Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Vollzugsgericht vom 20.3.2025, GZ **-3, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und A* am 28.5.2025 nach dem gänzlichen Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, 12 Stunden und 51 Minuten zu ** des Landesgerichtes Feldkirch aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu ** des Landesgerichtes Feldkirch gemäß § 46 Abs 1 und 5 StGB b e d i n g t e n t l a s s e n .
Die Probezeit wird gemäß § 48 Abs 1 StGB mit drei Jahren bestimmt.
Gemäß §§ 50, 52 StGB wird Bewährungshilfe angeordnet.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Feldkirch im Anschluss an eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, 12 Stunden und 51 Minuten zu ** des Landesgerichtes Feldkirch eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu ** des Landesgerichtes Feldkirch. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte des Strafenblocks wurde mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Vollzugsgericht vom 24.2.2025 zu ** abgelehnt. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 30.8.2025. Am 28.5.2025 wird der Strafgefangene zwei Drittel des Strafenblocks verbüßt haben.
A* strebt seine bedingte Entlassung zur diesem Stichtag an und brachte dazu dem Sozialen Dienst der Justizanstalt Feldkirch gegenüber vor, im Falle seiner Enthaftung wolle er bei seiner Mutter in ** wohnen und vorübergehend Arbeitslosengeld beziehen. Er beabsichtige, sich einer (ihm im Rahmen zweier noch näher zu erläuternder Strafaufschübe gemäß § 39 Abs 1 SMG als gesundheitsbezogene Maßnahme auferlegten) stationären Suchttherapie bei der Therapiestation ** zu unterziehen. Der Soziale Dienst habe den Strafgefangenen bereits an das ** der Beratungsstelle ** in ** vermittelt, welches Angebot bei Interesse auch in Freiheit weiter in Anspruch genommen werden könnte. Der Strafgefangene befinde sich auf der Warteliste für den Antritt der Therapie.
Die Leitung der Justizanstalt Feldkirch bescheinigt dem Strafgefangenen ein durchschnittliches Anstalts- und Sozialverhalten, befürwortete eine bedingte Entlassung jedoch ausdrücklich nicht, weil dieser im Haftalltag keinerlei Bereitschaft zeige, sich an Regeln und Vorgaben zu halten, was durch zahlreiche Ordnungsstrafen eindrücklich dokumentiert werde (ON 2.8). Auch die Staatsanwaltschaft Feldkirch sprach sich im Hinblick auf die Vorstrafenbelastung und Ordnungsstrafen aus spezialpräventiven Gründen gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 1.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Feldkirch als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung von zwei Drittel des Strafenblocks ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom Strafgefangenen durch seinen Verteidiger rechtzeitig erhobene Beschwerde mit dem Antrag, diesen aufzuheben und ihn zum Stichtag 28.5.2025 bedingt zu entlassen, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuweisen. Vorgebracht wird im Wesentlichen zusammengefasst, der Strafgefangene bedürfe dringend einer Therapie. Die der letzten Verurteilung zugrundeliegenden Taten seien auf einen Rückfall in die Drogensucht zurückzuführen, die Ordnungswidrigkeiten zumindest teilweise darauf, dass der Strafvollzug ihm psychisch schwer zu schaffen mache.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, erweist sich als berechtigt.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die Strafregisterauskunft des 21-jährigen Strafgefangenen weist acht Eintragungen auf, wobei zwei Verurteilungen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zu vorangegangenen stehen. Richtig ist, dass A* bereits wiederholt zu teils unbedingten, teils zunächst bedingt nachgesehenen, infolge Widerrufs jedoch ebenfalls zu vollziehenden Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Tatsächlich (zur Gänze) vollzogen wurde jedoch bislang keine dieser Freiheitsstrafen. Am 13.8.2024 trat er eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten zu ** des Landesgerichtes Feldkirch an, welche aufgrund eines Widerrufsbeschlusses zu ** des Landesgerichtes Feldkirch zu vollziehen war. Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 1.10.2024 zu ** wurde der Vollzug der in diesem Verfahren verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie der aufgrund des Widerrufsbeschlusses zu vollziehenden Freiheitsstrafe von sieben Monaten zu ** des Landesgerichtes Feldkirch gemäß bis 13.8.2026 aufgeschoben. Noch am 1.10.2024 wurde A* aufgrund dieses Beschlusses aus der Strafhaft entlassen, jedoch unverzüglich zu ** des Landesgerichtes Feldkirch in Untersuchungshaft genommen. In diesem Verfahren wurde A* mit Urteil vom 9.10.2024 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und gleichzeitig eine bedingte Strafnachsicht zu ** des Landesgerichtes Feldkirch (9 Monate Freiheitsstrafe) widerrufen. Mit Beschluss vom selben Tag gewährte das Landesgericht Feldkirch ihm auch hinsichtlich dieser beiden Freiheitsstrafen einen Aufschub gemäß bis 9.10.2026. A* wurde am 9.10.2024 entlassen und beging bereits am 24.11.2024 die dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegenden Vergehen. Der Strafgefangene verspürt somit nunmehr zum zweiten Mal das Übel eines Freiheitsentzuges.
Zutreffend verweist der angefochtene Beschluss darauf, dass der drohende Vollzug mehrerer gemäß § 39 Abs 1 SMG aufgeschobener Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt mehr als zwei Jahren A* nicht von der neuerlichen Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten vermochte. Richtig ist außerdem, dass das Verhalten des Strafgefangenen im bisherigen Vollzug nicht geeignet ist, sein Begehren um bedingte Entlassung zu unterstützen.
Dennoch ist davon auszugehen, dass der bis zum Drittel-Stichtag sechsmonatige Freiheitsentzug beim Strafgefangenen entsprechende Wirkung zeitigt und die bedingte Entlassung in Verbindung mit der erstmaligen Anordnung von Bewährungshilfe spezialpräventiv nicht weniger wirksam ist, als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe. Die weitere Erteilung von Weisungen erscheint angesichts der in den Verfahren ** und ** jeweils des Landesgerichtes Feldkirch gemäß § 39 Abs 2 SMG bestimmten gesundheitsbezogenen Maßnahmen (stationäre Therapie einschließlich ärztlicher Überwachung des Gesundheitszustandes sowie ambulante psychosoziale Beratung und Betreuung) entbehrlich.
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