Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 28.01.2026, GZ **-7, nach der am 24.06.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Haas, der Oberstaatsanwältin Mag. Draschl und des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die erlittene Vorhaft auf die Strafe angerechnet.
Nach dem Schuldspruch hat A*
am 09.10.2025 in B* den Polizeibeamten Insp C* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Verbringung aus der Polizeiinspektion B*, zu hindern versucht, indem er Insp C* einen Stoß gegen die Brust versetzte, als dieser beabsichtigte, ihn aufgrund seines Verhaltens aus der Polizeiinspektion zu verbringen .
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete und fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe zum Nachteil des Angeklagten (ON 12) mit dem Antrag auf schuld-und tatangemessene Erhöhung der verhängten Strafe.
In seiner Gegenausführung (ON 13) beantragte der Angeklagte, der Berufung der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben.
Die Oberstaatsanwaltschaft erachtete in ihrer Stellungnahme die Berufung der Staatsanwaltschaft für berechtigt.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Die Erstrichterin wertete die Umstände, dass die Tat beim Versuch blieb und der Angeklagte sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen, als mildernd. Erschwerend seien drei einschlägige Vorstrafen, wovon zwei längere Zeit zurücklägen.
Im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze nach § 32 StGB wurden die Entschuldigung des Angeklagten noch während seiner Einvernahme als Beschuldigter sowie der Umstand, dass die Tat nicht aus einer persönlichen Abneigung oder fehlendem Respekt vor staatlichen Einrichtungen, sondern vielmehr aus einer emotionalen Erregungslage des Angeklagten aufgrund der Verhaftung seines 19-jährigen Bruders resultierte, mildernd berücksichtigt. Hinzu komme, dass Insp C* als geschultes Exekutivorgan zur Eskalation beigetragen habe.
Die besonderen Strafzumessungsgründe wurden zutreffend und vollständig erfasst. Inwiefern Insp C* zur Eskalation beigetragen hätte, lässt sich dem Akteninhalt allerdings nicht entnehmen und liegt dieser vom Erstgericht angenommene Schuldminderungsaspekt nicht vor.
Berücksichtigt man die Begleitumstände der Tat, nämlich insbesondere die Tatsache, dass sich das Zurückstoßen des Polizeibeamten nicht aufgrund einer negativen Einstellung zu staatlichen Organen, sondern vielmehr aus dem Ärger des Angeklagten gegen seinen Bruder und der diesbezüglich emotional aufgeladenen Situation entwickelte, ist dieser Aspekt dazu geeignet, die Schuld des Angeklagten zu mindern.
Der Strafrahmen des § 269 Abs 1 erster Fall StGB reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze nach § 32 StGB, der Strafzumessungsgründe, der personalen Täterschuld und des Unrechtsgehaltes der Tat ist trotz des Vorliegens von drei einschlägigen Vorstrafen die verhängte Strafe zwar milde, bedarf aber noch keiner Erhöhung.
Aufgrund der konkreten Umstände des Sachverhaltes ist fallaktuell auch die Anwendung des § 43 Abs 1 StGB noch gerechtfertigt. Spezialpräventive Erwägungen stehen der Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht entgegen, zumal der Angeklagte – wie sich aus seiner Verantwortung und auch den Gegenausführungen ergibt – das Unrecht seiner Tat einsieht. Generalpräventiven Erwägungen wird gegenständlich durch den drohenden Vollzug der Freiheitsstrafe Genüge getan.
Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Da das Berufungsverfahren durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursacht worden ist, kommt ein Kostenausspruch nicht in Betracht.
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