Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Obwieser und Mag. a Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 5.5.2026, GZ **-50, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 14.12.2021, rechtskräftig seit diesem Tag, wurde A* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 letzter Satz SMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gemäß § 20 Abs 3 StGB wurde ein Geldbetrag in Höhe von EUR 130.000,-- für verfallen erklärt (ON 33).
Am 4.3.2022 wurde dem Verurteilten die Aufforderung zur Zahlung des Wertersatzverfallsbetrags inklusive Einhebungsgebühr, sohin EUR 130.008,--, binnen 14 Tagen zugestellt (ON 36).
Der Verurteilte verbüßte die über ihn verhängte Freiheitsstrafe unter Anrechnung der Vorhaft seit 17.8.2021. Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 14.6.2023 wurde er am 17.8.2023 bedingt entlassen (ON 43 und 44).
Aufgrund eines durch Exekution mittlerweile einbringlich gemachten Betrags in Höhe von EUR 123,14 haften noch EUR 129.884,86 aus (ON 46).
Mit Eingabe vom 27.4.2026 beantragte der Verurteilte, die Entrichtung des Wertersatzverfallsbetrags von „restlich aushaftend EUR 130.008,-- bis 13.12.2026 aufzuschieben“, wozu die Staatsanwaltschaft keinen Einwand erhob (ON 49).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag ab und führte begründend (zusammengefasst) aus, dass gemäß § 409a Abs 2 Z 1 StPO der Aufschub bei Zahlung des gesamten Geldbetrags nach § 20 StGB nicht länger als ein Jahr sein dürfe und die maximale Aufschubsfrist daher mit Blick auf die behördliche Anhaltung in Strafhaft bereits am 17.8.2024 abgelaufen sei (ON 50).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten. Diese bringt im Wesentlichen vor, dass ein Aufschub nach § 409a Abs 2 Z 3 StPO grundsätzlich bis zu fünf Jahre, sohin aufgrund der bedingten Entlassung bis zum 16.8.2028 möglich sei und daher das Erstgericht den beantragten Aufschub bis zum 13.12.2026 hätte genehmigen müssen (ON 51).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
§ 409a Abs 2 StPO differenziert hinsichtlich der zulässigen Höchstdauer eines Zahlungsaufschubs zwischen der Zahlung des gesamten Geldbetrags nach § 20 StGB auf einmal (Z 1) und der - hier nicht beantragten - Entrichtung in Teilbeträgen (Z 3).
Im vorliegenden Fall beantragte der Verurteilte explizit einen Aufschub des gesamten für verfallen erklärten Geldbetrags bis 13.12.2026, weshalb nach Z 1 leg cit der Aufschub die Dauer von einem Jahr nicht übersteigen darf. Dabei ist gemäß § 409a Abs 3 erster Satz StPO die Haftzeit nicht einzurechnen. Die höchstzulässige Aufschubsfrist endete daher bereits am 17.8.2024, nämlich ein Jahr nach bedingter Entlassung, worauf schon das Erstgericht zutreffend hinwies.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
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