Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*und andere Angeklagte wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des A* gegen den (am 17.4.2026 rechtskräftig berichtigten [ON 60]) Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 12.3.2026, GZ B*-45, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 24.9.2025, rechtskräftig seit 30.9.2025, GZ B*-29, jeweils eines Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB und der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu je EUR 8,-- verurteilt. Die Aufforderung zur Zahlung der Geldstrafe von insgesamt EUR 2.080,-- binnen 14 Tagen wurde ihm am 6.2.2026 zugestellt (vgl Rückschein zu ON 34).
Mit dem am 2.3.2026 persönlich beim Landesgericht Feldkirch abgegebenen Schreiben beantragte der Verurteilte die Bewilligung einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von „zB EUR 30,--“ für die über ihn verhängte Geldstrafe, weil es ihm aufgrund seiner derzeitigen finanziellen Situation infolge eines laufenden Konkursverfahrens nicht möglich sei, den Gesamtbetrag auf einmal zu begleichen. Nach Abzug aller Fixkosten bleibe nur ein sehr geringer Betrag zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Seinem Antrag legte er Lohn-/Gehaltszettel vom Dezember 2025 und Jänner 2026 bei, aus denen sich Bruttobezüge von EUR 3.677,23 bzw EUR 3.866,43, fortlaufende Pfändungsbeträge von EUR 952,07 bzw EUR 1.034,20 und deshalb Nettoauszahlungsbeträge von EUR 1.705,12 bzw EUR 1.749,60 ergeben (ON 43).
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Landesgericht Feldkirch eine Teilzahlung der Geldstrafe von EUR 2.080,-- in Form von „23 monatlichen Raten zu je EUR 75,-- und einer letzten Rate zu EUR 125,--“, zahlbar jeweils zum 20. eines jeden Monats und beginnend mit 20.3.2026.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 30.3.2026, in der er vorbringt, die festgelegte monatliche Rate in Höhe von EUR 75,-- übersteige aktuell seine finanziellen Möglichkeiten erheblich, weil über seine Person ein Konkursverfahren eröffnet worden sei. Als Nachweis könne er auf Wunsch entsprechende Unterlagen zum laufenden Konkursverfahren vorlegen (ON 52).
Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 17.4.2026 berichtigte das Landesgericht Feldkirch den angefochtenen Beschluss aufgrund eines offenkundigen Schreibfehlers in Bezug auf die monatlichen Raten auf EUR 8 5,--, die Abschlussrate von EUR 125,-- blieb hievon unberührt (ON 64). Die berichtigte Beschlussausfertigung wurde dem Beschwerdeführer am 12.5.2026 eigenhändig zugestellt (vgl Rückschein in ON 64.1), wobei ihm bereits bei der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses mitgeteilt wurde, dass es ihm freistehe, seine Beschwerde erneut auszuführen oder auf seine bisherigen Beschwerdeausführungen zu verweisen (ON 60.2). Innerhalb offenstehender Frist und bis dato langte keine neue Beschwerdeausführung ein, weshalb die ursprüngliche Beschwerde ihre Wirksamkeit behält.
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 409a Abs 2 Z 2 StPO darf der Aufschub bei Entrichtung einer 180, nicht aber 360 Tagessätze übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger als zwei Jahre sein, und zwar gerechnet vom Zeitpunkt des Ablaufs der gemäß dem § 409 Abs 1 StPO eingeräumten 14-tägigen Zahlungsfrist (RIS-Justiz RS0101600).
Dementsprechend ist das Erstgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die maximal zulässige Höchstfrist mit Ablauf des 20.2.2028 endet und hat eine Ratenzahlung in der gesetzlich noch zulässigen Höhe bewilligt. Eine Herabsetzung der Höhe der Raten würde dazu führen, dass die gesetzliche zweijährige Maximalfrist für den Aufschub überschritten wird, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Bleibt anzumerken, dass das Erstgericht aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen mittlerweile geänderten Einkommensverhältnissen infolge der behaupteten Eröffnung eines Konkursverfahrens amtswegig (vgl § 410 Abs 1 StPO) zu prüfen haben wird, ob eine nachträgliche Herabsetzung der Höhe des einzelnen Tagessatzes nach § 31a Abs 3 StGB in Betracht kommt.
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