Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Preßlaber und den Richter Mag. Melichar als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 14.4.2026, GZ B*-55, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug n i c h tzu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 13.8.2024 wurde der sich zum Urteilszeitpunkt in einem anderen Verfahren in Untersuchungshaft befindliche (vgl IVV-Auszug in ON 14 und Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft in ON 15) A* des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a SMG (1./), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 (2./) und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (3./) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde – soweit relevant – die bedingte Strafnachsicht zu C* des Landesgerichts Feldkirch (sieben Monate Freiheitsstrafe) widerrufen. Infolge beiderseitigen Rechtsmittelverzichts erwuchs das Urteil am 13.8.2024 in Rechtskraft (ON 16).
Der Verurteilte, der noch vor Anordnung des Strafvollzugs einen Strafaufschub gemäß § 39 Abs 1 SMG beantragte und seine Bereitschaft, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme, einschließlich einer stationären Therapie zu unterziehen, erklärte (erneut ON 16), wurde am 13.8.2024 in den Strafvollzug (betreffend der widerrufenen Freiheitsstrafe) übernommen (vgl Strafantrittsbericht in ON 22).
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl ON 23.1) wurde dem Verurteilten mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 1.10.2024 hinsichtlich der (gemeinsam zu vollziehenden [restlichen]) Freiheitsstrafen (aus AZ B* und aus AZ C* je des Landesgerichts Feldkirch) ein Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 Abs 1 SMG bis 13.8.2026 gewährt. Dabei wurde ihm die Absolvierung einer stationären Therapie für die Dauer von vier Monaten (vgl § 39 Abs 1 Z 1 aE SMG) sowie als gesundheitsbezogene Maßnahme eine ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands (§ 11 Abs 2 Z 1 SMG) und eine psychosoziale Beratung und Betreuung (§ 11 Abs 2 Z 5 SMG) jeweils durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertraute Personen samt entsprechender Berichtspflicht (Antrittsbericht betreffend der ambulanten Vorbetreuung bis spätestens 1.11.2024, Antrittsbericht betreffend der stationären Therapie bis spätestens 3.2.2025 und folglich vierteljährliche Verlaufsberichte) aufgetragen (ON 26.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Erstgericht gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG den Aufschub des Strafvollzugs und begründete dies damit, dass der Verurteilte der gesundheitsbezogenen Maßnahme bislang nicht nachgekommen sei und seine Zustimmung zur Absolvierung derselben widerrufen habe. Weil dieser nach wie vor an Suchtmittel gewöhnt sei und seine neuerliche Straffälligkeit auf Suchtgiftkonsum zurückzuführen sei, könne von keiner „Selbstheilung“ ausgegangen werden und sei der Vollzug der Freiheitsstrafen spezialpräventiv notwendig (ON 55).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, die primär auf ein Absehen vom Widerruf abzielt, in eventu auf eine Zurückweisung der Sache zu neuer Entscheidung nach Verfahrensergänzung, insbesondere durch neuerliche Anhörung des Verurteilten.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 39 Abs 4 SMG ist ein nach Abs 1 leg cit gewährter Aufschub unter anderem dann zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen (Z 1) und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Voraussetzung für den Widerruf ist die Therapieunwilligkeit, die sich nach außen hin durch konsequente Verweigerung des Antritts der Therapie oder einen dauerhaften Abbruch der gesundheitsbezogenen Maßnahme zeigen muss ( Schwaighofer in Höpfel/Ratz, WK2 SMG § 39 Rz 40 ff; Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG3 § 39 Rz 34).
