Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A* ua vertreten durch **, wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 02.02.2026, GZ **-11, beschlossen:
Der Beschwerde wird zu Punkt 1. F o l g egegeben und der vom Bund dem Beschuldigten A* nach § 196 a Abs 1 StPO zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit EUR 400,00 bestimmt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Verfügung vom 10.06.2025 (ON 1.2) stellte die Staatsanwaltschaft Feldkirch das zu AZ ** gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein.
Mit Schriftsatz vom 28.08.2025 (ON 9.2), beantragte der anwaltlich vertretene A* gemäß § 196 a StPO die Zuerkennung eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von EUR 2.000,00 und verwies dabei auf eine Leistungsaufstellung mit verzeichneten Kosten von EUR 3.080,40 (darin enthalten EUR 513,40 an USt).
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch erhob keinen Einwand gegen die Gewährung eines angemessenen Beitrages (ON 1.7).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Feldkirch den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 1.400,00. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikten um ein Verbrechen handle, das im Fall der Anklageerhebung in die einzelrichterliche Zuständigkeit des Landesgerichts gefallen wäre. Es habe sich in diesem Fall um ein – jedenfalls für jemanden, der mit Strafsachen vertraut sei – recht einfaches und kurzes Ermittlungsverfahren gehandelt. Doch gebe es auch bei solch einfachen Verfahren kein standardisiertes Procedere, an das sich alle Beteiligten, vor allem die Verteidiger, halten müssten. Es sei zwar deren Pflicht, auch gegenüber dem eigenen Mandanten, das jeweils Notwendige zu tun und Unnötiges zu unterlassen, doch könne es Gründe geben, welche in der Sphäre des Mandanten liegen, dass ein größerer Aufwand notwendig sei. Der vormalige Beschuldigte habe, wie von den Verteidigern dargestellt, noch nie im Leben mit einem gegen ihn gerichteten Vorwurf strafbaren Handelns zu tun gehabt. Da könne es durchaus sein, dass sich dieser mit größerer Unsicherheit und erhöhtem Fragebedarf an die Verteidiger gewandt habe, somit der Aufwand im konkreten Fall erhöht gewesen sei. Es sei an den von den Verteidigern erbrachten Leistungen, wie es im vorgelegten Verzeichnis nachvollziehbar dargestellt worden sei und somit ausreichend als bescheinigt gelten, aus dieser Hinsicht nicht zu zweifeln.
Andererseits sollte ein Ermittlungsverfahren wegen einer recht einfachen Sache (wie sie hier vorliege, es gebe eigentlich nur die Angaben der Zeugin und des Beschuldigten als Beweismittel) nicht einen übertriebenen Aufwand aufweisen. Dazu sei der Beschuldigte selbst bei seiner polizeilichen Einvernahme noch nicht anwaltlich vertreten gewesen. Das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren sei nach Einlangen des ersten Berichts, dies ohne weitere Ermittlungsmaßnahmen gegen ihn anzuordnen, eingestellt worden. Angesichts dessen sei unter Berücksichtigung der genannten Bemessungskriterien sowie bei Bedachtnahme des tatsächlichen Aufwands, ein Pauschalbetrag von EUR 1.400,00 angemessen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch mit dem Antrag, den dem Verteidiger zuzusprechenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 196a StPO entsprechend herabzusetzen. Zusammengefasst wurde eingewandt, dass nach Abschlussberichterstattung der PI B* am 03.06.2025 (ON 2) das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten A* mit Verfügung vom 10.06.2025 (ON 1.2) eingestellt worden sei. Der Verteidiger habe keine schriftliche Stellungnahme für den Beschuldigten erstattet, habe auch nicht an der Einvernahme des Beschuldigten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens teilgenommen. Der Verteidiger habe im Rahmen seines Antrages lediglich zusammengefasst geltend gemacht, dass er mehrfach schriftlich sowie telefonisch mit dem Mandanten und seiner Schwester Kontakt aufgenommen habe und eine Besprechung mit diesen Personen durchgeführt habe. Es sei auch Kontakt zur Sachbearbeiterin der PI aufgenommen worden. Bei der Beurteilung des auf die Verteidigung durchschlagenden Aufwandes und damit die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Verteidigungshandlungen sei darauf abzustellen, welche Handlungen für eine zweckmäßige Verteidigung durch den Rechtsanwalt notwendig seien, sohin welche der Rechtsanwalt setzen müsse, um die erfolgreiche Verteidigung des/der Beschuldigten nicht zu gefährden. Es sei Aufgabe des Rechtsanwaltes, seine Verteidigung auf das Notwendige und Zweckmäßige zu beschränken.
