Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 3.6.2026, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
BEGRÜNDUNG:
A* verbüßt - nach Überstellung aus der Justizanstalt Salzburg - derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 30.7.2024, AZ **, verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (14.12.2025) wurde vom Vollzugsgericht zu AZ ** ebenso wie die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag (14.4.2026) zu AZ ** abgelehnt. Der gegen den letztgenannten Beschluss erhobenen Beschwerde des Strafgefangenen gab das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 12.2.2026, AZ 11 Bs 29/26s, nicht Folge. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 14.12.2026 (IVV-Auszug ON 7.3, Urteil Landesgericht Salzburg zu AZ ** ON 4).
Mit Schreiben vom 27.5.2026 beantragte der Strafgefangene (neuerlich) seine bedingte Entlassung, da er sich dringend um seine Wohnung in ** kümmern müsse, die ihm seine verstorbene Mutter hinterlassen habe. Die Wohnung habe er bislang durch monatliche Zahlungen aufgrund seiner Arbeit in der Justizanstalt erhalten können. Er habe zwischenzeitlich auch sehr gut gelernt wie man Konflikte und Streitereien ohne Gewalt bewältige. Dazu habe er fast wöchentlich Gespräche mit der Anstaltspsychologin. Überdies sei er mit jeder Weisung des Gerichts einverstanden. Mit Neustart ** werde er auch nach der Haft in Kontakt bleiben, ebenso mit seinem Psychologen und Psychiater, da er in vieler Hinsicht Hilfe benötige. Er ersuche ihm eine Chance zu geben, er sei mittlerweile 50 Jahre alt, gesundheitlich stark angeschlagen und wolle endlich ein Leben genießen ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen (ON 2).
Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem im dortigen Bäckereibetrieb beschäftigten Strafgefangenen eine gute Arbeitsleistung sowie darüber hinaus ein sehr gutes Anstalts- und Sozialverhalten und äußerte aufgrund der Führung keine Bedenken gegen die begehrte bedingte Entlassung. Der Strafgefangene habe bisher zwei Ausgänge gemäß § 99a StVG, zwei Ausgänge gemäß § 126 Abs 2 Z 4 StVG und einen Ausgang gemäß § 147 StVG absolviert. Therapien bzw Aus- und Fortbildung werden keine erwähnt. Hinsichtlich während dem Vollzug begangener Ordnungswidrigkeiten wurde auf die „Infomaske Ordnungsstrafverfahren“ verwiesen (ON 7.2 und 7.4).
Die Staatsanwaltschaft sprach sich in ihrer Stellungnahme aus spezialpräventiven Gründen unter Hinweis auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck zu 11 Bs 29/26s gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 6).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung wegen des belasteten strafrechtlichen Vorlebens ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, die er binnen offener Frist nicht näher ausführte (ON 9).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anmerkung: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen ( Jerabek/Ropper aaO Rz 15).
Positiv zu vermerken sind zunächst die sehr gute Führung des Strafgefangenen sowie seine gute Arbeitsleistung in der Justizanstalt, ebenso seine Besserungsbeteuerungen und die vorhandene Wohnmöglichkeit, der Kontakt mit Neustart und die Bereitschaft, Therapien auch im Rahmen von Weisungen zu absolvieren. Allerdings erfordern spezialpräventive Erwägungen den weiteren Vollzug. Die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist bereits 14 Eintragungen auf, davon aufgrund des § 31 StGB 13 zählbare Verurteilungen, denen überwiegend Delikte gegen fremdes Vermögen sowie die körperliche und sexuelle Integrität zugrundeliegen. Der Strafgefangene wurde hiebei großteils zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt, mehrfach aber auch zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen, die zum Teil (in einem Fall nach Probezeitverlängerung) wegen neuerlicher Delinquenz widerrufen werden mussten. Überdies wurde er bereits einmal aus dem Vollzug eines Strafenblocks nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel bedingt entlassen, dies unter Anordnung von Bewährungshilfe, was ihn jedoch nicht davon abhielt, wiederum einschlägig und wiederholt straffällig zu werden. Zuletzt verbüßte er mehrfach und ungekürzt weitere Freiheitsstrafen; beim gegenständlichen Vollzug handelt es sich bereits um die siebte Hafterfahrung.
Laut der „Infomaske Ordnungsstrafverfahren“ hat er zudem während des derzeitigen Vollzugs zwei Ordnungswidrigkeiten in der Justizanstalt Innsbruck zu verantworten. Am 5.2.2026 erfolgte eine Abmahnung wegen Nichtbefolgen der ärztlichen Anordnung. Zuletzt wurde am 11.3.2026 wegen positivem Harn eine Geldbuße von EUR 35,-- verhängt. Auch in der Justizanstalt Salzburg kam es am 29.1.2025 zu einer Abmahnung wegen Beschädigung von Anstaltsgut (ON 7.4).
Das erheblich getrübte Vorleben des Strafgefangenen, die Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen, dabei insbesondere der sechs vorangehenden Hafterfahrungen und einer schon einmal gewährten bedingten Entlassung samt Anordnung der Bewährungshilfe sowie die dargelegten Ordnungswidrigkeiten, die den Besserungsbeteuerungen des Strafgefangenen überdies entgegenstehen, lassen in Übereinstimmung mit dem Vollzugsgericht die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Legalprognose, wonach der Strafgefangene durch die (erneute) bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50, 52 StGB auch nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Strafzeit nicht zu.
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden