Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und 3 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 2.3.2026, GZ **-16, und die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach der am 10.6.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Haas, der Oberstaatsanwältin Mag. Draschl, des Angeklagten und seiner Verteidigerin RAA Mag. Friedl, Kzl. RA MMag. Dr. Autengruber öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird n i c h t Folge gegeben.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird t e i l w e i s e Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf zehn Monate herabgesetzt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der dem Angeklagten mitBeschluss des Landesgerichtes Feldkirch zu B* sowie zu C* gewährten bedingten Entlassungen abgesehen, jedoch gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit zu C* des Landesgerichtes Feldkirch auf fünf Jahre verlängert.
Mit seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und 3 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 148a Abs 3 StGB in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der dem Angeklagten mit Beschlüssen des Landesgerichtes Feldkirch zu B* sowie zu C* jeweils gewährten bedingten Entlassung abgesehen wird, hinsichtlich C* jedoch gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wird.
Nach dem Schuldspruch hat der Angeklagte im Zeitraum vom 02.02.2025 bis 03.02.2025 in ** mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, D* dadurch am Vermögen geschädigt, dass er Daten unrechtmäßig eingab, indem er beim Kauf mehrerer Apps im Internet unter Verwendung der in seinem **-Konto hinterlegten Kreditkartendaten der D* Überweisungen von deren Konto in Höhe von EUR 196,46 veranlasste.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die bereits erfolgte Schadensgutmachung mildernd. Erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafenbelastung, die Tatbegehung während aufrechter Probezeit sowie der rasche Rückfall nur wenige Tage nach der Haftentlassung berücksichtigt.
Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitig angemeldete (ON 17) und fristgerecht schriftlich ausgeführte (ON 21) Berufung des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe, welche in die Anträge mündet, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen, in eventu die Strafe schuld-und tatangemessen herabzusetzen, allenfalls einen Teil der Strafe bedingt nachzusehen, sowie die implizierte Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeit zu C* des Landesgerichtes Feldkirch.
Die Oberstaatsanwaltschaft sprach sich in ihrer Stellungnahme gegen einen Rechtsmittelerfolg des Angeklagten aus.
Die Berufung des Angeklagten ist nicht berechtigt.
Aus Anlass der Schuldberufung überprüfte das Berufungsgericht die erstgerichtliche Beweiswürdigung anhand der Akten und erachtet diese für unbedenklich. Die Erstrichterin stellte unter Erörterung der wesentlichen Verfahrensergebnisse ausführlich und schlüssig dar, weshalb sie der die subjektive Tatseite leugnenden Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben schenkte, sondern ihre Feststellungen auf die Aussage der Zeugin D* stützte. Dabei konnte sich die Erstrichterin auch auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck der Zeugin stützen, welcher als äußerst glaubhaft beschrieben wurde. Die Zeugin führte nicht nur vor der Polizei, sondern auch in der Hauptverhandlung aus, sie habe dem Angeklagten nie erlaubt, dass er ihre Kreditkarten auf seinem Handy hinterlegen dürfe (ON 2.5 S 4 sowie ON 15 S 4). Der Angeklagte räumte bereits bei der Polizei ein, dass seine Inhaftierung das Ende der Beziehung bedeutete und es deshalb zur Trennung von der Zeugin gekommen sei (ON 2.4 S 4). Daraus folgt, dass er jedenfalls zum Zeitpunkt der Verwendung der Kreditkartendaten der Zeugin D*, sohin sieben Monate nach Ende der Beziehung, wissen musste, dass er zur Verwendung deren Kreditkarte nicht (mehr) berechtigt ist. Im Lichte dessen stellt sich die Argumentation in der Schuldberufung, wonach der Angeklagte „subjektiv der Meinung gewesen sei, dass ihm das, was ihm nun vorgeworfen wurde, ursprünglich gestattet war und er nach Haftentlassung nicht mehr daran gedacht habe“ als Schutzbehauptung dar. Dem Argument des Angeklagten in der Hauptverhandlung, dass es ihm gar nicht bewusst gewesen sei, dass die Beträge über die Kreditkarte der Zeugin abgebucht werden, da dies automatisch gegangen sei (ON 15 S 2), ist zu entgegnen, dass gerade bei Zahlungsvorgängen im Internet die Art der Zahlung zentrales Thema ist und diese deshalb regelmäßig aktiv eingegeben und bestätigt werden muss. Ein versehentliches Zahlen mit einer fremden Kreditkarte ist daher nicht glaubwürdig. Der Schuldberufung gelingt es somit nicht, Bedenken des Berufungsgerichts an der äußerst sorgfältigen Beweiswürdigung der Erstrichterin hervorzurufen. Vielmehr hat sie alle aktenkundigen Beweisergebnisse erörtert und daraus überzeugende Schlüsse gezogen. Die Ableitung der inneren Tatseite aus einer lebensnahen Betrachtung des äußeren Tatgeschehens ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Damit hat es bei den erstgerichtlichen Urteilsannahmen zu bleiben, welche den Schuldspruch tragen.
Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist nicht berechtigt.
Entgegen der Berufungsschrift, wonach die Einschlägigkeit von Vorverurteilungen wegen § 198 StGB im Sinne des § 39 Abs 1 StGB „nur bedingt gegeben“ sei, ist zu erwidern, dass auch Verurteilungen wegen Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 StGB als einschlägig zu Vermögensdelikten (wie auch des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und 3 StGB) sind, zumal das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 StGB jedenfalls auch gegen fremdes Vermögen und somit gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie Betrugsdelikte (in diesem Sinne RIS-Justiz RS0125363).
Die im Ersturteil genannten besonderen Strafzumessungsgründe treffen zu und sind lediglich dahingehend zu ergänzen, dass die vierfache Tatbegehung an insgesamt zwei verschiedenen Tagen (US 3) zusätzlich aggravierend wirkt.
Die gänzliche Wiedergutmachung des Schadens wurde vom Erstgericht ausdrücklich als Milderungsgrund berücksichtigt.
Der Strafrahmen des § 148a Abs 3 StGB reicht in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungsgründe sowie der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze nach § 32 StGB und insbesondere mit Blick auf die gänzliche Schadenswiedergutmachung ist die verhängte Freiheitsstrafe etwas zu streng und war daher auf zehn Monate herabzusetzen.
Der Anwendung des § 37 StGB oder einer auch nur teilweise bedingten Strafnachsicht nach § 43a Abs 2 oder 3 StGB stehen im Hinblick auf die massive Vorstrafenbelastung spezialpräventive Erwägungen entgegen.
Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
Die Abänderung des Strafausspruchs durch das Rechtsmittelgericht macht auch den Beschluss nach § 494a StPO hinfällig und bedingt dessen Aufhebung. Das Rechtsmittelgericht hat eine neue Entscheidung im Sinn des § 494a StPO zu treffen, die auch in der Wiederholung des Vorbeschlusses bestehen kann ( Jerabek/Ropper in Fuchs/Ratz , WK-StPO § 498 Rz 8).
Ein Widerruf der bedingten Entlassungen kommt schon wegen des Verschlechterungsverbots aufgrund der Anfechtungsrichtung nicht in Betracht. Die Verlängerung der Probezeit zu C* des Landesgerichtes Feldkirch auf fünf Jahre ist jedoch aus spezialpräventiven Erwägungen unumgänglich.
Mit der implizierten Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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