Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 5.11.2025, GZ **-9, in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Haas, des Oberstaatsanwaltes Mag. Willam, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Homma öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Urteil als nichtig a u f g e h o b e n und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Feldkirch z u r ü c k g e w i e s e n .
Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft Feldkirch auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs 1 StGB in Anwendung des § 39 Abs 1a StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat A*am 30.03.2025 in ** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Firma B* B.V. mit der wahrheitswidrigen Behauptung, über das von ihm im Zuge der Abschließung eines Premiumabonnements für erotische Kontakte auf der Website ** angegebene Bankkonto ** der C* verfügungsberechtigt zu sein und dass die Kosten des Premiumabonnements von diesem Konto eingezogen werden können, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Daten, zu einer Handlung, nämlich mit ihm ein Premiumabonnement im Wert von monatlich EUR 49,90 abzuschließen, verleitet, welche C* in zumindest dem genannten Betrag an ihrem Vermögen schädigen sollte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete und fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe, die darauf anträgt, die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen zu erhöhen (ON 10).
Der Angeklagte sprach sich in seiner schriftlichen Gegenäußerung gegen einen Rechtsmittelerfolg der Staatsanwaltschaft aus (ON 11).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der auf Strafschärfung antragenden Berufung Folge zu geben sein werde.
Aus Anlass der Berufung überzeugte sich das Oberlandesgericht davon (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO, Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 290 Rz 5 und 7), dass dem Schuldspruch eine von Amts wegen wahrzunehmende, sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkende und von diesem nicht geltend gemachte Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a iVm § 489 Abs 1 StPO) anhaftet, da das angefochtene Urteil Feststellungen zur genauen Vorgangsweise bei der angelasteten Tathandlung vermissen lässt und dazu, welche falschen Daten er benützt hat, zumal es sich bei den Kontodaten der C* nicht um falsche Daten im Sinn des § 147 Abs 1 Z 1 StGB handelt. Durch die bloße Verwendung der Kontodaten einer anderen Person findet kein Eingriff in die in diesem Zusammenhang gespeicherten Daten statt. Bezogen auf die Ausstelleridentität werden dadurch weder falsche Daten hergestellt noch ursprünglich echte Daten nachträglich verfälscht (vgl. K irchbacher/Sadoghi in Höpfel/Ratz,WK2 StGB § 147 Rz 28/26).
Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang auch eine allfällige Tatbestandsmäßigkeit nach § 148a Abs 1 und 3 StGB.
Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch nach § 148a unterscheidet sich von Betrug (somit auch Datenbetrug) grundlegend dadurch, dass nach §§ 146 ff StGB das Verhalten einer getäuschten Person einen Vermögensschaden bewirkt, während es nach § 148a StGB ohne Vermögensverfügung eines Getäuschten zum Vermögensschaden kommt ( Kirchbacher/Sadoghi in Höpfel/Ratz,WK2 StGB § 147 Rz 28/31 mwN). Unberechtigte Online-Käufe durch Eingabe fremder Bankomat- oder Kreditkartendaten fallen unter § 148a StGB ( Michel-Kwapinski/Oshidari,StGB15 § 148a Rz 3, Flora in Leukauf/Steininger,StGB5 § 148a Rz 19 mwN).
Die Sachverhaltsannahmen im Ersturteil reichen aber für die Verwirklichung des Vergehens nach § 148a Abs 1 und 3 StGB nicht aus. Insbesonders fehlen Feststellungen zur Eingabe der Daten und Frage der Beeinflussung des Ergebnisses einer automationsunterstützten Datenverarbeitung, dies sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht.
Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordert die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie Rückverweisung der Sache an das Erstgericht.
Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
Abschließend bleibt zu bemerken, dass die Feststellungen im Ersturteil die Anwendung des § 39 Abs 1 StGB begründen, nicht jedoch jene des § 39 Abs 1a StGB.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden