Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Richter:innen Mag. Schallhart als Vorsitzenden sowie Mag. Eppacher und Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* , und 2. Dr. C* , beide vertreten durch Oppenheim Ügyvédi Iroda Zweigniederlassung, Rechtsanwaltskanzlei in Wien, wider die beklagte Partei D* GmbH , vertreten durch Mag. Alexandra Berger-Hertwig, Rechtsanwältin in Innsbruck, und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei MMag. Dr. F* , wegen (restlich) EUR 41.000 sA (Erstkläger) und EUR 26.000 sA (Zweitklägerin), über die (verbesserte) Berufung der klagenden Parteien (Berufungsinteresse des Erstklägers EUR 34.861,60 und der Zweitklägerin EUR 22.021,60) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 12.02.2026, **-90, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Das weitere Vorbringen in der verbesserten Berufung unter Punkt 8.3 wird zurückgewiesen.
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahingehend abgeändert , dass sie zu lauten hat wie folgt:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der erstklagenden Partei EUR 12.721,60 und der zweitklagenden Partei EUR 14.881,60, jeweils samt 4 % Zinsen seit 1.6.2022 binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertretung zu bezahlen.
Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei darüber hinaus schuldig, der erstklagenden Partei weitere EUR 28.278,40 und der zweitklagenden Partei weitere EUR 11.118,40 jeweils samt Zinsen zu bezahlen, wird abgewiesen .
Die beklagte Partei ist schuldig, der zweitklagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertretung EUR 15.579,20 an Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.
Die erstklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen der Beklagtenvertretung EUR € 829,82 und dem Nebenintervenienten EUR 830,97 an Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der zweitklagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertretung EUR 573,35 an Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die erstklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertretung und dem Nebenintervenienten jeweils EUR 822,66 an Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die beklagte Partei wird mit dem Kostenrekurs, dessen Kosten sie selbst zu tragen hat, auf die abändernde Entscheidung verwiesen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Im ersten Rechtsgang wurde mit Zwischenurteil (ON 16) die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadenersatz wegen unbegründeten Vertragsrücktritts dem Grunde nach als zu Recht bestehend festgestellt und mit insoweit in Rechtskraft erwachsenem Urteil (ON 70) den Klägern jeweils EUR 7.140 sA zugesprochen. Im Umfang der Klagsabweisungen von EUR 41.000 sA des Erstklägers und EUR 26.000 sA der Zweitklägerin wurde das Ersturteil zur neuerlichen Entscheidung aufgehoben. Im nunmehrigen Rechtsgang ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Erstkläger interessierte sich für eine Immobilie. Am 30.01.2018 unterfertigte er ein von der Beklagten am 31.01.2018 gegengezeichnetes Kaufanbot über ein Appartement Top 102 samt Tiefgaragenabstellplatz und Kellerabteil. Die Zweitklägerin unterfertigte am 01.03.2018 ein von der Beklagten am 06.03.2018 gegengezeichnetes Kaufanbot für ein Appartement Top 101 samt KFZ-Abstellplatz und Kellerabteil. Die Kläger leisteten eine vereinbarte und von der Beklagten einbehaltene Anzahlung von jeweils EUR 3.570. Am 09.09.2020 erklärte die Beklagte den Rücktritt von den Verträgen und verkaufte am 19.01.2021 Top 101 samt Zubehör und am 11.05.2021 Top 102 samt Zubehör an Dritte.
Die Bruttokaufpreise der Kläger für die Einheiten samt Abstellplätzen betrugen jeweils EUR 428.400. Zum 09.09.2020 betrugen die Verkehrswerte des Tops 101 EUR 450.480, des Abstellplatzes AP04 EUR 33.000, des Tops 102 EUR 448.320 und des Abstellplatzes AP14 EUR 33.000. Zwischen 09.09.2020 und den Verkaufszeitpunkten der Tops an Dritte kam es zu keinen Verkehrswertänderungen. Wären die Kaufverträge mit den Klägern zugehalten worden, hätten die Kläger jeweils EUR 14.994 an Grunderwerbssteuer, EUR 4.712,40 an Grundbuchseintragungsgebühr und EUR 13.352 an Vertragserrichtungskosten samt Barauslagenersatz, insgesamt sohin jeweils EUR 33.058,40 tragen müssen.
