Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A*, vertreten durch **, wegen des Verdachtes nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG, § 207a Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 24.03.2026, GZ ** - ON 50 beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Verfügung vom 02.03.2026 (ON 1.26) stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck das zu AZ B* gegen A* wegen des Verdachtes nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein.
Mit weiterer Verfügung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wurde das zu AZ C* wegen § 207a Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt.
Mit Schriftsatz vom 23.03.2026 (ON 49), beantragte der anwaltlich vertretene A* gemäß § 196 a StPO die Zuerkennung eines angemessenen Beitrages zu den Kosten der Verteidigung und verwies dabei auf eine Leistungsaufstellung mit verzeichneten Verteidigungskosten in Höhe von EUR 17.919,78 (darin enthalten EUR 2.986,63 an USt).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck erhob keinen Einwand gegen die Gewährung eines angemessenen Kostenbeitrages (ON 1.33).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Innsbruck den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 3.000,00. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der zugrunde liegende Sachverhalt als relativ einfach zu beurteilen sei. Die äußere Tatseite habe aufgrund einer Auswertung von Datenträgern festgestanden. Die Dauer der ersten Vernehmung des Beschuldigten bei der Polizei (ON 13.4) ergebe sich aus dem Akt selbst nicht, nur aus dem gegenständlichen Antrag. Die zweite (ON 42.5) und dritte (ON 42.6) seien unmittelbar hintereinander mit einer Dauer von insgesamt 1 Stunde und 13 Minuten erfolgt. Der Beweisantrag hätte kostensparend auch bei der Polizei gestellt werden können. Die Vielzahl der teils in sehr rascher Abfolge eingebrachten Anträge auf Akteneinsicht würden nicht in vollem Umfang notwendig oder zweckmäßig erscheinen. Die von der früheren Verteidigerin des Beschuldigten erbrachten Leistungen würden sich in einer Vollmachtsbekanntgabe und einem weiteren Antrag auf Akteneinsicht sowie einem nicht zweckmäßigen Ausfolgungsantrag erschöpfen (ON 9; vgl. ON 1.7). Das gesamte Ermittlungsverfahren habe knapp acht Monate gedauert. In Anwendung der angeführten Grundsätze auf das gegenständliche Verfahren sei ein Pauschalbeitrag zu den Verteidigerkosten in Höhe von EUR 3.000,00 angemessen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung festzusetzen. Zusammengefasst wurde eingewandt, die vom Erstgericht vorgenommene Einstufung des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens als „relativ einfach“ und damit implizit unterdurchschnittlich erweise sich als nicht tragfähig. Entgegen der Annahme des Erstgerichts sei kein einfach gelagertes Einzelverfahren vorgelegen, sondern eine Mehrzahl miteinander in Zusammenhang stehender Ermittlungsverfahren unter verschiedenen Geschäftszahlen, die teilweise fortgeführt und teilweise eingestellt worden seien. Das Verfahren sei daher nicht als „relativ einfach“, sondern als mehrschichtig und dynamisch verlaufend zu qualifizieren, was einen entsprechend erhöhten Verteidigungsaufwand bedingt habe. Soweit das Erstgericht einzelne Verteidigungshandlungen als „nicht notwendig oder zweckmäßig“ qualifiziert habe, vermöge dies die pauschale Reduktion des Gesamtaufwands nicht zu tragen. Das Ermittlungsverfahren habe sich über einen Zeitraum von rund acht Monaten erstreckt. Hinzu komme, dass die Verteidigung über diesen Zeitraum hinweg kontinuierlich tätig gewesen sei und nicht lediglich punktuell einzelne Verfahrenshandlungen gesetzt habe.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn das Ermittlungsverfahren (hier relevant:) gemäß § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst – neben den baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000,- Euro nicht übersteigen.
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten. Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren (etwa organisierter Kriminalität oder Wirtschaftsstrafverfahren) variieren kann und bei dem auch Aspekte, die die Ermittlungsarbeit erheblich aufwendig gestalten (beispielsweise wirtschaftliche Verflechtungen, Auslandsbeteiligungen, schwer nachvollziehbare Geldflüsse, Erfordernis von Sachverständigengutachten oder Rechtshilfeersuchen) zu berücksichtigen sind. Zudem steht die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 3). Die Regelung des § 196a StPO wurde an jene des § 393a StPO angelehnt, für den von der Judikatur der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach-und Rechtslage sowie der Umfang des Verfahrens (Hauptverhandlungen, Rechtsmittel) herangezogen wurden. Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe 1 in Höhe von EUR 6.000,-- soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Grundstufe fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, reichen, kann sich der Beitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von 2 Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostensätze der Allgemeinnen Honorar-Kriterien (AKH) rund EUR 3.000,-- an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, Erfolgs-und Erschwerniszuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 5). Eine Verpflichtung, einem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor und ist eine solche Verpflichtung weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 2). Der Pauschalbeitrag darf stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).
Hintergrund des gegenständlichen Strafverfahrens war die Beurteilung des Vorwurfs, ob der Beschuldigten das Verbrechen nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG und das Vergehen nach § 207a Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB zu verantworten habe.
Mit Verfügung vom 02.03.2026 (ON 1.26) stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck das zu AZ B* gegen A* wegen des Verdachtes nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein.
Mit weiterer Verfügung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wurde das zu AZ C* wegen § 207a Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte der Verteidiger am 14.09.2025 eine Vollmachtsbekanntgabe verbunden mit einem Antrag auf elektronische Akteneinsicht ein. Am 15.09.2025 nahm der Verteidiger an der Beschuldigtenvernehmung ab 10:16 Uhr teil (ON 13.4). Anhand des Protokolles erscheint die vom Verteidiger angeführte Dauer der Vernehmung mit 5/2 Stunden nachvollziehbar. Es erfolgten vom 29.09.2025 bis 08.11.2025 in kurzer Abfolge vier Anträge auf Akteneinsicht (ON 16 bis 19). Am 02.12.2025 brachte der Verteidiger eine Mitteilung zur Kostenwarnung und Äußerung des Sachverständigen ein (ON 23). Am 05.12.2025 erfolgte eine Urkundenvorlage des Verteidigers hinsichtlich der EIRAG-Bestätigung (ON 28.2). Am 13.12.2025 brachte der Verteidiger einen Ausfolgungsantrag betreffend der PCs des Beschuldigten ein (ON 32). Am 19.12.2025 erfolgte ein weiterer Antrag auf Akteneinsicht (ON 38). Am 27.01.2026 erfolgte ein Antrag auf Zeugeneinvernahme (ON 40). Am 27.01.2026 nahm der Verteidiger von 13:39 Uhr bis 14:10 Uhr (ON 42.5) und von 14:09 Uhr bis 14:52 Uhr (ON 42.6) an der Beschuldigtenvernehmung teil. Vom 15.02.2026 bis 17.03.2026 erfolgten weitere Anträge auf Akteneinsicht (ON 41, ON 43 und ON 46). Am 23.02.2026 brachte der Verteidiger einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens ein (ON 44). Am 04.03.2026 stellte der Verteidiger einen Antrag auf Kostenersatz nach § 196a StPO (ON 47).
Das Ermittlungsverfahren dauerte von Anzeigeerstattung bis Einstellung rund 8 Monate. Fallaktuell waren die zu lösenden Tat-und Rechtsfragen ausgehend von den vorliegenden Beweismitteln von durchschnittlicher Komplexität. Aktenkundig ergibt sich an zweckmäßigem Verteidigungsaufwand neben der Vollmachtsbekanntgabe und den notwendigen Anträgen auf Akteneinsicht, die Teilnahme des Verteidigers an den angeführten Beschuldigtenvernehmungen. Das Erstgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Vielzahl der teils in sehr rascher Abfolge eingebrachten Anträge auf Akteneinsicht nicht in vollem Umfang notwendig oder zweckmäßig erscheinen.
Für einen Antrag auf Kostenbestimmung können keine Kosten verzeichnet werden (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a RZ 23).
Unter Einbeziehung aller Kriterien und mit Blick auf den Verfahrensumfang handelt es sich fallaktuell um ein durchschnittliches Verfahren. Das Erstgericht hat zutreffend unter Berücksichtigung des notwendigen und zweckmäßigen Verteidigungsaufwand das Verfahren um ein im Vergleich mit einem Standardverfahren in dieser Verfahrensart als Verfahren von mittlerer Komplexität bewertet.
Insgesamt war der vom Erstgericht zugesprochene Verteidigerkostenbeitrag nicht zu beanstanden und der begehrten Erhöhung nicht zugänglich.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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