Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der A* B*in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Berufung der Betroffenen wegen des Ausspruchs über die Unterbringung gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 27.11.2025, GZ **-51, und deren Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschluss nach § 434g Abs 6 StPO nach der am 2.6.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Dr. in Zijerveld, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft StA in Mag. a Breithuber und des Verteidigers RA Mag. Norbert Tanzer, jedoch in Abwesenheit der Betroffenen und deren gesetzlicher Vertreterin C* B* öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
II. beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung der A* B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB angeordnet und gleichzeitig gemäß § 157a StVG vom Vollzug der Unterbringung vorläufig abgesehen.
Danach hat A* B* am 12.1.2024 in ** unter dem maßgeblichen Einfluss eines fremdaggressiv-impulskontrollgestörten Syndroms, somit einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, aufgrund derer sie im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war,
solcherart die mit einer Freiheitsstrafe von jeweils bis zu drei Jahren bedrohten Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (1) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (2) begangen.
Mit dem zugleich ergangenen Beschluss (ON 52) bestimmte das Erstgericht gemäß § 157a Abs 4 StVG die Probezeit für das vorläufige Absehen vom Vollzug mit fünf Jahren und legte gemäß § 157b iVm § 157c StVG die Bedingungen für das vorläufige Absehen vom Vollzug der Unterbringung wie folgt fest:
• Einnahme der ärztlicherseits empfohlenen Medikation,
• regelmäßige Blutspiegelkontrollen betreffend die Medikamenteneinnahme einmal im Monat,
• Fortsetzung der schon begonnenen psychiatrischen Behandlung einmal im Monat
sowie
• eine psychosoziale Betreuung.
Mit Beschluss vom 18.3.2026, GZ 13 Os 3/26d-4, wies der Oberste Gerichtshof die gegen das Urteil gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld der Betroffenen zurück und leitete das Strafverfahren dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum und die als erhoben zu betrachtende (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO iVm § 429 StPO) Beschwerde gegen den Beschluss nach § 434g Abs 6 StPO zu.
Die angemeldete Berufung wurde nicht schriftlich ausgeführt. Allerdings beantragt die Betroffene im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde, die im Übrigen inhaltlich auch Berufungsvorbringen enthält, den Antrag auf Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum abzuweisen (ON 53.2, 10). In der Berufungsverhandlung brachte der Verteidiger zur Berufung und zur Beschwerde vor, das Oberlandesgericht habe seinerzeit in seiner Entscheidung über die Haftbeschwerde der Betroffenen dargelegt, dass die Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung keine Taten mit schweren Folgen darstellen würden. Aufgrund ihrer physischen Einschränkungen sei die Betroffene gar nicht mehr in der Lage, strafbare Handlungen zu begehen. Auch sei eine monatliche psychiatrische Behandlung der Betroffenen den erteilten Auflagen zuwider nicht möglich, weil sie vom behandelnden Psychiater keine Termine in derart kurzen Abständen bekomme. Aufgrund der derzeitigen Medikation sei es auch zu keinen Vorfällen mehr gekommen.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenausführungen (ON 54, 1).
Die Oberstaatsanwaltschaft nahm (auch in der Berufungsverhandlung) von einer Stellungnahme sowohl zur Berufung als auch zur Beschwerde Abstand.
Der Berufung und Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Zur Berufung:
Die für die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum erforderliche Gefährlichkeitsprognose konnte das Erstgericht unbedenklich auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen G* MSc stützen (ON 23 und ON 50, 10 ff). Das Gutachten des Sachverständigen ist entgegen der Ansicht der Berufungswerberin schlüssig, widerspruchsfrei und auch im Hinblick auf die hohe Wahrscheinlichkeit der angenommenen Prognosetaten überzeugend. An der inhaltlichen Richtigkeit der Urteilsannahmen zur Gefährlichkeitsprognose bestehen keine Zweifel. Damit tragen diese Feststellungen den Ausspruch nach § 21 Abs 1 StGB, weil mit Blick auf die Prognosetaten in absehbarer Zukunft, nämlich in wenigen Wochen, gegen Leib und Leben gerichtete und mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen hoch wahrscheinlich sind (vgl § 21 Abs 3 zweiter Satz StGB).
Dem Berufungsvorbringen, der Sachverständigen habe nur eine Verdachtsdiagnose erstellt und sei es ihm nicht möglich, eine konkrete Krankheit festzustellen, weshalb der künftige Verlauf der Krankheit und die Prognose über das künftige Verhalten nur spekulativer Natur sein könne, ist zu erwidern, dass der Sachverständige bei der Betroffenen ein fremdaggressiv-impulskontrollgestörtes Syndrom festgestellt hat. Dieses ist eine engere Klassifizierung innerhalb des Frontalhirnsyndroms und unter die 10. Revision der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme einzuordnen. Eine abschließende Diagnose sei laut Sachverständigem nicht notwendig, weil fallaktuell die Syndrome schon ausreichen, um entsprechende Vorhersagen zur Gefährlichkeit, deren Vorliegen er bejaht, zu treffen. Weshalb diese Aussagen spekulativ sein sollen, zeigt das Rechtsmittel nicht auf.
Die Berufung kritisiert weiters, dass die einzige und letzte Untersuchung durch den Sachverständigen eineinhalb Jahre vor der Hauptverhandlung durchgeführt worden sei. Sie übersieht, dass der Sachverständige mit der Betroffenen und deren Mutter C* B*, die auch die Erwachsenenvertretung besorgt, vor der Hauptverhandlung am 27.11.2025 ein Gespräch geführt hat und sich weiters in der Hauptverhandlung einen Eindruck von der Betroffenen verschaffen und sein Gutachten ergänzen konnte. Die gesetzliche Vertreterin der Betroffenen übermittelte zudem drei ärztliche Befundberichte (vom 2.7.2025, vom 7.10.25 und vom 23.1.2026) des psychiatrischen Facharztes Dr. H*. Danach sei (zusammengefasst) der psychische Gesundheitszustand gleichbleibend und weise die Patientin unter der gegebenen Medikation ein stabiles Zustandsbild auf. Ihre deutliche Verhaltensstörung erfordere die Beobachtung oder Behandlung (ON 56). Die Betroffene wurde somit noch am Tag der Entscheidung durch den Sachverständigen erneut befundet und unterzieht sich seither regelmäßig ärztlichen Kontrollen, aus denen sich bislang keine Änderung am psychischen Zustand und an der Gefährlichkeit der Betroffenen in unbehandeltem Zustand ergibt. Die von ihr in diesem Zusammenhang angesprochene Entlassung aus dem Landeskrankenhaus D* am 23.2.2024 liegt zeitlich mehr als eineinhalb Jahre vor der letzten Befundung durch den Sachverständigen und ist daher nicht geeignet, die Gefährlichkeit der Betroffenen zu verneinen.
Die behauptete „Kehrtwende um 180 Grad“ des Sachverständigen betreffend die Betreuung der Betroffenen ist der Berufung zuwider nicht darauf zurückzuführen, dass sich bis zur Verhandlung kein Vorfall mit der Mutter mehr zugetragen hat, sondern vielmehr darauf, dass der Sachverständige aufgrund des vor der Hauptverhandlung mit der Betroffenen und der Erwachsenenvertreterin geführten Gesprächs die Situation neu einordnen und sich davon überzeugen konnte, dass die medikamentöse Versorgung der Betroffenen gewährleistet ist, sodass die Gefährdung nunmehr durch die Betreuung zu Hause hintangehalten werden kann. Angesichts dieser Entwicklung wurde vom Erstgericht vom Vollzug der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 157a StVG ohnehin vorläufig abgesehen.
Soweit die Berufung mit Blick auf die Anlasstat die Annahme von absichtlichen schweren Körperverletzungen als Prognosetaten beanstandet, ist sie auf die Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung zu verweisen. Dieser konnte überzeugend und nachvollziehbar darlegen, weshalb solche strafbaren Handlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und wies darauf hin, dass es bei Tritten - ein Tritt gegen den Oberschenkel liegt ja der Anlasstat zugrunde - gegen die Mutter zu schweren Verletzungsfolgen wie zB zu einem Oberschenkelhalsbruch kommen kann. Dass es bereits wiederholt körperliche Übergriffe der Betroffenen vor allem gegen ihre Mutter gegeben hat, ergibt sich aus den im Gutachten angeführten medizinischen Befunden (ON 23, 58 ff) und dem Clearingbericht des I* (ON 3). Neben den absichtlichen schweren Körperverletzungen ist im unbehandelten Zustand nach dem Sachverständigen aber auch zu erwarten, dass die Betroffene im Zuge eines Raptus Körperverletzungen begehen wird, die eine über 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit nach sich ziehen. Bei solchen Taten handelt es sich ebenfalls um solche mit schweren Folgen, die Prognosetaten iSd § 21 Abs 1 und 3 zweiter Satz StGB darstellen.