Die Kläger begehrten (neben dem inzwischen rechtskräftig zugesprochenen doppelten Angeld von EUR 7.140 sA) Schadenersatz für die entgangene Wertsteigerung des Kaufgegenstands von EUR 41.000 für den Erstkläger und EUR 26.000 für die Zweitklägerin, der ihnen zusätzlich zustehe. Für die Schadenberechnung sei der Tag der Veräußerung an die Dritten maßgeblich, da der Vertrag nun nicht mehr erfüllbar gewesen sei. Den Klägern stehe die Differenz zwischen den vereinbarten und den später mit Dritten erzielten Kaufpreisen zu. Der Schaden sei abstrakt zu berechnen, der in der Differenz zwischen dem objektiven Marktpreis der vereitelten Leistung und der eigenen Gegenleistung bestehe. Die von den Klägern zu tragenden Kosten, Gebühren und Steuern seien nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte sei auffallend sorglos gewesen.
Die Klagsausdehnungen ON 39 und ON 51 wurden – inzwischen rechtskräftig – nicht zugelassen, beziehungsweise schieden die Ansprüche aus dem Verfahren aus (vgl ON 87, S 5f). Verfahrensgegenständlich ist nur das ursprüngliche Klagebegehren.
Die Beklagte wandte ein, den Klägern sei kein Schaden entstanden, weil Steuern, Gebühren und Transaktionskosten zu berücksichtigen seien. Die erhofften Renditen seien nicht erzielbar. Die Kläger treffe eine Schadenminderungspflicht. Sie hätten alternative Veranlagungen suchen müssen. Ein Vertrauensschaden sei auf das Angeld anzurechnen, das eine pauschalierte Schadenersatzleistung darstelle.
Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht die verbliebenen Klagebegehren von EUR 41.000 und EUR 26.000 ab und fällte eine (nicht saldierte) Kostenentscheidung. Es ging vom oben zusammengefassten Sachverhalt aus und urteilte rechtlich, den Klägern sei nach Abzug der bei Vertragszuhaltung zu tragenden Aufwendungen von EUR 33.058,40 kein über das doppelte Angeld hinausgehender Schaden entstanden. Die Klagsabweisung ist im Umfang von EUR 6.138,40 für den Erstkläger und EUR 3.978,40 für die Zweitklägerin in Rechtskraft erwachsen.
Gegen die Abweisung von EUR 34.861,60 sA des Erstklägers und EUR 22.021,60 sA der Zweitklägerin richtet sich die rechtzeitige Berufung der Kläger aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Zuspruch in diesem Umfang. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte und der Nebenintervenient beantragen mit jeweils rechtzeitigen Berufungsbeantwortungen, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen. Die Beklagte begehrt mit rechtzeitigem Kostenrekurs aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abänderung der Kostenentscheidung, dass der Erstkläger EUR 13.016,10 und die Zweitklägerin EUR 10.412,88 der Beklagten zu ersetzen hätten. Die Kläger haben sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
1. Die Berufung ließ ursprünglich nicht zweifelsfrei den Anfechtungsumfang erkennen, worauf auch in den Berufungsbeantwortungen hingewiesen wurde. Daher wurde ein Verbesserungsverfahren durchgeführt. Der Anfechtungsumfang ist nunmehr eindeutig, die Anfechtungserklärung wurde den Abänderungsanträgen angepasst. Das in der verbesserten Berufung zusätzlich erstattete Vorbringen war wegen der Einmaligkeitswirkung der Berufung (RS0041666) zurückzuweisen.