Nach dem Akteninhalt langten nach der am 1.10.2024 erfolgten Enthaftung des Verurteilten (aus der widerrufenen 7monatigen Freiheitsstrafe; vgl ON 27 und ON 28) bzw nach seiner im Verfahren ** des Landesgerichts Feldkirch am 9.10.2024 stattgefundenen Enthaftung (vgl Begründung in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck zu 6 Bs 93/25i, ON 38.3, 4) trotz entsprechenden Aufforderungen des Erstgerichts (vgl ON 30 [unter Hinweis darauf, dass ihm bei Nichtbefolgung der Widerruf drohe] und ON 33) und gewährter Fristerstreckungen (vgl ON 30 und ON 31.1) keine Nachweise ein. Nach einer weiteren Inhaftierung des Verurteilten, der im Verfahren D* des Landesgerichts Feldkirch zum Drittel-Stichtag am 28.5.2025 nach gänzlichem Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Vollzug einer 9monatigen Freiheitsstrafe zu E* des Landesgerichts Feldkirch (Urteil vom 23.1.2025, rechtskräftig seit 28.01.2025; 8. Eintragung in der Strafregisterauskunft in ON 37) unter Anordnung der Bewährungshilfe und Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen wurde (vgl Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 9.4.2025 zu 6 Bs 93/25i, ON 38.3), langten wiederum keine und nach abermalig ergangener Aufforderung vom 16.7.2025, wonach entsprechende Bestätigungen bis spätestens 5.8.2025 zu übermitteln sind, widrigenfalls der Widerruf drohe (vgl ON 39), und gewährter Fristerstreckung bis 31.8.2025 (vgl ON 42) erst am 15.9.2025 ein Nachweis über die an diesem Tag angetretene stationäre Therapie im Krankenhaus F* ein (ON 45), welche jedoch aufgrund des „uneinsichtig[en] und verbal aggressiv[en]“ Verhaltens des Verurteilten, der „entgegen dem Behandlungsvertrag und der Hausordnung“ erneut Kokain und Alkohol am Krankenhausgelände konsumiert habe, bereits am 21.9.2025 wieder beendet werden musste (vgl Schreiben vom 23.9.2025 in ON 48). Die ambulante Beratung und Betreuung bei der Beratungsstelle G* in ** brach er ebenfalls nach kurzer Zeit ab (vgl ON 50, wonach lediglich am 8.8.2025 eine Beratung stattgefunden habe und weitere Termine nicht eingehalten worden seien). Dem Bericht der im Verfahren D* des Landesgerichts Feldkirch bestellten Bewährungshelferin vom 16.12.2025 zufolge (vgl ON 52) habe der Verurteilte gemeinsam mit ihr am 5.11.2025 die Beratungsstelle G* besucht, wobei sich der Verurteilte entgegen der dabei getroffenen Vereinbarung nicht mit dem (namentlich genannten) Verantwortlichen vom H* in Verbindung gesetzt habe; er sei auch nicht mehr bei der Beratungsstelle G* erschienen und sei nunmehr auch für die Bewährungshelferin nicht mehr erreichbar. Auch in der Folge blieben Nachweise darüber aus, dass sich der Verurteilte der gesundheitsbezogene Maßnahme unterzieht. Dieser wurde letztlich im Verfahren I* des Landesgerichts Feldkirch mit Urteil vom 26.3.2026 wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen und gegen die körperliche Integrität zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Unter Einem wurde die ihm im Verfahren D* des Landesgerichts Feldkirch gewährte bedingte Entlassung widerrufen (ON 53). Anlässlich seiner am 14.4.2026 stattgefundenen Anhörung widerrief der Verurteilte seine Zustimmung zur Absolvierung der gesundheitsbezogenen Maßnahme und räumte ein, weder die stationäre Therapie absolviert noch sich darum gekümmert noch der ihm aufgetragenen gesundheitsbezogenen Maßnahme nachgekommen zu sein. Er sei wieder rückfällig geworden und habe „nach wie vor ein großes Suchtgiftproblem“. Gleichzeitig wies er darauf hin, bereits in der Vergangenheit nicht dazu bereit gewesen zu sein, sich den gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen (ON 54).