Insofern die Betroffene die Entscheidung des Oberlandesgerichts (zu 6 Bs 216/25b) über ihre Haftbeschwerde ins Treffen führt und behauptet, dass keine Anlasstaten mit schweren Folgen vorlägen, ist sie auf Folgendes hinzuweisen: Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO), dessen Vorliegen das Oberlandesgericht im Rahmen der Haftbeschwerde überprüft hat, erfordert eine Anlasstat mit schweren Folgen und die Befürchtung, der Beschuldigte werde eine weitere solche Straftat mit schweren Folgen begehen. Voraussetzung für eine Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB ist hingegen eine Anlasstat, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Abs 3 leg cit), schwere Folgen sind nicht gefordert; auf solche ist erst bei der Prognosetat Bedacht zu nehmen.
Dass die Betroffene in ihrer Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt sei, ist kein Grund, das Vorliegen der Gefährlichkeit zu verneinen.
Von einem Behandlungserfolg, der die Gefährlichkeit derart reduziert erscheinen lässt, dass von einer Unterbringung Abstand genommen werden kann, kann insbesondere schon mit Blick auf die laut dem Sachverständigen nicht zu erwartende Heilbarkeit der schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung aber auch die von der gesetzlichen Vertreterin vorgelegten medizinischen Unterlagen (ON 56) nicht ausgegangen werden (zur strikten Trennung zwischen der Anordnung der Maßnahme nach § 21 [hier Abs 1] StGB und dem vorläufigen Absehen von ihrem Vollzug nach § 157a StVG vgl im Übrigen Haslwanterin WK² StGB § 21 Rz 2; RIS-Justiz RS0121151).
Zur Beschwerde gegen den Beschluss nach § 434g Abs 6 StPO:
Die vom Erstgericht angeordneten Bedingungen entsprechen den vom Sachverständigen als notwendig erachteten Maßnahmen. Danach sei die Einnahme der ärztlicherseits empfohlenen Medikation, die Durchführung regelmäßiger Blutspiegelkontrollen um mittels Blutbilds überprüfen zu können, dass die Medikamente eingenommen werden, eine monatliche psychiatrische Behandlung, wie sie derzeit erfolgt, sowie eine psychosoziale Betreuung erforderlich (ON 50, 11).
Diese Maßnahmen als Bedingung für die Substituierung des Vollzugs der Unterbringung sind notwendig, um die Gefahr hintanzuhalten, derentwegen die strafrechtliche Unterbringung angeordnet wurde und begegnen mit Blick auf die Ausführungen des Sachverständigen G* MSc keinen Bedenken durch das Oberlandesgericht.
Soweit die Betroffene die aufgetragene monatliche psychiatrische Behandlung mangels entsprechender Terminvergabe durch den behandelnden Facharzt nicht einzuhalten vermag, ist sie darauf hinzuweisen, dass diese Behandlung laut dem Sachverständigen einmal im Monat erforderlich ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung in größeren Intervallen ausreicht, liegen nicht vor, insbesondere ergeben sich solche auch nicht aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Für eine Änderung des Behandlungsintervalls durch das Oberlandesgericht besteht daher aktuell kein Anlass (zur nachträglichen Änderung der Bedingungen innerhalb der Probezeit vgl im Übrigen § 157b Abs 3 und § 157c Abs 6 StGB). Sollte der behandelnde Arzt nicht in der Lage sein, monatliche Termine anzubieten, wird sich die Betroffene allenfalls bei einem anderen Facharzt in Behandlung begeben müssen, der ihr der Auflage entsprechende Termine zur Verfügung stellen kann.
Gemäß § 157a Abs 4 StVG hat das Gericht in seinem Beschluss (§ 434g Abs 6 StPO) eine Probezeit von einem bis zu fünf Jahren festzusetzen. Dabei sind insbesondere die in Abs 1 leg cit genannten Kriterien zu berücksichtigen.
Die Betroffene wurde seit 19.9.2023 wiederholt wegen fremdaggressiven Verhaltens stationär im Landeskrankenhaus D* aufgenommen (ON 23, 61 ff). Seit 2.7.2025 befindet sie sich nachweislich in Behandlung bei einem psychiatrischen Facharzt und weist laut dem letzten Befundbericht vom 23.1.2026 einen unter der derzeit gegebenen Medikation gleichbleibenden psychischen Gesundheitszustand auf (ON 56).
Mit Blick auf diesen Bericht in Zusammenschau mit den Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung, dass von einer Heilung nicht auszugehen sei, aufgrund der nunmehr eingenommenen Medikation jedoch eine Besserung eintrete, bei deren Wegfall allerdings ein Rückschritt gemacht werde, ist die vom Erstgericht angeordnete Probezeit von fünf Jahren, die von der Beschwerde ohnehin nicht inhaltlich kritisiert wird, nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Schöffengericht darauf hingewiesen, dass es eines möglichst langen Beobachtungszeitraums bedarf, um die Entwicklung der Betroffenen überwachen zu können.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden