Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 114 Abs 1 und Abs 4 FPG und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 11. Jänner 2026, GZ **-68, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 1. Dezember 2025 wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1 und Abs 4 FPG und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt (ON 55.3), wobei das Urteil unmittelbar nach Verkündung in Rechtskraft erwuchs.
Am 23. Dezember 2025 legten die Wahlverteidiger Dr. Manfred Sommerbauer und DDr. Michael Dohr LL.M, LL.M. Vollmacht (ON 63.2) und beantragten mit Eingabe vom 8. Jänner 2026 (ON 65) die Übernahme der Kosten für einen Besuch des Strafgefangenen mit einem Dolmetscher am 9. Jänner 2026, weil der Akt neu übernommen worden sei und „die Angelegenheit besprochen werden müsse“. Nach Aufforderung zur Konkretisierung durch das Erstgericht gaben die Verteidiger am 9. Jänner 2026 bekannt, dass der Mandant aufgrund des Entfalls des § 46 Abs 2 StGB „hinsichtlich seiner Möglichkeiten der noch zu verbüßenden Haftstrafe“ aufgeklärt wurde (ON 66).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Übersetzungshilfe ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des A* (ON 71).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 56 Abs 1 StPO hat ein Beschuldigter, der die Verfahrenssprache nicht spricht oder versteht, das Recht auf Dolmetschleistungen (Abs 2). Nach dem ersten Satz des § 56 Abs 2 StPO sind Dolmetschleistungen mündlich zu erbringen und insbesondere für Beweisaufnahmen, an denen der Beschuldigte teilnimmt, für Verhandlungen und auf Verlangen auch für den Kontakt des Beschuldigten mit seinem Verteidiger, sofern dieser Kontakt in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Beweisaufnahme, einer Verhandlung, der Erhebung eines Rechtsmittels oder einem sonstigen Antrag steht, zu gewährleisten.
Übersetzungshilfe im Sinn des § 56 Abs 2 StPO ist durch unentgeltliche Beistellung eines Dolmetschers zu leisten, wobei nach den allgemeinen Regeln in § 126 Abs 2a, 2b und 2c StPO vorzugehen ist (11 Os 137/24t).
In dem im Voraus zu stellenden Verlangen auf Genehmigung des Einsatzes eines Dolmetschers für den Kontakt mit dem Verteidiger (vgl 11 Os 137/24t) ist es erforderlich, den Zweck der Besprechung darzulegen, um den Vorgaben des § 56 Abs 2 StPO zu entsprechen. Denn nur so ist es dem Gericht möglich, zu beurteilen, ob der geplante Kontakt in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Beweisaufnahme, einer Verhandlung, der Erhebung eines Rechtsmittels oder einem sonstigen Antrag steht.
Soweit der Beschwerdeführer als Grund für die beantragten Dolmetschleistungen eine Aufklärung „hinsichtlich seiner Möglichkeiten der noch zu verbüßenden Haftstrafe“ anführt, ist gegenständlich kein derartiger Zusammenhang mit einem Rechtsmittel oder einem sonstigen Antrag im Hauptverfahren zu ersehen.
Im Hinblick auf die allfällige Möglichkeit einer bedingten Entlassung übersieht er, dass das Verfahren über die bedingte Entlassung bei Vorliegen der zeitlichen Entlassungsvoraussetzungen ohnehin von Amts wegen einzuleiten ist (§ 152 Abs 1 StVG) und ein dennoch gestellter Antrag zudem auch angesichts des Umstands, dass der Hälfte-Stichtag nicht innerhalb der nächsten drei Monate liegt (vgl ON 58.2), derzeit auch aus diesem Grund nicht zweckmäßig wäre. Zuletzt liegt unabhängig davon aber auch gar kein unmittelbarer Zusammenhang mehr mit dem Hauptverfahren vor und wäre ein derartiger Antrag - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – im entsprechenden BE-Verfahren einzubringen, in dem die Bestimmungen der StPO sinngemäß gelten (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Dieser Einschätzung vermag der Beschwerdeführer mit seinem wiederholten Vorbringen, dass das Gespräch der umfassenden Rechtsberatung des Strafgefangenen in Bezug auf die Möglichkeiten einer bedingten Entlassung gedient habe, nichts Überzeugendes entgegenzusetzen, zumal seine Argumente abermals das Erfordernis eines aktuellen Bezugs zu einem konkreten und zweckmäßigen Antrag vermissen lassen.
Der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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