Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegenA* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.01.2026, GZ **-47, und dessen Beschwerde gegen die Erteilung einer Weisung und die Anordnung der Bewährungshilfe nach der am 24.06.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Haas, der Oberstaatsanwältin Mag. Draschl und der Verteidigerin RA Dr. Außerlechner-Walter, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (1. a), des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (1. b) und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (2. a und b) schuldig erkannt. Er wurde hiefür nach § 84 Abs 4 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Die erlittene Vorhaft wurde auf die verhängte Strafe angerechnet.
Mit Beschluss des Erstgerichtes wurde dem Angeklagten gemäß §§ 50, 51 StGB die Weisung erteilt, eine Psychotherapie bzw die bereits begonnene psychiatrische Betreuung und Verhaltenstherapie in dem vom behandelnden Arzt bzw Therapeuten empfohlenen Ausmaß zu absolvieren und dem Landesgericht Innsbruck binnen einem Monat nach Urteilsrechtskraft über deren Antritt bzw über deren Fortsetzung und sodann alle drei Monate über den weiteren Verlauf zu berichten.
Gemäß §§ 50, 52 StGB wurde überdies für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
Nach dem Schuldspruch hat A* am 14.08.2025 in ** B* C*
1. vorsätzlich eine Körperverletzung zuzufügen versucht, und zwar
a) am späten Nachmittag, indem er – in Kenntnis ihrer nur wenige Tage zuvor gebrochenen Schulter – wiederholt auf diese schlug,
b) gegen 20.35 Uhr eine schwere Körperverletzung, indem er sie mit beiden Händen am Hals erfasste und kraftvoll kurz zudrückte, wodurch die Genannte mehrere Tage dauernde Schluckbeschwerden erlitt,
2. gefährlich mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar:
a) indem er ihr unmittelbar vor der unter Pkt. 1. b) beschriebenen Handlung eine Textnachricht übermittelte, in der er ankündigte, er werde kommen und sie töten und sodann heftig gegen ihre Balkontüre schlug,
b) indem er ihr während der unter Pkt. 1. b) geschilderten Handlung erklärte, er werde sie jetzt umbringen .
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete und fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (ON 48) mit den Anträgen, das Urteil aufzuheben und dem Erstgericht ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO aufzutragen, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu die Strafsache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen, in eventu die Strafe sowohl hinsichtlich der Freiheitsstrafe als auch der Anzahl der Tagessätze schuldangemessen herabzusetzen.
Die Berufung impliziert auch eine Beschwerde gegen den Beschluss auf Erteilung einer Weisung und Anordnung der Bewährungshilfe (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO).
In ihrer Stellungnahme erachtete die Oberstaatsanwaltschaft die Berufung und die implizierte Beschwerde des Angeklagten für nicht berechtigt.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Mit ihren Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10 (der Sache nach Z 9 lit a) StPO bekämpft die Berufung die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten hinsichtlich eines jeweiligen Verletzungsvorsatzes zu den Urteilsfakten 1. a) und 1. b). Das Vorliegen eines materiellen Nichtigkeitsgrundes setzt aber das Festhalten an den getroffenen Feststellungen voraus. Der Berufungswerber geht allerdings nicht von den vom Erstgericht zur inneren Tatseite jeweils getroffenen Feststellungen aus, wonach es der Angeklagte durch das Versetzen wiederholter Schläge auf die auch nach seiner Kenntnis nur wenige Tage zuvor gebrochene Schulter des Opfers zumindest ernsthaft für möglich hielt und sich damit abgefunden hat, dass er das Opfer dadurch am Körper verletzen wird (US 7) und wonach es der Angeklagte bei einem – wenn auch nur ein paar Sekunden dauernden – kraftvollen Zudrücken des Halses des Opfers mit beiden Händen zumindest ernsthaft für möglich hielt und sich damit abgefunden hat, dass er das Opfer durch dieses Würgen am Hals schwer am Körper verletzen wird (US 9).
Die Ausführungen zu diesem Nichtigkeitsgrund stellen sich vielmehr als Bekämpfung dieser Feststellungen in Art einer Schuldberufung dar.
Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht berechtigt.
Zum Urteilsfaktum 1. b) überging die Erstrichterin entgegen der Ansicht des Berufungswerbers das gerichtsmedizinische Sachverständigengutachten gerade nicht, sondern legte in ihrer Beweiswürdigung klar und umfassend dar (US 13 f), dass zwar ein Würgen des Opfers nicht objektiv belegbar sei, sich aus dem Gutachten aber ergebe, dass die vom Opfer angegebenen subjektiven Beschwerden medizinisch nachvollziehbar seien und typische Beschwerden infolge eines Würgens darstellen würden (vgl ON 19 AS 6f).
Das Würgen durch den Angeklagten wurde nicht nur vom Opfer geschildert, sondern auch vom Zeugen D* C* bestätigt (ON 2.6 AS 4, ON 46 AS 9). Die vom Opfer beschriebene Art des Würgens (ON 2.5 AS 5, ON 46 AS 7) lässt lebensnah auf den Vorsatz des Angeklagten schließen, das Opfer auch schwer zu verletzen, zumal auch lediglich das Hinzukommen deren Sohnes ein weiteres Würgen verhinderte.