In Anbetracht der Dauer des Verfahrens und der Kriterien des § 196a Abs 1 StPO sei der zugesprochene Betrag überhöht, zumal der Pauschalbeitrag stets nur ein Beitrag sein solle und damit nicht die gesamten Kosten der Verteidigung ersetzt würden (ON 12).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist berechtigt.
Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn das Ermittlungsverfahren (hier relevant:) gemäß § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst – neben den baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000,- Euro nicht übersteigen.
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten. Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren (etwa organisierter Kriminalität oder Wirtschaftsstrafverfahren) variieren kann und bei dem auch Aspekte, die die Ermittlungsarbeit erheblich aufwendig gestalten (beispielsweise wirtschaftliche Verflechtungen, Auslandsbeteiligungen, schwer nachvollziehbare Geldflüsse, Erfordernis von Sachverständigengutachten oder Rechtshilfeersuchen) zu berücksichtigen sind. Zudem steht die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 3). Die Regelung des § 196a StPO wurde an jene des § 393a StPO angelehnt, für den von der Judikatur der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach-und Rechtslage sowie der Umfang des Verfahrens (Hauptverhandlungen, Rechtsmittel) herangezogen wurden. Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe 1 in Höhe von EUR 6.000,-- soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Grundstufe fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, reichen, kann sich der Beitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von 2 Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostensätze der Allgemeinen Honorar -Kriterien (AKH) rund EUR 3.000,-- an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, Erfolgs-und Erschwerniszuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 5). Eine Verpflichtung, einem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor und ist eine solche Verpflichtung weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 2). Der Pauschalbeitrag darf stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).
Hintergrund des gegenständlichen Strafverfahrens war die Beurteilung des Vorwurfs, ob der Beschuldigten das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z1 StGB zu verantworten habe.
Nach Abschlussberichterstattung der PI B* am 03.06.2025 (ON 2) wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten A* mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 10.06.2025 (ON 1.2) eingestellt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte der Verteidiger am 12.06.2025 eine Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht (ON 3) ein. Weiters ist der Antrag des Verteidigers auf Leistung eines Beitrags zu den Kosten nach § 196a StPO aktenkundig (ON 9)
Das Ermittlungsverfahren dauerte von Anzeigeerstattung bis Einstellung knapp 2 Monate. Fallaktuell waren die zu lösenden Tat- und Rechtsfragen ausgehend von den vorliegenden Beweismitteln von überschaubarer Komplexität. Aktenkundig ergibt sich an zweckmäßigem Verteidigungsaufwand die Vollmachtsbekanntgabe und Antrag auf Akteneinsicht, nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens.
Insgesamt handelt es sich fallaktuell aufgrund der eher einfachen Sach-und Rechtslage, des sehr geringen Umfangs der gegen den Beschuldigten durchgeführten Ermittlungen und dem dadurch äußerst überschaubaren Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers um ein unter dem Durchschnitt liegendes Standardverfahren.
Im Vergleich mit der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zu ähnlichen Fällen, war in teilweiser Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch, der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung auf EUR 400,00 zu reduzieren. Dabei wurden vom Beschwerdegericht die vom Verteidiger in seiner Leistungsaufstellung verzeichneten Telefongespräche bereits mit berücksichtigt.
Die Abänderung der Auszahlungsanordnung erfolgt durch das Erstgericht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Keine Ergebnisse gefunden