Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder im Verfahren zur Unterbringung der A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.7.2025 zu ** (GZ B*-32 der Staatsanwaltschaft Innsbruck) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f - g e h o b e n und der Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 25.7.2025 auf vorläufige Unterbringung der Betroffenen aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 431 Abs 1 iVm § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO a b g e w i e s e n .
Die Betroffene A* ist zu enthaften.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führte zu B* ein Ermittlungsverfahren gegen die am ** geborene A* wegen des Verdachtes der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (ON 1.15). Die Betroffene wurde am 25.7.2025 aufgrund der an diesem Tag von der Staatsanwaltschaft Innsbruck erlassenen, gerichtlich bewilligten Festnahmeanordnung festgenommen und am selben Tag in die Justizanstalt Innsbruck eingeliefert (ON 27 und 29). Über Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck (ON 1.15) und nach gerichtlicher Einvernahme (ON 30) wurde mit dem angefochtenen Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck die vorläufige Unterbringung der A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 431 Abs 1 StPO aus dem Unterbringungsgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO angeordnet.
Diesen Beschluss gründete der Erstrichter auf den dringenden Verdacht der Begehung der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB. Dieser dringende Verdacht ergebe sich aus den schlüssigen und unbedenklichen Berichten und weiteren Dokumentationen der einschreitenden Polizeibeamten (ON 2). Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB schloss das Erstgericht aus dem Gutachten des Sachverständigen C*, M.Sc.. Aufgrund dieses Gutachtens sei nach derzeitigem Stand überdies zu befürchten, dass die Betroffene unter maßgeblichem Einfluss der bestehenden schweren psychischen Störung in Freiheit erneut strafbare Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit mit schweren Folgen begehen werde.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich nach der Verkündung erhobene und in der Folge durch den Verteidiger schriftlich ausgeführte Beschwerde der Betroffenen mit dem Antrag, die Aufhebung der Anhaltung zu verfügen, dies in eventu gegen gelindere Mittel wie die Weisung, den ihr verordneten medikamentösen Therapien unter ärztlicher Aufsicht und Kontrolle nachzukommen und dies zu belegen. Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr. Das vorliegende Sachverständigengutachten sei nicht geeignet, diesen zu begründen, weil die Untersuchung der Betroffenen über ein Jahr zurückliege und nichts über ihren aktuellen gesundheitlichen Zustand aussage. Sie sei vor fünf Jahren noch völlig gesund gewesen. Das Krankheitsbild sei bislang nicht diagnostiziert und auch der Sachverständige spreche von einer Verdachtsdiagnose. Damit könne aber auch die Prognose über den Verlauf der Krankheit und das künftige Verhalten der Betroffenen nur spekulativer Natur sein.
Selbst der Sachverständige gehe davon aus, dass eine Besserung der Prognose durch eine adäquate Behandlung der psychiatrischen Symptomatik gegeben sei. Diesbezüglich ist der Beschwerde eine Bestätigung des Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin Dr. D*, M.Sc., vom 28.7.2025 beigeschlossen, wonach die Betroffene bei ihm in fachärztlicher Behandlung sei, Termine in mehrmonatigen Abständen wahrgenommen würden und die während des letzten stationären Aufenthaltes im E* empfohlene und etablierte Medikation fortgesetzt werde.
Im Übrigen würden keine der Voraussetzungen des § 173 Abs 2 Z 3 StPO vorliegen, sodass Tatbegehungsgefahr bei der bislang unbescholtenen Betroffenen zu Unrecht angenommen worden sei. Ebenfalls beigeschlossen ist der Beschwerde ein Aktenvermerk über eine Besprechung des Verteidigers mit der Mutter und Erwachsenenvertreterin der Betroffenen. Diese habe am 29.7.2025 mitgeteilt, dass die Betroffene die ihr verschriebenen Medikamente regelmäßig einnehmen würde und unter laufender ärztlicher Kontrolle stehe. Seit Jänner 2025 sei es zu keinem Vorfall mehr gekommen. Sie sei davon überzeugt, dass dies auch so bleiben werde. Der gesundheitliche Zustand habe sich gebessert und die eingenommenen Medikamente würden eine bessere Wirkung zeitigen.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, erweist sich als berechtigt.
Gemäß § 431 Abs 1 StPO ist der Betroffene vorläufig in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen, wenn er einer strafbaren Handlung dringend verdächtig ist und hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 oder 2 StGB gegeben sind, sowie einer der in § 173 Abs 2 und 6 StPO angeführten Haftgründe vorliegt. Gemäß § 21 Abs 1 StGB ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen, wer eine Tat nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangen hat und nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, und wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung können gemäß § 21 Abs 3 StGB nur Taten sein, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Wenn die angedrohte Freiheitsstrafe dieser Tat drei Jahre nicht übersteigt, muss sich die Befürchtung nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle auf eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder auf eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung beziehen.