Dem steht auch nicht entgegen, dass das Opfer den Sohn noch zur Hilfe rufen konnte, wobei sich dieser zwar im vierten Stock des Wohnhauses, aber im Stiegenhaus befand (vgl ON 2.5 AS 5 und ON 2.6 AS 4) und Rufe über das Stiegenhaus durchaus leichter zu hören sind.
Auch hinsichtlich des Schlagens auf die Schulter ist die Feststellung zum Vorsatz des Angeklagten, das Opfer dadurch am Körper zu verletzen, nicht zu beanstanden, zumal das Opfer eine bereits gebrochene Schulter hatte, wovon der Angeklagte in Kenntnis war. Gerade wiederholte Schläge auf diese gebrochene Schulter begründen aber bei einer lebensnahen Betrachtung dieses äußeren Tatgeschehens den Vorsatz einer Körperverletzung.
Ebenso sind die Feststellungen zur Absicht, das Opfer durch die gefährlichen Drohungen mit dem Tode in Furcht und Unruhe zu versetzen, nicht zu beanstanden. Diese Drohungen unterstrich der Angeklagte nämlich dadurch, dass er nach Übermittlung einer diesbezüglichen Textnachricht unvermittelt und heftig gegen die Balkontüre des Opfers schlug und das Opfer am Hals würgte.
Die Erstrichterin, die sich von den beteiligten Personen einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, hat in ihrer ausführlichen und eingehenden Beweiswürdigung alle Verfahrensergebnisse berücksichtigt und nachvollziehbar und lebensnah dargelegt, warum sie sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht von den Tathandlungen des Angeklagten ausgegangen ist. Die durch eine Persönlichkeitsstörung und durch Alkoholkonsum verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (ON 23.11) steht dieser Beurteilung nicht entgegen.
Mit dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO begehrt der Angeklagte ein diversionelles Vorgehen.
Ein Urteil ist aus § 281 Abs 1 Z 10a StPO nichtig, wenn die darin enthaltenen Feststellungen bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen oder wenn Ergebnisse der Hauptverhandlung auf einen Umstand hindeuten, der für die positive Beurteilung der diversionellen Voraussetzungen den Ausschlag gäbe, das Gericht aber dazu keine Feststellungen getroffen hat ( Ratz in Fuchs/Ratz , WK-StPO § 281 Rz 658 f).
Das Erstgericht ging aber bereits aufgrund des Vorliegens mehrerer Delikte vom Vorliegen einer schweren Schuld aus, die der Anwendung einer diversionellen Maßnahme entgegensteht. Aufgrund der wiederholten Begehung sowohl der Körperverletzungsdelikte als auch des Vergehens der gefährlichen Drohung ist aber auch aus spezialpräventiven Erwägungen eine Bestrafung geboten, um den Angeklagten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt keine Berechtigung zu.
Die Erstrichterin berücksichtigte als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, seine großteils geständige Verantwortung, seine verminderte Zurechnungsfähigkeit und den Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind. Erschwerend sei das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen.
Zu präzisieren sind diese Strafzumessungsgründe lediglich dahingehend, dass das Gewicht des Milderungsgrundes des Versuches hinsichtlich der schweren Körperverletzung zum Urteilsfaktum 1. b) durch den Eintritt einer Gesundheitsschädigung in Form von Schluckbeschwerden gemindert wird.
Im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze nach § 32 StGB ist das positive Nachtatverhalten des Angeklagten durch Inanspruchnahme therapeutischer Maßnahmen zu berücksichtigen.
Im Übrigen wurden die Strafzumessungsgründe zutreffend und vollständig erfasst.
Der Strafrahmen des § 84 Abs 4 StGB reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die Anwendung des § 41 StGB kommt aufgrund des Gewichts des Erschwerungsgrundes, nämlich des Zusammentreffens von mehreren Taten, nicht in Betracht.
Die in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB verhängte Strafenkombination entspricht einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und liegt daher ohnehin an der unteren Grenze des Strafrahmens.
Mit Blick auf die Begehung mehrerer Straftaten liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 37 Abs 1 StGB oder die Verhängung einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe nach § 43 Abs 1 StGB nicht vor. Die verhängte Strafe, die auch die Milderungsgründe ausreichend berücksichtigt, ist einer Herabsetzung nicht zugänglich.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde ohnehin mit dem gesetzlichen Mindestmaß bestimmt.
Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
Auch der (implizierten) Beschwerde gegen den Beschluss auf Erteilung der Weisung der Fortsetzung der bereits begonnenen Psychotherapie und der Anordnung der Bewährungshilfe kommt keine Berechtigung zu.
Der Angeklagte stimmte der Erteilung der Weisung und der Anordnung der Bewährungshilfe zu (ON 46 AS 10 letzter Satz). Diese Weisung wie auch die Bewährungshilfe sind im Hinblick auf die Angaben des Angeklagten, wonach er derzeit in psychiatrischer Behandlung sei und eine Verhaltenstherapie absolviere, sich aber schon noch depressiv fühle (ON 46 AS 5), zur Unterstützung des Angeklagten bei der Führung eines straffreien Lebens notwendig und zweckmäßig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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