2. Im Rahmen der Verfahrensrüge behaupten die Kläger einen sekundären Feststellungsmangel, der richtigerweise unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend zu machen wäre, aber ohnehin nicht vorliegt. Die Kläger vermissen Feststellungen und Ausführungen des Erstgerichts zu von ihnen mit Schriftsatz ON 48 dargelegten frustrierten Aufwendungen in Höhe des Angelds, weshalb das Angeld bei der Schadenberechnung nicht (nochmals) berücksichtigt werden dürfe. Dieses Vorbringen in ON 48 stellt lediglich eine Wiederholung und Konkretisierung der Klagsausdehnung ON 39 (vgl dort Pkte 7 bis 10) dar, welche nicht zugelassen wurde. In ON 39 vertraten die Kläger noch den Standpunkt, sie müssten die behaupteten frustrierten Aufwendungen nicht weiter nachweisen, mit ON 48 legten sie dazu eine Übersicht vor. Die dort behaupteten Ansprüche wurden aufgrund der Nichtzulassung der Klagsänderung nicht verfahrensgegenständlich, sodass zu diesen Umständen kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegen kann. Darüber hinaus wären die Ansprüche verjährt, da sie erstmals am 18.6.2024 konkretisiert wurden, als Schädiger und Schaden mehr als drei Jahre bekannt waren (vgl Beilage ./AM).
3. In der Rechtsrüge machen die Kläger einen weiteren sekundären Feststellungsmangel geltend, weil dem Erstkläger aufgrund des Kaufanbots eine Ermäßigung von 50 % des Kaufpreises für den KFZ-Abstellplatz wegen Vermittlung der Zweitklägerin zustehe. Dieser liegt nicht vor, da es sich erneut um Umstände handelt, welche von der nicht zugelassenen Klagsausdehnung umfasst waren bzw aus dem Verfahren ausgeschieden sind (vgl ON 87, S 5f).
4. Darüber hinaus ist den Klägern beizupflichten, dass sich rechnerisch noch ein weiterer Zuspruch an die Kläger ergibt, wenngleich nicht in der jeweils begehrten Höhe. Die Kläger übersehen, dass nach dem rechtskräftigen Zuspruch jeweils das doppelte Angeld (vgl ON 87, S 9f) zu berücksichtigen ist. Die höhere Berechnung zum Erstkläger geht wieder von der nicht zugelassenen Klagsänderung aus. Demgegenüber akzeptieren die Berufungswerber nun den Abzug der bei Vertragszuhaltung entstandenen Nebenkosten (vgl ON 87, S 10). Die Ansprüche errechnen sich wie folgt:
Erstkläger:
Verkehrswert Top 102 und Abstellplatz EUR 481.320
abzüglich vereinbarter Kaufpreis - EUR 428.400
abzüglich zu tragende Nebengebühren - EUR 33.058,40
abzüglich rechtskräftig zugesprochenes Angeld - EUR 7.140
restlicher Zuspruch EUR 12.721,60
Zweitklägerin:
Verkehrswert Top 101 und Abstellplatz EUR 483.480
abzüglich vereinbarter Kaufpreis - EUR 428.400
abzüglich zu tragende Nebenkosten - EUR 33.058,40
abzüglich rechtskräftig zugesprochenes Angeld - EUR 7.140
restlicher Zuspruch EUR 14.881,60
Die Verzinsung der Klagsforderung erfolgt laut ursprünglichem Klagebegehren ON 1, da die Klagsausdehnungen – wie oben dargestellt – nicht zugelassen wurden.
5. Aufgrund der Abänderung in der Hauptsache ist auch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz neu zu entscheiden. Die Beklagte wird mit ihrem Kostenrekurs (zu den Rekurskosten vgl ( Fucik in Rechberger/Klicka 5§ 50 ZPO Rz 2 mwN) auf diese abändernde Entscheidung verwiesen, deren Ausführungen insofern zutreffend sind, als auch bis zum Zwischenurteil Kostenersatz nur nach dem tatsächlichen Prozesserfolg zusteht (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.443).
5.1 Das Verfahren ist in zwei Phasen zu gliedern, von denen die erste bis zum Urteil ON 70 reicht, das hinsichtlich der Zusprüche von jeweils EUR 7.140 in Rechtskraft erwuchs. Der Streitwert in Phase 1 betrug EUR 81.280 (EUR 48.140 für den Erstkläger und EUR 33.140 für die Zweitklägerin). Der Erstkläger ist mit etwa 40 % durchgedrungen, sodass § 43 Abs 2 ZPO wegen Überklagung nicht mehr anwendbar ist, aber noch mit Kostenaufhebung vorgegangen werden kann. Der Oberste Gerichtshof nahm zu 2 Ob 251/00a und 2 Ob 215/10x Kostenaufhebungen bei einem Klagserfolg von 56 % vor, zu 2 Ob 45/10x bei 57,6 %. In 9 ObA 248/00f billigte er eine Kostenaufhebung, wo der Kläger mit insgesamt etwas mehr als 60 % unterlag (vgl auch Obermaier , aaO Rz 1.130).