Mit dem zwischenzeitlich beim Landesgericht Innsbruck zu ** eingebrachten, nicht rechtswirksamen Antrag auf Unterbringung (§ 434 StPO) vom 1.8.2025 beantragt die Staatsanwaltschaft Innsbruck die Unterbringung der Betroffenen A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB, weil diese am 12.1.2024 in ** unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich vorwiegend dem fremdaggressiv-impulskontrollgestörten Syndrom, wobei sie nur deshalb nicht bestraft werden könne, weil sie zum Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) gewesen sei,
1. die Polizeibeamtinnen Insp F* und Asp G* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich ihrer Verbringung in das **, im Zuge einer § 8 UBG-Zuweisung, zu hindern versucht habe, indem sie mit der flachen Hand gegen den Kopf von Insp. F* schlug sowie gegen den Oberschenkel von Asp G* trat;
2. Asp G*, sohin eine Beamtin, während bzw wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben im Zuge der zu 1. beschriebenen Tathandlung am Körper verletzt habe, wodurch die Genannte ein Hämatom am rechten Oberschenkel erlitt,
Die Dringlichkeit des Tatverdachts ergibt sich hinsichtlich des objektiven Geschehensablaufes am 12.1.2024 aus den Amtsvermerken und Zeugenvernehmungen der einschreitenden Polizeibeamten F*, G* und H* (ON 2 und 10). Deren Richtigkeit wird auch von der Beschwerde nicht angezweifelt. Die Polizei versuchte am 24.3.2025 vergeblich, die stark verwirrt wirkende Betroffene zum Sachverhalt zu vernehmen (ON 21.2). Bei ihrer gerichtlichen Einvernahme (ON 30) gab sie lediglich an, sie wisse, dass es einen Streit mit der Polizei gegeben habe, aber nicht mehr, worum es dabei gegangen sei. Im Hinblick auf die subjektive Tatseite beruht der dringende Verdacht auf der solchermaßen objektivierten Vorgehensweise der Betroffenen.
Der Sachverständige C*, M.Sc., kam in seinem Gutachten (ON 23) zum Schluss, die Betroffene sei (unter anderem) am 12.1.2024 aufgrund einer seelischen Störung von schwerem Ausmaß nicht in der Lage gewesen, das Unrecht der ihr vorgeworfenen Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 11 StGB). Bei A* sei vorrangig ein fremdaggressiv-impulskontrollgestörtes Syndrom zu diagnostizieren und im juristischen Sinne als schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung einzuordnen. Sie habe die Tat unter dem maßgeblichen Einfluss dieser schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangen. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass sie innerhalb kürzester Zeit von wenigen Wochen unter dem maßgeblichen Einfluss dieser psychischen Störung absichtlich schwere Körperverletzungen begehen werde.
Aus diesem Gutachten ergibt sich der dringende Verdacht im Hinblick auf die im Tatzeitpunkt nicht gegebene Diskretions- und Dispositionsfähigkeit der Betroffenen, die bei ihr vorliegende schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung, deren maßgeblichen Einfluss auf die Tatbegehung und die Gefährlichkeitsprognose, welche auch mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen umfasst. Damit liegen im Sinne einer dringenden Verdachtslage hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB gegeben sind.
Die vorläufige Unterbringung nach § 431 Abs 1 StPO setzt jedoch darüber hinaus einen Unterbringungsgrund voraus, wobei diesbezüglich nach der Reform durch das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz (MVAG) 2022 (BGBl I Nr 223/2022) nunmehr ausschließlich die Haftgründe des § 173 Abs 2 StPO in Frage kommen.
Der vom Erstgericht angezogene Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte (Betroffene) werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen. Weder das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 (erster Fall) StGB in der vorliegenden Begehungsweise noch das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB stellen jedoch Taten mit schweren Folgen dar ( Nimmervoll , Haftrecht³ Z 654, 689 und 690). Damit liegen weder der vom Erstgericht angezogene noch ein anderer der in § 173 Abs 2 Z 3 StPO genannten Fälle der Tatbegehungsgefahr bei der bislang gerichtlich unbescholtenen Betroffenen vor, zumal dieser nach (zutreffender) Einstellung des weiteren Ermittlungsverfahrens aus dem Grunde des § 11 StGB durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck (ON 1.15) auch keine wiederholten oder fortgesetzten Handlungen angelastet werden.
Der angefochtene Beschluss war somit aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck auf vorläufige Unterbringung der Betroffenen A* in Ansehung der von ihr nach der dringenden Verdachtslage am 12.1.2024 im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangenen Tat abzuweisen.
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