Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A*, vertreten durch **, wegen des Verdachtes nach § 107 StGB und § 118 StGB, über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 26.03.2026, GZ ** - ON 7 beschlossen:
1. Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck wird zu Punkt 1. F o l g e gegeben.
2. Der vom Bund dem Beschuldigten A* nach § 196 a Abs 1 StPO zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren wird mit EUR 200,00 bestimmt.
3. Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Verfügung vom 25.03.2026 (ON 1.1) stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck das zu AZ ** gegen A* wegen des Verdachtes nach § 107 StGB und § 118 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein.
Mit Schriftsatz vom 25.03.2026 beantragte der anwaltlich vertretene A* gemäß § 196 a StPO die Zuerkennung eines angemessenen Beitrages zu den Kosten der Verteidigung und verwies dabei auf die aktenkundigen Tätigkeiten (ON 6).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck ersuchte dem Antrag nicht stattzugeben (ON 1.2)
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Innsbruck den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 300,00. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass aktenkundig neben dem gegenständlichen Antrag des Verteidigers die Vollmachtsbekanntgaben samt Antrag auf Akteneinsicht vom 17.3.2026 (siehe dazu ON 2.2, 3) und vom 19.3.2026 (ON 4) seien. Nachdem sich die Bestimmung des Beitrags vor allem am Umfang der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen zu orientieren habe, sei in diesem einfachen Ermittlungsverfahren ein pauschaler Kostenbeitrag von EUR 300,00 angemessen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck mit dem Antrag, den gemäß § 196a Abs 1 StPO zu leistenden Betrag zu den Kosten der Verteidigung auf ein angemessenes Maß zu mindern; in eventu dem Erstgericht nach ergänzenden Erhebungen zum Ausmaß der tatsächlich geleisteten Verteidigungshandlungen und der bezughabenden Kosten die neuerliche Entscheidung in der Sache aufzutragen. Zusammengefasst wurde eingewandt, es sei von einem weit unterdurchschnittlichen Aufwand auszugehen, sodass der zugesprochene Betrag überhöht erscheine. Zudem sei weder eine tatsächliche Höhe der Verteidigungskosten behauptet, noch eine solche – etwa durch Vorlage einer Honoraraufstellung – bescheinigt worden. In welchem Umfang daher tatsächlich Verteidigungskosten entstanden seien, könne vom Gericht daher gar nicht festgestellt werden.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist berechtigt.
Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn das Ermittlungsverfahren (hier relevant:) gemäß § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst – neben den baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000,00 Euro nicht übersteigen.
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten. Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren (etwa organisierter Kriminalität oder Wirtschaftsstrafverfahren) variieren kann und bei dem auch Aspekte, die die Ermittlungsarbeit erheblich aufwendig gestalten (beispielsweise wirtschaftliche Verflechtungen, Auslandsbeteiligungen, schwer nachvollziehbare Geldflüsse, Erfordernis von Sachverständigengutachten oder Rechtshilfeersuchen) zu berücksichtigen sind. Zudem steht die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 3). Die Regelung des § 196a StPO wurde an jene des § 393a StPO angelehnt, für den von der Judikatur der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach-und Rechtslage sowie der Umfang des Verfahrens (Hauptverhandlungen, Rechtsmittel) herangezogen wurden. Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe 1 in Höhe von EUR 6.000,00 soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Grundstufe fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, reichen, kann sich der Beitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von 2 Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostensätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AKH) rund EUR 3.000,-- an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, Erfolgs-und Erschwerniszuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 5). Eine Verpflichtung, einem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor und ist eine solche Verpflichtung weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 2). Der Pauschalbeitrag darf stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).
Hintergrund des gegenständlichen Strafverfahrens war die Beurteilung des Vorwurfs, ob der Beschuldigte die Vergehen nach § 107 StGB und § 118 StGB zu verantworten habe.
Bis zur Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck am 25.03.2026 umfasst der Ermittlungsakt 6 Ordnungsnummern. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte der Verteidiger am 17.03.2026 eine Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht ein (ON 2.2 Seite 3). Der Beschuldigte machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, wobei er darauf hinwies, dass er bereits mit seinem Verteidiger Kontakt gehabt habe (ON 2.5). Am 19.03.2026 brachte der Verteidiger eine Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht ein (ON 4). Am 25.03.2026 beantragte der Verteidiger gemäß § 196 a StPO die Zuerkennung eines angemessenen Beitrages zu den Kosten der Verteidigung (ON 6).
Fallaktuell waren die zu lösenden Tat-und Rechtsfragen ausgehend von den vorliegenden Beweismitteln von unterdurchschnittlicher Komplexität. Aktenkundig ergeben sich an zweckmäßigem Verteidigungsaufwand zwei Vollmachtsbekanntgaben mit jeweiligen Antrag auf Akteneinsicht.
Für einen Antrag auf Kostenbestimmung können keine Kosten verzeichnet werden (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 23).
Insgesamt handelt es sich fallaktuell aufgrund der sehr einfachen Sach-und Rechtslage, des sehr geringen Umfangs der gegen den Beschuldigten durchgeführten Ermittlungen und dem dadurch äußerst überschaubaren Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers um ein weit unter dem Durchschnitt liegendes Standardverfahren.
Unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze und im Vergleich mit der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zu ähnlichen Fällen, war in Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck, der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung auf EUR 200,00 zu reduzieren.
Die Abänderung der Auszahlungsanordnung erfolgt durch das Erstgericht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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