Bei der Zweitklägerin ist § 43 Abs 2 ZPO anwendbar, da die Ausmittlung der Höhe des Anspruchs von einem Sachverständigen abhing und keine Überklagung erfolgte. Die Zweitklägerin hat Anspruch auf vollen Kostenersatz ausgehend vom fiktiven Streitwert von EUR 70.161,60. Die von der Beklagten gegen die verzeichneten Kosten erhobenen Einwendungen sind überwiegend berechtigt, wie bereits das Erstgericht herausgearbeitet hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Der Aufschlag für den Einvernehmensanwalt besteht nicht zu Recht, das Honorar für die Tagsatzungen wurde jeweils überhöht verzeichnet, wobei Reisekosten lediglich für die Anreise der Parteien zur Tagsatzung zur Einvernahme zustehen. Die Reisekosten des Klagsvertreters sind mit dem ebenfalls verzeichneten Einheitssatz abgegolten. Zutreffend sind auch die Einwendungen zu den Schriftsätzen vom 15.11.2023, 17.6.2024 und 30.7.2024, welche nicht zu honorieren sind, weil das Vorbringen früher oder in einer der Tagsatzungen erstattet hätte werden können. Der Kostenersatz berechnet sich wie folgt:
Klage EUR 1.684,36
Schriftsatz 26.7.2022 EUR 1.681,96
Schriftsatz 12.10.2022 EUR 2.519,16
Tagsatzung vom 20.1.2023 EUR 6.717,74
Tagsatzung vom 1.2.2023 EUR 4.198,60
Schriftsatz 27.2.2024 EUR 2.007,28
Tagsatzung vom 28.5.2024 EUR 2.672,21
Tagsatzung vom 8.1.2025 EUR 2.004,16
gesamt EUR 23.485,47
davon entfallen aufgrund des Verhältnisses der Klagsforderungen
zwischen den Klägern rund 40 % auf die Zweitklägerin, also EUR 9.394,19
zuzüglich des Kostenanteils bei den Barauslagen von EUR 4.145,41
Kostenersatzanspruch der Zweitklägerin in dieser Phase EUR 13.539,60
5.2 In Phase 2 ab ON 70 betrug der restliche Streitwert EUR 67.000. Der Erstkläger ist zu rund 1/3 durchgedrungen und wird nach § 43 Abs 1 ZPO kostenersatzpflichtig. Er hat der Beklagten und dem Nebenintervenienten anteilig (1/3 von 60 %) die Kosten der Berufungsbeantwortungen zu ersetzen.
Für die Zweitklägerin bleibt § 43 Abs 2 ZPO anwendbar. Ihr stehen 40 % der ohnehin geringer verzeichneten Kosten für die Berufung ON 74 zu, das sind EUR 2.039,60. Für die Eingabe ON 86 steht kein Kostenersatz zu, da dessen Gründe allein in der Sphäre der Kläger liegen.
6. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet jeweils auf § 43 Abs 1 ZPO. Der Erstkläger ist zu rund 1/3, die Zweitklägerin zu rund 2/3 durchgedrungen. Die Zweitklägerin hat Anspruch auf 1/3 ihres rund 40 %igen Anteils an den Kosten der Berufung, die hinsichtlich des Streitgenossenzuschlags zu hoch verzeichnet wurden. Der Erstkläger ist der Beklagten und dem Nebenintervenienten ausgehend vom tatsächlichen Berufungsinteresse von EUR 56.883,20 zu 1/3 kostenersatzpflichtig. Ein Streitgenossenzuschlag für den Nebenintervenienten steht der Beklagten nicht zu ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.371).
7. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
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