten mit errechnetem Strafende am 9. Oktober 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 9. Jänner 2026 vor, zwei Drittel der Sanktion wird der Strafgefangene am 9. April 2026 verbüßt haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss versagte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei Drittel Stichtag aus spezialpräventiven Erwägungen (ON 12).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussausfolgung erhobene (ON 13), fristgerecht zu ON 14 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Aber auch eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe setzt die Annahme voraus, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Wie vom Vollzugsgericht zutreffend ausgeführt, stehen einer bedingten Entlassung des Strafgefangenen erhebliche spezialpäventive Bedenken entgegen.
Der vollzugsgegenständlichen Verurteilung liegt ein in vier Angriffen, teils durch Einbruch in Transportmittel, begangener gewerbsmäßiger Diebstahl zugrunde, wobei der Beschwerdeführer die Taten - in Ansehung des Vollzugs einer über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom April 2023, AZ ** (wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall, Abs 3 und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten bis 29. November 2024) - im raschen Rückfall beging. Folglich ist den Erwägungen des Erstgerichts beizupflichten, dass sowohl das einschlägig getrübte Vorleben des Strafgefangenen als auch sein äußerst rascher Rückfall in einschlägige Delinquenz im Zusammenhalt mit dem nicht hausordnungskonformen Führungsverhalten (vgl ON 8, ON 9) keineswegs die berechtigte Annahme zulässt, der Verurteilte werde durch die bedingte Entlassung gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Im Übrigen bleibt fraglich, wie Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB mit dem über den Strafgefangenen verhängten Aufenthaltsverbot in Österreich in Einklang zu bringen sein sollten.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen im Antrag auf bedingte Entlassung vom 2. Jänner 2026 (ON 2.2) - wonach der Strafgefangene im Falle seiner bedingten Entlassung (ungeachtet eines bestehenden Aufenthaltsverbots) bei seinem Bruder in der ** in ** wohnen werde - nicht mit seinem Beschwerdevorbringen in ON 14 in Einklang zu bringen ist, wonach er zu seinem Bruder nach Frankreich (**) ziehen werde.
Da der angefochtene Beschluss der Sach und Rechtslage entspricht, war dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtszug zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden