Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19.1.2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
BEGRÜNDUNG:
A* verbüßt - nach Überstellung aus der Justizanstalt Salzburg - derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 30.7.2024, AZ **, verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (14.12.2025) wurde vom Vollzugsgericht mit Beschluss vom 15.10.2025, AZ **, aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt, das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 14.12.2026 (IVV-Auszug ON 2.3).
Im Zuge amtswegiger Prüfung (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) beantragte der Strafgefangene die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag (14.4.2026) mit der Begründung, er leide an einer schmerzhaften Arthrose in der rechten Hüfte und benötige alsbald eine Operation. Darüber hinaus müsse er, um seine Wohnung in ** weiter bezahlen zu können, in der Bäckerei der Justizanstalt arbeiten. Weil es sich bei den der Verurteilung zugrundeliegenden Delikten um Vergehen handle, sei eine längere Inhaftierung nicht zweckmäßig. Darüber hinaus habe er noch nie eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafe bekommen und sei die Justizanstalt Innsbruck überfüllt (ON 2.5).
Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem im dortigen Bäckereibetrieb beschäftigten Strafgefangenen eine gute Arbeitsleistung sowie ein sehr gutes Anstalts- und Sozialverhalten und äußerte unter Verweis auf teils in Bearbeitung befindliche, teils eingestellte Ordnungsstrafverfahren keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung zum Drittelstichtag (ON 2.1).
Die Infomaske Ordnungsstrafverfahren weist betreffend dem derzeitigen Vollzug eine Abmahnung vom 29.1.2025 wegen Beschädigung von Anstaltsgut in der Justizanstalt Salzburg auf (ON 2.2).
Die Staatsanwaltschaft sprach sich aus spezialpräventiven Gründen gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 4).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die sogleich nach Zustellung des Beschlusses erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, die er in der Folge schriftlich ausführte, wobei er anmerkte, dass im Beschluss ein falsches Geburtsdatum angeführt sei, weshalb ein Verfahrensfehler vorliege. Darüber hinaus bringt er vor, dass er nach dem Tod seiner Mutter während seiner Haftzeit mit der Anstaltsleitung in Salzburg nicht mehr klar gekommen sei, Drogen genommen habe und dann auf eigenen Wunsch in die Justizanstalt Innsbruck überstellt worden sei. In der Justizanstalt Innsbruck arbeite er teils mit Schmerzen in der Bäckerei, um seine Wohnung in ** weiter bezahlen zu können. Er sei auch mit B* ** ständig in Kontakt, wozu er eine Bestätigung vorlegte. Er erhalte eine sehr gute ärztliche und psychologische Betreuung. Seit er in der Justizanstalt Innsbruck sei, gebe es keine Ordnungsstrafe gegen ihn. Er habe keine Drogen mehr genommen, keine illegalen Handys besessen und gehe jeglichem Konflikt aus dem Weg. Eine bedingte Entlassung erachte er wegen der dem Vollzug zugrundeliegenden Delikte als angemessen. Er sei noch nie nach Verbüßung von zwei Drittel einer Freiheitsstrafe entlassen worden. Bedingte Strafnachsichten seien im Verhältnis zur Anzahl der Verurteilungen kaum widerrufen worden. Er wolle nun endlich sein Leben in den Griff bekommen. Er sei mit jeder Weisung des Gerichts einverstanden und bitte um eine Chance (ON 7).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anm.: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen ( Jerabek/Ropper aaO Rz 15).
Das vom Strafgefangene ins Treffen geführte sehr gute Anstalts- und Sozialverhalten in der Justizanstalt Innsbruck, die gute Arbeitsleistung im Bäckereibetrieb, seine Besserungsbeteuerungen, die Wohnmöglichkeit und die Betreuung durch den Verein B* im Rahmen der Haftentlassenenhilfe sind positiv zu vermerken. Allerdings stehen einer bedingten Entlassung auch zum Drittelstichtag das erheblich getrübte Vorleben und die Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen entgegen. Seine Strafregisterauskunft weist beginnend mit 1997 14 Eintragungen auf, davon aufgrund des § 31 StGB 13 zählbare Verurteilungen, denen überwiegend Delikte gegen fremdes Vermögen sowie die körperliche und sexuelle Integrität zugrunde liegen. Der Strafgefangene wurde großteils zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt, mehrfach wurden aber auch bedingt nachgesehene Freiheitsstrafen verhängt, die zum Teil (in einem Fall nach Probezeitverlängerung) wegen neuerlicher Delinquenz widerrufen werden mussten. Darüber hinaus wurde er am 30.3.2020 bereits einmal aus dem Vollzug eines Strafenblocks nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel bedingt entlassen, wobei auch Bewährungshilfe angeordnet wurde, was ihn jedoch ebenfalls nicht davon abhielt, wiederum einschlägig und wiederholt straffällig zu werden. Zuletzt verbüßte er deswegen mehrfach und ungekürzt weitere Freiheitsstrafen, weshalb es sich beim gegenständlichen Vollzug bereits um die siebte Hafterfahrung handelt.
Ausgehend von der völligen Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen, den gewährten bedingten Strafnachsichten, die wie dargelegt zum Teil widerrufen wurden, einer bedingten Entlassung sowie den zuletzt zur Gänze vollzogenen Freiheitsstrafen und der dadurch dokumentierten hohen Rückfallslabitität ist die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Legalprognose, wonach der Strafgefangene durch die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel nicht weniger als durch die weitere Verbüßung von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, selbst unter Berücksichtigung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB, nicht zu rechtfertigen. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten, für ihn gewichtige Gründe, wie der Erhalt seiner Wohnung und insbesondere die Notwendigkeit einer Hüftoperation nichts zu ändern.
Das vom Beschwerdeführer angesprochene falsche Geburtsdatum im Kopf des erstgerichtlichen Beschlusses stellt keinen Verfahrensmangel dar (vgl im Übrigen das richtige Geburtsdatum im Spruch).
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
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