Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG über die Beschwerde des Angeklagten A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 15.6.2026, GZ **-179, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit – nicht rechtskräftigem – Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 28.5.2025, GZ **-166, wurde – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz unter anderem – A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt und die vom Angeklagten, der sich nach wie vor in Untersuchungshaft befindet, erlittene Vorhaft auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet.
Gegen den Ausspruch über die Strafe erhob die Staatsanwaltschaft Berufung zum Nachteil auch dieses Angeklagten (ON 167). Am 11.6.2026 brachte der Angeklagte durch seinen Wahlverteidiger eine schriftliche Gegenausführung zur Berufung der Staatsanwaltschaft ein (ON 172).
Am 15.6.2026 stellte der Wahlverteidiger für den Angeklagten den Antrag „auf Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache (B*) für das vertrauliche Mandantengespräch am 19.06.2026 in der Justizanstalt Innsbruck in der Dauer von 1 Std. und Erteilung eines entsprechenden justiziellen Auftrages hiefür“ (ON 178).
Mit dem noch am gleichen Tag gefassten, nunmehr angefochtenen Beschluss wies die Vorsitzende des Schöffengerichts diesen Antrag unter Bezugnahme auf § 56 Abs 2 StPO mit der Begründung zurück, dass im gegenständlichen Verfahren derzeit keine Vertretungshandlungen zu setzen seien, weshalb der Angeklagte demnach derzeit kein Recht auf Dolmetschleistungen habe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, durch den Wahlverteidiger ausgeführte Beschwerde des Angeklagten vom 22.6.2026, die in den Antrag mündet, das Oberlandesgericht wolle der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Beschluss aufheben und dem Antrag des Angeklagten vom 15.6.2026 mit der Maßgabe stattgeben, dass dem Angeklagten für ein unverzüglich neu anzuberaumendes vertrauliches Mandantengespräch in der Justizanstalt Innsbruck im Ausmaß von einer Stunde die allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin für die arabische Sprache B* gerichtlich bestellt und beigegeben werde. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, das Strafverfahren sei aufgrund der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zum Nachteil des Angeklagten nicht beendet und stehe eine Entscheidung bzw eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht unmittelbar bevor. Die Vorbereitung des Angeklagten auf das anstehende Berufungsverfahren stelle eine wesentliche und unaufschiebbare Vertretungshandlung dar. Darüber hinaus sei beim Oberlandesgericht das Beschwerdeverfahren aufgrund der Beschwerde des Angeklagten vom 31.5.2026 gegen die Abweisung des Enthaftungsantrags anhängig und bestehe auch diesbezüglich ein akuter und dringender Bedarf an einer vertraulichen Abstimmung und rechtlichen Beratung des in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten. Der unmittelbare Zusammenhang mit einem Rechtsmittelverfahren sei im vorliegenden Fall evident, da das geplante Mandantengespräch der Vorbereitung der Verteidigung und der Besprechung der Berufung der Staatsanwaltschaft diene. Die Abweisung des Antrags entziehe dem Angeklagten jegliche Möglichkeit, sein verfassungsgesetzlich und konventionell garantiertes Recht auf kostenlose Dolmetschleistungen für Verteidigerkontakte gemäß Art 6 Abs 3 lit e EMRK tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Dass der im Antrag vorgeschlagene Termin vom 19.6.2026 im Zeitpunkt der Entscheidung über diese Beschwerde bereits in der Vergangenheit liege, nehme der Beschwerde nicht ihr Rechtsschutzinteresse und führe nicht zu deren Gegenstandslosigkeit. Das Rechtsschutzinteresse des Erstangeklagten sei darauf gerichtet, die Übersetzungshilfe für die Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung tatsächlich in Anspruch nehmen zu können, weshalb das Mandantengespräch nunmehr unverzüglich nachzuholen sei. Die pauschale Versagung des Rechts auf Dolmetschleistungen für die Kommunikation mit dem Rechtsbeistand im laufenden Rechtsmittelverfahren verhindere eine effektive Vorbereitung der Verteidigung des jungen erwachsenen Angeklagten und widerspreche den fundamentalen Grundsätzen der Strafprozessordnung sowie der EMRK (ON 182).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Zutreffend zeigt die Beschwerde zwar grundsätzlich auf, dass trotz des Umstands, dass der dem Antrag zugrundeliegende Termin für das Mandantengespräch am 19.6.2026 in der Vergangenheit liegt, über die Beschwerde vom Oberlandesgericht meritorisch zu entscheiden ist. Jedoch ist in diesem Fall der angefochtene Beschluss Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, sohin dessen Rechtmäßigkeit zum Entscheidungszeitpunkt 15.6.2026, weil das Oberlandesgericht die beantragte (kostenlose) Beiziehung eines Dolmetschers für den Termin am 19.6.2026 selbst bei Berechtigung der Beschwerde nicht mehr bewilligen könnte. Umstände, die erst nach dem angefochtenen Beschluss eintreten, sind daher in diesem Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen ( Tipold, WK-StPO § 89 Rz 8 ff).
Gemäß § 56 Abs 1 StPO hat ein Beschuldigter (Angeklagter), der die Verfahrenssprache nicht spricht oder versteht, das Recht auf Dolmetschleistungen im Sinne des Abs 2 leg cit (vgl auch § 49 Abs 1 Z 12 StPO). Nach dem ersten Satz des § 56 Abs 2 StPO sind Dolmetschleistungen mündlich zu erbringen und insbesondere für Beweisaufnahmen, an denen der Beschuldigte (Angeklagte) teilnimmt, für Verhandlungen und auf Verlangen auch für den Kontakt des Beschuldigten (Angeklagten) mit seinem Verteidiger, sofern dieser Kontakt im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Beweisaufnahme, einer Verhandlung, der Erhebung eines Rechtsmittels oder einem sonstigen Antrag steht, zu gewährleisten. Übersetzungshilfe iSd § 56 Abs 2 StPO ist durch unentgeltliche Beistellung eines Dolmetschers zu leisten, wobei – mangels besonderer Bestimmungen für Verteidigungsgespräche – nach den allgemeinen Regeln in § 126 Abs 2a, 2b und 2c StPO vorzugehen ist. Demzufolge ist es aber erforderlich, in dem im Voraus zu stellenden Verlangen auf Genehmigung des (kostenlosen) Einsatzes eines Dolmetschers für den Kontakt mit dem Verteidiger, den Zweck der Besprechung darzulegen, um den Vorgaben des § 56 Abs 2 StPO zu entsprechen. Denn nur so ist es dem Gericht (Staatsanwaltschaft) möglich, zu beurteilen, ob der geplante Kontakt in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Beweisaufnahme, einer Verhandlung, der Erhebung eines Rechtsmittels oder einem sonstigen Antrag steht (vgl dazu grundlegend 11 Os 137/24t; dem folgend auch OLG Wien, 30 Bs 30/26w).
Soweit im Antrag vom 15.6.2026 als Grund für die beantragte (kostenlose) Dolmetschleistung bloß ein „vertrauliches Mandantengespräch am 19.6.2026 in der Dauer von 1 Std.“ angeführt wurde, ließ sich diesem kein derartiger unmittelbarer Zusammenhang mit einer Beweisaufnahme, einer Verhandlung, der Erhebung eines Rechtsmittels oder einem sonstigen Antrag entnehmen. Weil zudem auch schon die Gegenausführung zur Berufung der Staatsanwaltschaft am 11.6.2026 (vgl erneut ON 172) und die Haftbeschwerde am 31.5.2026 eingebracht worden waren (vgl ON 160) sowie der Vorlagebericht an das Oberlandesgericht betreffend die Berufung der Staatsanwaltschaft ebenfalls erst am 15.6.2026 unterfertigt wurde (ON 176) und demnach zu diesem Zeitpunkt ein Termin für die Berufungsverhandlung noch gar nicht vorliegen konnte, war der Grund für das avisierte vertrauliche Mandantengespräch am 19.6.2026 auch nicht offensichtlich.
Der Antrag wurde daher vom Erstgericht zu Recht abgewiesen und war der Beschwerde deshalb ein Erfolg zu versagen.
Bleibt aber darauf hinzuweisen, dass das in der Beschwerde zur seinerzeitigen Antragsfundierung Nachgetragene einen neuen Antrag auf (kostenlose) Beiziehung eines Dolmetschers für den Verteidigerkontakt darstellt, über den aber nicht das Oberlandesgericht, weil nicht Beschwerdegegenstand, sondern vielmehr das Erstgericht – mit Blick auf die mittlerweile für 28.7.2026 anberaumte Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Innsbruck – unverzüglich zu entscheiden haben wird.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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