Wenn auch vereinzelte Unterbrechungen der Therapie und Rückfälle geradezu typisch sind und in Maßen toleriert werden müssen ( Schwaighofer aaO Rz 41), so sprechen die angeführten Umstände dafür, dass, mangels Bereitschaft des Verurteilten, auf absehbare Zeit eine erfolgreiche, zunächst stationäre Behandlung unmöglich erscheint und von einer Therapieunwilligkeit auszugehen ist. Diese Einschätzung wird durch die nunmehr in der Beschwerde vorgebrachte, im Übrigen wenig glaubwürdige, „grundsätzliche Therapiewilligkeit“ des Verurteilten nicht entkräftet, verstand es der Beschwerdeführer doch tatsächlich vielmehr bereits im November 2024 (vgl 8. Eintragung in der Strafregisterauskunft in ON 37) und letztlich im Jänner und Februar 2026 (vgl Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung zu I*, ON 53) erneut einschlägig straffällig und (auch) suchtmittelrückfällig zu werden (vgl dazu die eigenen Angaben des Verurteilten vom 14.4.2026 in ON 54, 2, wonach er seine neuerliche Straffälligkeit und seine neuerliche Verurteilung zu I* des Landesgerichts Feldkirch auf seinen Suchtgiftkonsum zurückführe). Weshalb dieser anlässlich der am 14.4.2026 erfolgten Anhörung, in welcher er seine Zustimmung zur Absolvierung der gesundheitsbezogenen Maßnahmen dezidiert widerrief, „kognitiv überfordert“ gewesen sein soll, „weder den Inhalt, noch die Tragweite seiner protokollierte Erklärung“ verstanden habe, sondern den Widerruf „irrtümlich“ und „nur in einer für ihn überfordernden Anhörungssituation […] geäußert habe, ist – der Beschwerde zuwider – mit Blick auf die klaren und deutlichen Depositionen des Verurteilten vom 14.4.2026 (erneut ON 54) nicht nachvollziehbar. Vielmehr erklärte er dabei sogar, mit dem Widerruf des ihm anlassbezogen gewährten Strafaufschubs einverstanden zu sein. Dass sich der Verurteilte „kurz vor seiner nunmehrigen Inhaftierung“ um einen Platz beim „H*“ bemüht habe, wird in der Beschwerde zudem lediglich behauptet und wird dabei übersehen, dass der Genannte am 14.4.2026, sohin zu einem Zeitpunkt wo er bereits inhaftiert war, noch eingestand, sich „nicht mehr“ um die stationäre Therapie gekümmert und diesbezüglich auch „nichts in Aussicht“ zu haben (erneut ON 54).
Soweit die Beschwerde ferner kritisiert, dass der Verurteilte weder nachdrücklich ermahnt noch ihm die Fortsetzung der gesundheitsbezogenen Maßnahme nahegelegt worden sei, verkennt sie, dass der Genannte bereits in der Vergangenheit wiederholt auf die Folgen der Nichtbefolgung der ihm aufgetragenen gesundheitsbezogenen Maßnahmen hingewiesen wurde (vgl etwa bereits im Beschluss vom 1.10.2024, ON 26.1, ON 30 und ON 39), ihm überdies (auch unter Berücksichtigung seiner zwischenzeitig erfolgten Inhaftierung im Jahr 2024/2025) faktisch ein weiterer Aufschub weit über die (beschlussmäßig) festgelegten und von ihm begehrten Termine zur Berichterstattung gewährt wurde und letztlich am 14.4.2026 eine – das rechtliche Gehör wahrende – Anhörung stattfand.
Mit Blick auf das einschlägig getrübte Vorleben des Verurteilten, der zwischenzeitigen Verurteilungen durch das Landesgerichts Feldkirch zu E* und I* sowie der nach wie vor – eingeräumten – Suchtmittelabhängigkeit erweist sich der Widerruf des gewährten Strafaufschubs angezeigt, um den gewünschten verhaltenssteuernden Effekt beim letztlich als nicht paktfähig einzustufenden Verurteilten zu bewirken und ihn solcherart von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, die ihn der Strafhaft nach § 68a Abs 1 lit a StVG gebotenen Möglichkeiten einer Entwöhnungsbehandlung zu nutzen.
Der Beschwerde daher der Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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