Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Preßlaber und den Richter Mag. Melichar als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 29.4.2026, GZ **-27, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug n i c h tzu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Im zu AZ ** gegen A* wegen der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Feldkirch vollzogen Beamte der Polizeiinspektion B* am 13.9.2024 die am 21.8.2024 (ON 1.3) von der Staatsanwaltschaft Feldkirch angeordnete (gerichtlich bewilligte) Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten (samt Nebenräumlichkeiten und Kellerabteilen) des vormals Beschuldigten und Sicherstellung („von anlässlich der Durchsuchung [...] aufzufindenden Gegenständen, die beweisrelevant sind, privatrechtlichen Ansprüchen oder der Konfiskation, dem Verfall bzw der Einziehung unterliegen, insbesondere von Computern, Mobiltelefonen, Speichermedien sowie allfälliger weiterer Gegenstände, die auf eine nationalsozialistische Betätigung des Beschuldigten schließen lassen“; ON 3) und stellten dabei unter anderem dessen Mobiltelefon der Marke ** sicher (Zwischenbericht vom 13.9.2024 in ON 4.2 und Sicherstellungsprotokoll in ON 4.4), welches nach Auswertung am 15.7.2025 an die Verwahrstelle des Landesgerichts Feldkirch übermittelt wurde (vgl Abschlussbericht vom 21.8.2025 in ON 11.2, 6 und Standblatt 1252/25 in ON 9).
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch legte (unter anderem nach Teileinstellung betreffend einer am Mobiltelefon gespeicherten Bilddatei mit SS-Runen; vgl ON 1.10 und ON 13) in ihrer Anklageschrift vom 15.9.2025 dem vormals Angeklagten mehrere unter die Verbrechen nach dem VerbotsG subsumierte strafbare Handlungen zur Last und beantragte „das im Eigentum des Angeklagten stehende und zur Tatbegehung verwendete Mobiltelefon **“ gemäß § 19a Abs 1 StGB zu konfiszieren (ON 15).
Mit dem keine vermögensrechtliche Anordnung enthaltendem Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Geschworenengericht vom 4.11.2025 wurde der Genannte von den wider ihn erhobenen und im Erkenntnis näher angeführten Vorwürfen gemäß § 366 StPO freigesprochen (ON 18). Die Geschworenen hatten die an sie anklagekonform gestellten Hauptfragen verneint (ON 17.5). Die – soweit relevant – unterbliebene Einziehung nach § 3n Abs 1 VerbotsG wurde von der Staatsanwaltschaft nicht bekämpft, sondern erwuchs das Urteil am 8.11.2025 in Rechtskraft.
Mit Schriftsatz vom 19.12.2025 teilte der Freigesprochene – über gerichtliche Anfrage (vgl dazu ON 22) – mit, dass er „aufgrund des Freispruchs mit der Vernichtung des Mobiltelefons nicht einverstanden [sei]“ und beantragte unter einem die Ausfolgung desselben (ON 23). Die Staatsanwaltschaft sprach sich „unter Hinweis auf § 3n VerbotsG“ dagegen aus (ON 26).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Geschworenengerichts den Antrag auf Ausfolgung des sichergestellten Smartphones ** ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung der Vernichtung seines Smartphones zugestimmt habe. Da im freisprechenden Erkenntnis ein Ausspruch nach § 3n Abs 1 VerbotsG auch nur deshalb unterblieben sei, scheide ein nachträglicher Widerruf dieser Zustimmung zur Vernichtung aus (ON 27).
Dagegen richtet sich eine rechtzeitige schriftlich ausgeführte Beschwerdedes Freigesprochenen, die primär auf die Ausfolgung des Smartphones abzielt, in eventu auf eine Zurückweisung der Sache zu neuer Entscheidung. Argumentativ wird vorgebracht, dass er sich lediglich für den Fall eines Schuldspruchs „mit der Vernichtung oder Konfiskation“ seines Mobiltelefons einverstanden erklärt habe. Er sei jedoch unter Ausspruch der Kostentragungspflicht des Bundes nach § 390 Abs 1 StPO freigesprochen worden, weshalb eine Kostenübernahme „zur Entfernung der genannten Daten“ durch ihn nicht in Betracht komme (ON 28).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, dringt nicht durch.
Nach § 3n Abs 1 VerbotsG sind Gegenstände (worunter auch elektronische Datenträger und die auf diesen gespeicherten Materialien und Informationen fallen, vgl ErläutRV 2285 BlgNr 27. GP 12; Oberressl in Nordmeyer, WK² StGB § 3n VerbotsG Rz 6), die auf Grund ihrer besonderen Beschaffenheit dazu geeignet sind, zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nach diesem Bundesverfassungsgesetz verwendet zu werden, sofern nicht bereits die Voraussetzungen der Einziehung nach § 26 StGB […] vorliegen, auch einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen einer Straftat nach diesem Bundesverfassungsgesetz verfolgt oder verurteilt werden kann, es sei denn, der Verfügungsberechtigte bietet Gewähr dafür, dass die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden.
Für das Verfahren zur Einziehung ordnet Abs 2 erster Satz leg cit entsprechende, also sinngemäße Geltung der §§ 443 bis 446 StPO an. Demnach ist(§ 443 Abs 1 StPO) über die Einziehung im Strafurteil zu entscheiden, soweit – wie hier – kein Fall der §§ 443 Abs 2, 445 StPO vorliegt, und zwar auch dann, wenn der Angeklagte mit diesem Urteil freigesprochen wird (§ 446 StPO; OberresslaaO Rz 16; 12 Os 92/24g [Rz 17] und 11 Os 60/23t zum Verfahren vor dem Geschworenengericht in Bezug auf eine Einziehung nach § 26 Abs 1 StGB).
Die Anklage wegen einer bestimmten Tat oder bestimmter Taten verpflichtet das (hier Geschworenen-) Gericht (vgl § 443 Abs 3 StPO iVm § 338 StPO) somit von Amts wegenauch über alle vermögensrechtlichen Anordnungen, somit auch über die – anlassbezogen nicht beantragte – Einziehung nach § 3n Abs 1 VerbotsG zu entscheiden, die unmittelbar von der Begehung der von ihr umfassten Tat(en) abhängen könnten ( Oberressl aaO Rz 17; Fuchs/Tipold in Fuchs/Ratz, WK StPO § 443 Rz 5; 14 Os 125/20v [Rz 5]; 12 Os 92/24g [Rz 18]). Dementsprechend umfasst die Sperrwirkung des Urteils auch alle diese vermögensrechtliche Anordnungen (ne bis in indem). Die – wie hier – rechtskräftige Entscheidung verhindert somit weitere Verfahren auf vermögensrechtliche Anordnungen, soweit diese ausdrücklich beantragt oder von der Anklage umfasst waren ( Fuchs/Tipold aaO Rz 5 und 28).
Dies vorangestellt kann anlassbezogen, also in diesem Verfahren, die Ablehnung der beantragten Ausfolgung entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (erneut ON 26) nicht auf § 3n Abs 1 VerbotsG gestützt werden. Den Ausführungen des Erstgerichts, wonach ein Ausspruch nach § 3n Abs 1 VerbotsG lediglich deshalb unterblieben sei, weil „der Angeklagte“ der Vernichtung zugestimmt habe, ist zu erwidern, dass in dessen (alleinigen) Erklärung anlässlich der Hauptverhandlung, sich „mit der Vernichtung oder Konfiskation des in [seinem] Eigentum stehenden Mobiltelefons, das [er] zur Tat verwendet habe“ einverstanden zu erklären (ON 17.1, 3), keine (ohne an weitere Bedingungen geknüpfte, somit unbedingte) Aufgabe seines Eigentumsrechts daran erblickt werden kann, und dass die genannte Erklärung – der Ansicht des Erstgerichts zuwider – auch nicht die Notwendigkeit der Einziehung beseitigte ( Haslwanter in Höpfel/Ratz, WK² StGB 26 Rz 7 mwN).
Für den Beschwerdeführer ist damit aber nichts gewonnen, weil auf seinem Smartphone – was das Erstgericht gänzlich unberücksichtigt ließ – nach wie vor bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial bzw bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjährigen Personen abgespeichert sind, nämlich eine wirklichkeitsnahe Abbildung (vgl Auswertungsbericht in ON 11.6 sowie Bild Nr 6 in ON 11.8) eines (nackten) unmündigen Knaben, der eine geschlechtliche Handlung an einer anderen (weiblichen und ebenfalls entblößten) Person durchführt (Geschlechtsverkehr oder zumindest eine nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührung seines nackten Intimbereichs mit dem entblößten Gesäß der weiblichen Person; § 207a Abs 4 Z 1 StGB).
Der begehrten Ausfolgung des Smartphones, steht damit entgegen, dass der Besitz von derartigen Darstellungen allgemein verboten ist (vgl § 207a Abs 3 StGB; RIS-Justiz RS0125349; 14 Os 95/09s) und überdies in der Strafbestimmung des § 207a Abs 1 Z 2 StGB ein Verbot der Weitergabe [Überlassung] von bildlichem sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterial und bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen statuiert ist (absolutes Verkehrs- bzw Verbreitungsverbot; Philipp in Höpfel/Ratz,WK2 StGB § 207a Rz 15). Daran vermag auch die am 15.9.2025 gemäß § 190 StPO erfolgte (Teil-) Einstellung wegen „des Verdachts nach […] § 207a StGB“ (ON 1.10) nichts zu ändern, denn Gegenstände (hier: inkriminiertes Smartphone), deren Besitz allgemein verboten ist, unterliegen als solche der Einziehung nach § 26 StGB (erneut 14 Os 95/09s).
Das Erstgericht hat damit (im Ergebnis) den Antrag zu Recht abgewiesen und war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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